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Urteil

B 11 AL 15/10 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Anspruch auf Anschlussübergangsgeld nach § 51 Abs. 4 SGB IX kann auch bei zwischenzeitlicher Aufnahme einer nur kurz andauernden Beschäftigung bestehen, wenn anschließend innerhalb der Dreimonatsfrist wieder Arbeitslosigkeit eintritt und die übrigen Voraussetzungen vorliegen. • Bei Anrechnung nachrangiger Leistungen ist die Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X zu beachten; erhaltene Leistungen nach SGB II sind anzurechnen. • Eine unterbliebene Beiladung des nachrangig verpflichteten Grundsicherungsträgers führt nicht zur Aufhebung des Urteils, wenn dieser durch die Entscheidung nicht benachteiligt wird. • Die Zulässigkeit der Berufung bemisst sich nach dem Zeitpunkt der Einlegung; eine spätere Beschränkung des Prozessbegehrens ändert die Statthaftigkeit nicht. • Der Kläger hat Anspruch auf Anschluss-Übg für den Zeitraum, soweit die Leistung unter Anrechnung des gezahlten Alg II noch verbleibt.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf Anschlussübergangsgeld trotz kurzzeitiger Beschäftigungsaufnahme innerhalb der Dreimonatsfrist • Anspruch auf Anschlussübergangsgeld nach § 51 Abs. 4 SGB IX kann auch bei zwischenzeitlicher Aufnahme einer nur kurz andauernden Beschäftigung bestehen, wenn anschließend innerhalb der Dreimonatsfrist wieder Arbeitslosigkeit eintritt und die übrigen Voraussetzungen vorliegen. • Bei Anrechnung nachrangiger Leistungen ist die Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X zu beachten; erhaltene Leistungen nach SGB II sind anzurechnen. • Eine unterbliebene Beiladung des nachrangig verpflichteten Grundsicherungsträgers führt nicht zur Aufhebung des Urteils, wenn dieser durch die Entscheidung nicht benachteiligt wird. • Die Zulässigkeit der Berufung bemisst sich nach dem Zeitpunkt der Einlegung; eine spätere Beschränkung des Prozessbegehrens ändert die Statthaftigkeit nicht. • Der Kläger hat Anspruch auf Anschluss-Übg für den Zeitraum, soweit die Leistung unter Anrechnung des gezahlten Alg II noch verbleibt. Der Kläger absolvierte eine Umschulung und erhielt Übergangsgeld. Nach Abschluss meldete er sich arbeitslos und erhielt Anschluss-Übg. Er nahm kurzfristig eine Beschäftigung auf, die zum 22.3.2005 endete; daraufhin meldete er sich erneut arbeitslos und beantragte Wiederbewilligung von Anschluss-Übg für den Zeitraum 23.3. bis 12.4.2005. Die Beklagte hob eine frühere Bewilligung auf und lehnte die Wiederbewilligung ab. Das Sozialgericht wies die Klage ab; das Landessozialgericht gab dem Kläger teilweise Recht und verurteilte die Beklagte zur Zahlung des Anschluss-Übg abzüglich gezahlten Alg II. Die Beklagte legte Revision ein und rügte, dass die zwischenzeitliche Beschäftigungsaufnahme den Anspruch endgültig habe erlöschen lassen sollen. • Die Revision der Beklagten ist unbegründet; das LSG hat den Kläger zu Recht verurteilt (§ 170 Abs. 1 SGG). • Rechtsgrundlage und Anspruchsvoraussetzungen: § 51 Abs. 4 SGB IX gewährt Übergangsgeld bis zu drei Monaten für Leistungsempfänger, die im Anschluss an eine abgeschlossene Teilhabeleistung arbeitslos sind, sich arbeitslos gemeldet haben und keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens drei Monaten geltend machen können; vorliegend sind diese Voraussetzungen erfüllt (§ 103 S.1 Nr.1, § 160 S.2 SGB III i.V.m. § 51 Abs.4 SGB IX). • Zur Zulässigkeit: Die Berufung war ohne Zulassung statthaft, weil der Beschwerdewert bei Einlegung der Berufung 500 Euro überstieg; eine spätere Beschränkung des Antrags ändert die Statthaftigkeit nicht (§ 144 SGG). • Zur Anrechnung: Erhaltene Leistungen nach dem SGB II sind aufgrund der Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X anzurechnen; deshalb ist das Anschluss-Übg um gezahltes Alg II zu mindern. • Zur Beiladung: Die unterbliebene Beiladung des Grundsicherungsträgers rechtfertigt keine Aufhebung, weil der Träger durch die Entscheidung nicht benachteiligt wird; die Beklagte bleibt vorrangig verpflichteter Leistungsträger (§ 104 SGB X). • Zur Frage der Unterbrechung: Aus Wortlaut, Zweck und Entstehungsgeschichte des § 51 Abs.4 SGB IX folgt nicht, dass eine kurzzeitige Beschäftigungsaufnahme den Anspruch endgültig ausschließt; das Gesetz lässt eine Weitergewährung von Übg bis zu drei Monaten auch bei Unterbrechungen zu. Die Regelung soll sozialschutzbedürftigen Rehabilitanden den dreimonatigen Schutz bis zur nachhaltigen Eingliederung sichern. • Zur tatsächlichen Situation: Der Kläger hat sich unmittelbar nach Abschluss der Maßnahme arbeitslos gemeldet, war bis zur Beschäftigungsaufnahme arbeitslos und meldete sich nach Beendigung der kurzzeitigen Beschäftigung unverzüglich wieder arbeitslos; damit fehlt es an der von der Beklagten behaupteten Nahtlosigkeitsanforderung. • Die vom LSG zugrunde gelegte Leistungsdauer bis 12.4.2005 ist nicht zu beanstanden; die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Kläger hat gewonnen. Das Bundessozialgericht bestätigt die Entscheidung des LSG und verurteilt die Beklagte, dem Kläger Anschlussübergangsgeld für den Zeitraum 23.3.2005 bis 12.4.2005 zu zahlen, wobei erhaltene Leistungen nach dem SGB II gemäß § 107 SGB X anzurechnen sind. Eine kurzzeitige Beschäftigungsaufnahme innerhalb der Dreimonatsfrist führt nicht zum endgültigen Wegfall des Anspruchs, wenn anschließend wieder Arbeitslosigkeit eintritt und die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Die Zahlungspflicht der Beklagten gegenüber dem Kläger bleibt bestehen; gegebenenfalls kann die Beklagte Erstattung vom nachrangig verpflichteten Grundsicherungsträger verlangen.