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Urteil

B 6 KA 12/10 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die berufsrechtliche Begrenzung der Zahl der Tätigkeitserlaubnisse auf zwei Nebenbetriebsstätten je Arzt (§ 17 Abs.2 S.1 BO) ist nicht ohne weiteres auf Medizinische Versorgungszentren (MVZ) übertragbar. • Vertragsarztrechtlich ist für MVZ keine zahlenmäßige Höchstgrenze der Zweigpraxen vorgesehen; maßgeblich sind § 24 Abs.3 Ärzte-ZV (iVm § 98 Abs.2 Nr.13 SGB V) und die Bestimmung, dass die Tätigkeit am Vertragsarztsitz zeitlich überwiegen muss (§ 17 Abs.1a BMV-Ä / § 13 Abs.7a EKV-Ä). • Eine analoge Anwendung der berufsrechtlichen Höchstgrenze auf MVZ scheidet aus, weil keine unbewusste planwidrige Regelungslücke vorliegt und die Sachverhalte nicht gleichartig sind. • Die Entscheidung der Kassenärztlichen Vereinigung, weitere Zweigpraxen des MVZ allein mit Verweis auf § 17 Abs.2 S.1 BO abzulehnen, ist rechtswidrig; die Behörde hat nach den vertragsarztrechtlichen Kriterien neu zu entscheiden.
Entscheidungsgründe
Keine Übertragung der berufsrechtlichen Höchstzahl von Nebenbetriebsstätten auf MVZ • Die berufsrechtliche Begrenzung der Zahl der Tätigkeitserlaubnisse auf zwei Nebenbetriebsstätten je Arzt (§ 17 Abs.2 S.1 BO) ist nicht ohne weiteres auf Medizinische Versorgungszentren (MVZ) übertragbar. • Vertragsarztrechtlich ist für MVZ keine zahlenmäßige Höchstgrenze der Zweigpraxen vorgesehen; maßgeblich sind § 24 Abs.3 Ärzte-ZV (iVm § 98 Abs.2 Nr.13 SGB V) und die Bestimmung, dass die Tätigkeit am Vertragsarztsitz zeitlich überwiegen muss (§ 17 Abs.1a BMV-Ä / § 13 Abs.7a EKV-Ä). • Eine analoge Anwendung der berufsrechtlichen Höchstgrenze auf MVZ scheidet aus, weil keine unbewusste planwidrige Regelungslücke vorliegt und die Sachverhalte nicht gleichartig sind. • Die Entscheidung der Kassenärztlichen Vereinigung, weitere Zweigpraxen des MVZ allein mit Verweis auf § 17 Abs.2 S.1 BO abzulehnen, ist rechtswidrig; die Behörde hat nach den vertragsarztrechtlichen Kriterien neu zu entscheiden. Kläger ist ein MVZ in GbR-Form, das bereits mehrere Zweigpraxen betreibt und die Genehmigung für zwei weitere Zweigpraxen beantragte. Die beklagte Kassenärztliche Vereinigung versagte die Genehmigungen mit der Begründung, berufsrechtlich dürfe ein Arzt nur an zwei Nebenbetriebsstätten tätig sein (§ 17 Abs.2 S.1 BO). Das Sozialgericht verpflichtete die Beklagte zur Neuentscheidung; das Landessozialgericht bestätigte, dass eine solche berufsrechtliche Höchstgrenze vertragsarztrechtlich nicht zu gelten habe. Die Beklagte legte Revision ein und rügte, die berufsrechtliche Regelung sei auch für MVZ anzuwenden oder zumindest analog heranziehbar; dies sei erforderlich, weil das Vertragsarztrecht selbst keine Höchstzahl vorsehe und eine zahlenmäßige Begrenzung notwendig sei. Der Kläger hielt dem entgegen, MVZ unterschieden sich von Einzelpraxen und seien gerade für großräumige oder hochspezialisierte Leistungen als größere Einheiten angelegt. Das Bundessozialgericht