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Beschluss

B 7 AL 6/11 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht in der gesetzlich gebotenen Weise bezeichnet ist (§ 160a Abs. 2 S. 3 SGG). • Ein bloßes Ersuchen oder eine ungenau bezeichnete Bitte um Augenscheinnahme genügt nicht als zulässiger Beweisantrag; es muss erkennbar gemacht werden, in welcher Hinsicht weitere Aufklärung erforderlich ist. • Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO).
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde wegen unzureichender Begründung unzulässig • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht in der gesetzlich gebotenen Weise bezeichnet ist (§ 160a Abs. 2 S. 3 SGG). • Ein bloßes Ersuchen oder eine ungenau bezeichnete Bitte um Augenscheinnahme genügt nicht als zulässiger Beweisantrag; es muss erkennbar gemacht werden, in welcher Hinsicht weitere Aufklärung erforderlich ist. • Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO). Der Kläger richtete sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 29.07.2010. Er beanstandete einen Verfahrensfehler: Das LSG habe sich überwiegend auf Ermittlungsergebnisse des Hauptzollamtes gestützt und eine vom Kläger geäußerte Bitte um Augenscheinnahme von Fahrtenbuch und Fahrtenschreiber nicht berücksichtigt. Der Kläger sah hierin einen nicht erfüllten Beweisantrag, da die Fahrtenaufzeichnungen seiner Ansicht nach gezeigt hätten, dass seine wöchentliche Beschäftigungszeit unter 15 Stunden lag. Er hielt den Beweisantrag dauerhaft aufrecht und beantragte gleichzeitig Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren. Das Bundes­sozialgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde und die Voraussetzungen für PKH. • Zulässigkeitsanforderungen: Nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG muss ein Verfahrensmangel in der Nichtzulassungsbeschwerde klar und in der gesetzlich geforderten Weise bezeichnet sein; hierfür sind die Anforderungen des § 160a Abs. 2 S. 3 SGG maßgeblich. • Beweisantrag vs. Beweisanregung: Die vom Kläger vorgebrachte "Bitte" um Augenscheinnahme ist unklar formuliert und kann als bloße Beweisanregung verstanden werden. Auch bei Prozessparteien ohne anwaltliche Vertretung müssen hinreichende Angaben gemacht werden, dass die Sachaufklärung unvollständig ist und in welcher Hinsicht weitere Beweise erforderlich sind. • Fehlende Substantiierung: Der Kläger hat nicht dargelegt, weshalb die LSG-Entscheidung auf dem behaupteten Verfahrensmangel beruhen kann; es fehlen konkrete Angaben zu Gegenstand des Verfahrens, Klagebegehren und den entscheidenden tatsächlichen Umständen. • Entscheidungsbefugnis des Senats: Mangels ordnungsgemäßer Begründung der Beschwerde konnte der Senat ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter gemäß § 160a Abs. 4 S.1 i.V.m. § 169 SGG entscheiden. • PKH-Versagung: Nach § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO ist Prozesskostenhilfe zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung offensichtlich keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat; diese Voraussetzung fehlt hier. • Kostenentscheidung: Die Nichteinbeziehung außergerichtlicher Kosten folgt aus Anwendung des § 193 SGG. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde als unzulässig verworfen, weil der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise konkretisiert wurde und der Kläger weder den Verfahrensgegenstand noch die entscheidenden tatsächlichen Umstände ausreichend dargelegt hat. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wurde abgelehnt, da die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu ersetzen. Damit bleibt die Entscheidung des Landessozialgerichts in der Nichtzulassungsfrage bestehen, weil die formellen Anforderungen an eine Nichtzulassungsbeschwerde und an die Begründung eines zulassungsbegründenden Verfahrensmangels nicht erfüllt wurden.