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Beschluss

B 6 KA 52/10 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung der Berufung ist zurückzuweisen, wenn die gerügten Verfahrensmängel nicht substantiiert dargelegt sind. • Ein Ausschlussgrund nach § 41 Nr. 4 ZPO liegt nicht allein wegen früherer Vorstandstätigkeit vor, wenn dem betreffenden Mitglied niemals tatsächlich die Alleinvertretungsmacht der Körperschaft übertragen war. • Die bloße Mitgliedschaft in Gremien, pauschale Vorwürfe der Befangenheit oder generelle Verweise auf Begünstigung durch einen Verteilungsmaßstab genügen nicht zur Begründung eines Ablehnungs- oder Verfahrensmangels. • Eine Vorlage an den EuGH ist von einem letztinstanzlichen Gericht zu prüfen; die Nichteinleitung einer Vorlagepflicht liegt nur bei offensichtlich unhaltbarer Handhabung vor. • Für die Annahme eines Verfahrensfehlers wegen Verletzung der Amtsermittlungspflicht oder des rechtlichen Gehörs sind konkrete Beweisanträge, schlüssige Sachverhaltsdarstellungen und greifbare Anhaltspunkte erforderlich.
Entscheidungsgründe
Keine Verfahrensfehler durch frühere Vorstandstätigkeit; Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen • Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung der Berufung ist zurückzuweisen, wenn die gerügten Verfahrensmängel nicht substantiiert dargelegt sind. • Ein Ausschlussgrund nach § 41 Nr. 4 ZPO liegt nicht allein wegen früherer Vorstandstätigkeit vor, wenn dem betreffenden Mitglied niemals tatsächlich die Alleinvertretungsmacht der Körperschaft übertragen war. • Die bloße Mitgliedschaft in Gremien, pauschale Vorwürfe der Befangenheit oder generelle Verweise auf Begünstigung durch einen Verteilungsmaßstab genügen nicht zur Begründung eines Ablehnungs- oder Verfahrensmangels. • Eine Vorlage an den EuGH ist von einem letztinstanzlichen Gericht zu prüfen; die Nichteinleitung einer Vorlagepflicht liegt nur bei offensichtlich unhaltbarer Handhabung vor. • Für die Annahme eines Verfahrensfehlers wegen Verletzung der Amtsermittlungspflicht oder des rechtlichen Gehörs sind konkrete Beweisanträge, schlüssige Sachverhaltsdarstellungen und greifbare Anhaltspunkte erforderlich. Der Kläger ist als Vertragszahnarzt in Niedersachsen tätig und begehrte höheres Jahreshonorar für 2005 gegen die Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZÄV). Die KZÄV setzte das Jahreshonorar per Bescheid fest; der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos. Das Sozialgericht wies die Klage ab; das Landessozialgericht bestätigte dies und wies die Berufung zurück. Der Kläger rügte Verfahrensmängel, insbesondere Befangenheit ehrenamtlicher Richter wegen früherer Vorstandsbeteiligung und die Nichtvorlage an den EuGH, und erhob eine Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundessozialgericht. Insbesondere beanstandete er, ein ehrenamtlicher Richter habe früher dem Vorstand der KZÄV angehört und könne daher befangen sein. Weiter machte er Verletzungen des rechtlichen Gehörs, der Amtsermittlungspflicht und europarechtliche Fragen geltend. Das LSG hatte die Befangenheitsgesuche als unzulässig oder unbegründet angesehen und die materiellen Einwände gegen den Honorarverteilungsmaßstab zurückgewiesen. • Zur Person des ehrenamtlichen Richters: Dr. Reinstrom war bis Ende 2004 Vorstandsmitglied der KZÄV, besaß aber nach vorgetragenem Sachstand nie tatsächlich die Alleinvertretungsmacht für die KZÄV; eine bloße Möglichkeit der Übertragung begründet keinen Ausschluss nach § 41 Nr. 4 ZPO. • § 41 Nr. 4 ZPO schützt vor Näheverhältnissen, die eine unparteiliche Entscheidung ausschließen; hier lag aber kein Fall vor, in dem der Richter als Prozessbevollmächtigter oder gesetzlicher Vertreter einer Partei aufgetreten wäre. • Die frühere ehrenamtliche Vorstandstätigkeit rechtfertigt nicht generell einen Ausschluss von der Mitwirkung als Richter; zwischen exponierten Vorsitzenden und einfachen Vorstandsmitgliedern ist zu differenzieren, insbesondere unter dem früheren Ehrenamtsrecht der KZÄV. • Mit Wirkung ab 1.1.2005 änderte sich die Rechtslage durch Einführung der Hauptamtlichkeit der Vorstände; die hier relevante frühere Ehrenamtlichkeit und fehlende Alleinvertretungsmacht von Dr. Reinstrom schließen einen Ausschluss nach § 41 Nr. 4 ZPO aus. • Weitere Ausschluss- und Auschließungsgründe nach §§ 60 SGG i.V.m. § 41 Nr. 6 ZPO und § 60 Abs. 2 SGG lagen nicht vor, weil der Richter nicht am Verwaltungsverfahren beteiligt war und zum Zeitpunkt des Bescheids nicht mehr Vorstand war. • Die Zurückweisung von Befangenheitsanträgen durch das LSG war nicht willkürlich; pauschale und wiederholte Angriffe des Klägers auf die Neutralität der Richter mit verfahrensfremdem Zweck rechtfertigen die Beurteilung als unzulässig. • Die Rüge der Nichtvorlage an den EuGH ist unzureichend substantiiert; eine Vorlagepflicht besteht für letztinstanzliche Gerichte und liegt nur bei offensichtlich unhaltbarer Handhabung vor. • Vorwürfe der Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Amtsermittlungspflicht sind unbegründet, weil das LSG das Vorbringen zur Kenntnis genommen und die gesetzlichen Anforderungen an Beweisanträge und Darlegung des Aufklärungsbedarfs beachtet hat. • Materielle Einwände gegen den Honorarverteilungsmaßstab und EMRK-rechtliche Behauptungen betreffen die Sach- und Rechtsbeurteilung und begründen keine Verfahrensfehler im Sinne des Zulassungsgrunds (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG). • Keine der gerügeten Verfahrensfehler begründet einen absoluten Revisionsgrund; deshalb war die Nichtzulassung der Revision zu Recht getroffen. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen die Zurückweisung der Revision wird zurückgewiesen. Das Bundessozialgericht bestätigt, dass die gerügten Verfahrensmängel nicht substantiiert dargelegt sind und kein Ausschlussgrund nach § 41 Nr. 4 ZPO vorliegt, weil der behauptete Vertretungsmachtbestand nie tatsächlich gegeben war. Befangenheitsanträge und sonstige Verfahrensrügen des Klägers wurden vom Landessozialgericht nicht willkürlich zurückgewiesen; pauschale Vorwürfe und Verfahrensangriffe mit verfahrensfremdem Zweck genügen nicht. Eine Vorlagepflicht an den EuGH bestand nicht; die übrigen Verfahrensrügen, insbesondere zu Gehörs- und Aufklärungspflichten, sind unzulänglich spezifiziert oder materiell begründet und somit unbegründet. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, der Streitwert wird auf 3453 Euro festgesetzt.