prüfte, ob die berufsrechtliche Begrenzung auf MVZ übertragbar ist und welche vertragsarztrechtlichen Regeln gelten. • Rechtsgrundlagen für Genehmigungen von Zweigpraxen sind § 24 Abs.3 Ärzte-ZV iVm § 98 Abs.2 Nr.13 SGB V; diese Vorgaben gelten gemäß § 1 Abs.3 Nr.2 Ärzte-ZV entsprechend für MVZ. • Einschränkung der Ausübung an mehreren Orten ergibt sich aus § 17 Abs.1a Satz 3 BMV-Ä / § 13 Abs.7a Satz 3 EKV-Ä: Die Tätigkeit am Vertragsarztsitz muss zeitlich insgesamt überwiegen; diese Regelung gilt auch für MVZ. • § 17 Abs.2 Satz 1 BO spricht nur den ‚Arzt‘ an und ist grammatisch, systematisch und entstehungsgeschichtlich auf die Person des Arztes zugeschnitten; eine entsprechende Anwendbarkeit auf MVZ fehlt in der BO. • Der Gesetzgeber hat bei der Schaffung der MVZ-Regelungen bewusst auf eine Höchstzahl von Zweigpraxen verzichtet; eine Überwölbung der verordnungs- und gesetzgeberischen Entscheidung durch berufsrechtliche Normen wäre mit der Kompetenzordnung unvereinbar. • Für eine analoge Anwendung der berufsrechtlichen Höchstgrenze auf MVZ fehlen die Voraussetzungen: Es liegt keine unbewusste planwidrige Regelungslücke vor und die zu regelnden Sachverhalte sind nicht gleichartig. • Eine analoge Anwendung wäre zudem grundrechtlich problematisch, da eine Beschränkung der Berufsausübungssfreiheit eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage erfordern kann. • Beschränkungen ergeben sich aber indirekt daraus, dass einzelne in einem MVZ tätige Ärzte der Berufsordnung unterliegen (je Arzt höchstens zwei Nebenbetriebsstätten zusätzlich zum Stammsitz), und aus der zeitlichen Überwiegenheitsregel; somit ist eine beliebig unbeschränkte Ausdehnung der Standorte für MVZ ausgeschlossen. • Die Verwaltungsentscheidung der Beklagten, die Genehmigungsanträge allein mit Verweis auf § 17 Abs.2 S.1 BO abzulehnen, war rechtswidrig; die Beklagte hat nunmehr nach vertragsarztrechtlichen Kriterien (Verbesserung der Versorgung an den weiteren Orten und Nichtbeeinträchtigung der ordnungsgemäßen Versorgung am Vertragsarztsitz) neu zu entscheiden. Die Revision der Beklagten wurde zurückgewiesen; das Bundessozialgericht bestätigt die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, dass die berufsrechtliche Höchstzahlregel (§ 17 Abs.2 S.1 BO) nicht unmittelbar und nicht analog auf MVZ angewendet werden kann. Die Beklagte hat die Genehmigungsanträge des MVZ nicht allein mit Verweis auf die Berufsordnungsregel abzulehnen. Vielmehr sind die vertragsarztrechtlichen Vorschriften, insbesondere § 24 Abs.3 Ärzte-ZV iVm § 98 Abs.2 Nr.13 SGB V sowie die Vorgabe, dass die Tätigkeit am Vertragsarztsitz zeitlich überwiegen muss (§ 17 Abs.1a BMV-Ä / § 13 Abs.7a EKV-Ä), zugrunde zu legen. Die Beklagte wurde verpflichtet, über die Anträge neu zu entscheiden; sie trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Sollte der Gesetzgeber eine engere zahlenmäßige Begrenzung für MVZ wünschen, liegt dies in dessen Zuständigkeit und nicht im Wege richterlicher Rechtsfortbildung.