Beschluss
B 11 AL 71/10 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in der nach §160a Abs.2 Satz 3 SGG erforderlichen Weise bezeichnet sind.
• Zur Bezeichnung eines Verfahrensmangels sind die den Mangel begründenden Tatsachen substanziiert und schlüssig darzulegen; bloße Behauptungen genügen nicht.
• Eine behauptete Gehörsverletzung muss konkretisieren, welcher Vortrag nicht zur Kenntnis genommen oder verhindert wurde und dass alle prozessualen Möglichkeiten zur Gehörsverschaffung ausgeschöpft wurden.
• Eine Abweichung im Sinn des §160 Abs.2 Nr.2 SGG ist nur dann darzutun, wenn ein tragender abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils im Widerspruch zu Entscheidungen des BSG oder der obersten Bundesgerichte steht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
• Inhaltliche Fehler der Sach- und Rechtswürdigung (error in judicando) begründen keinen Zulassungsgrund der Nichtzulassungsbeschwerde.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wegen mangelnder Substantiierung von Zulassungsgründen • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in der nach §160a Abs.2 Satz 3 SGG erforderlichen Weise bezeichnet sind. • Zur Bezeichnung eines Verfahrensmangels sind die den Mangel begründenden Tatsachen substanziiert und schlüssig darzulegen; bloße Behauptungen genügen nicht. • Eine behauptete Gehörsverletzung muss konkretisieren, welcher Vortrag nicht zur Kenntnis genommen oder verhindert wurde und dass alle prozessualen Möglichkeiten zur Gehörsverschaffung ausgeschöpft wurden. • Eine Abweichung im Sinn des §160 Abs.2 Nr.2 SGG ist nur dann darzutun, wenn ein tragender abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils im Widerspruch zu Entscheidungen des BSG oder der obersten Bundesgerichte steht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht. • Inhaltliche Fehler der Sach- und Rechtswürdigung (error in judicando) begründen keinen Zulassungsgrund der Nichtzulassungsbeschwerde. Der Kläger wendet sich gegen die Nichtzulassung der Revision gegen ein Berufungsurteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg. Er rügt mehrere Verfahrensmängel, darunter fehlerhafte Besetzung des Gerichts gemäß Sitzungsprotokoll, Verletzungen von Aufklärungs- und Gehörspflichten, fehlerhafte Beweiswürdigung und eine angebliche Abweichung des LSG von höchstrichterlicher Rechtsprechung. Der Kläger behauptet außerdem, das LSG habe sich auf von der Beklagten vorgetragene, später zurückgenommene Tatsachen gestützt und den Streitgegenstand eigenmächtig erweitert. Das BSG prüft allein die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde, also ob die vorgebrachten Zulassungsgründe hinreichend und schlüssig bezeichnet sind. Der Kläger war im Verhandlungstermin persönlich anwesend; das Sitzungsprotokoll enthält nach Ansicht des BSG lediglich protokollarische Unrichtigkeiten. Die Beschwerdebegründung wurde vom BSG als umfangreich, aber nicht substanziiert genug bewertet. • Die Beschwerde ist unzulässig, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in der gesetzlich geforderten konkreten und schlüssigen Weise bezeichnet sind (§160a Abs.2 Satz3 SGG). • Bei der Rüge eines Verfahrensmangels müssen die den Mangel begründenden Tatsachen darlegt werden; bei Gehörsverletzungen ist anzugeben, welcher Vortrag nicht zur Kenntnis genommen oder verhindert wurde und dass alle prozessualen Möglichkeiten zur Gehörsverschaffung ausgeschöpft wurden (§160 Abs.2 Nr.3 SGG, §103 SGG relevant für Untersuchungsmaßstab). • Fehlerhafte Protokollierung der anwesenden Richter stellt keinen Verfahrensfehler dar; Protokolleintragungen können nach §122 SGG i.V.m. §164 ZPO berichtigt werden. • Ein behaupteter Verstoß gegen Aufklärungs- oder Hinweispflichten begründet nur dann einen Verfahrensmangel, wenn ein hierzu gehörender Beweisantrag gestellt und in der mündlichen Verhandlung wiederholt wurde; das hat der Kläger nicht dargelegt (§160 Abs.2 Nr.3 Halbsatz2 SGG, §106 Abs.1, §112 SGG sind insoweit nicht ersetzend zu verwenden). • Die Behauptung, das LSG habe Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt oder die Beweiswürdigung fehlerhaft vorgenommen, betrifft die materielle Beurteilung und nicht das Verfahren; solche Rügen sind nach §160 Abs.2 Nr.3 Halbsatz2 SGG nicht als Verfahrensmangel geeignet. • Die behauptete Divergenz zur Rechtsprechung des BSG ist nicht konkretisiert; es wird kein tragender abstrakter Rechtssatz des LSG herausgearbeitet, der im Widerspruch zu den angeführten Entscheidungen stünde (§160 Abs.2 Nr.2 SGG, §160a Abs.2 Satz3 SGG). • Mangels schlüssiger Bezeichnung der Zulassungsgründe ist die Beschwerde nach §160a Abs.4 SGG i.V.m. §169 SGG ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen; Kosten werden nicht erstattet (§193 Abs.1 SGG sinngemäß). Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unzulässig verworfen. Entscheidungsträger ist das BSG; die Begründung der Beschwerde genügte nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Substantiierung der beantragten Zulassungsgründe. Insbesondere wurden behauptete Verfahrensmängel und Gehörsverletzungen nicht konkret und schlüssig dargetan, sodass nicht erkennbar ist, inwiefern das Berufungsurteil auf diesen Mängeln beruhen könnte. Ebenso fehlt eine hinreichende Darstellung einer Abweichung des Berufungsurteils von tragenden Rechtssätzen des BSG. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.