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Urteil

B 3 P 2/10 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Finanzhilfen aus Konzessionsabgaben nach dem NLottG sind bei der Berechnung der förderfähigen Investitionsfolgeaufwendungen nach § 9 NPflegeG als staatliche Förderung im Sinne des § 9 Abs.3 NPflegeG einzuordnen und daher als Eigenkapital nicht zu berücksichtigen. • Das Revisionsgericht ist an die Auslegung des niedersächsischen Landesrechts durch das LSG gebunden (§ 162 SGG), solange diese Auslegung nicht willkürlich oder bundesrechtswidrig ist. • Die Klagefrist war gewahrt: eine nachträgliche Berichtigung des Passivrubrums stellt keinen gewillkürten Parteiwechsel dar und ist auch nach Fristablauf zulässig. • Bei der öffentlichen Förderung nach § 11 NPflegeG handelt es sich um unmittelbare Ansprüche der Einrichtungsträger; sie sind nicht mit bewohnerbezogenen Aufwendungszuschüssen (§ 13 NPflegeG) gleichzusetzen.
Entscheidungsgründe
Finanzhilfen aus Konzessionsabgaben sind staatliche Förderung bei Berechnung von Investitionsfolgeaufwendungen • Finanzhilfen aus Konzessionsabgaben nach dem NLottG sind bei der Berechnung der förderfähigen Investitionsfolgeaufwendungen nach § 9 NPflegeG als staatliche Förderung im Sinne des § 9 Abs.3 NPflegeG einzuordnen und daher als Eigenkapital nicht zu berücksichtigen. • Das Revisionsgericht ist an die Auslegung des niedersächsischen Landesrechts durch das LSG gebunden (§ 162 SGG), solange diese Auslegung nicht willkürlich oder bundesrechtswidrig ist. • Die Klagefrist war gewahrt: eine nachträgliche Berichtigung des Passivrubrums stellt keinen gewillkürten Parteiwechsel dar und ist auch nach Fristablauf zulässig. • Bei der öffentlichen Förderung nach § 11 NPflegeG handelt es sich um unmittelbare Ansprüche der Einrichtungsträger; sie sind nicht mit bewohnerbezogenen Aufwendungszuschüssen (§ 13 NPflegeG) gleichzusetzen. Der Kläger betreibt ein zugelassenes Pflegeheim mit Tages- und Dauerpflegeplätzen und erhielt beim Bau eine Finanzhilfe von 1.000.000 DM aus Konzessionsabgaben (NLottG). Diese Mittel hatte der Kläger zunächst als Eigenkapital bei der Berechnung von Zinsen und Abschreibungen berücksichtigt. Der Landkreis setzte für 1.7.2000–30.6.2001 niedrigere Tagesbeträge für Dauer- und Tagespflege fest mit der Begründung, die Finanzhilfe sei staatliche Förderung und damit nach § 9 Abs.3 NPflegeG nicht als Eigenkapital zu berücksichtigen. Das Sozialgericht hob den Bescheid zur Dauerpflege auf, nicht jedoch den zur Tagespflege; das LSG änderte und wies die Klage zur Tagespflege ab. Der Kläger rügte Verstoß gegen materielles Recht, insbesondere fehlerhafte Auslegung des Landesrechts; die Revision wurde zugelassen. • Anwendbares Recht war für den Streitzeitraum das NPflegeG (Fassung 1996) in Verbindung mit der DVO-NPflegeG und das NLottG; maßgeblich waren §§ 9, 11 NPflegeG sowie § 7 NLottG und die Vereinbarung 1998. • § 9 Abs.3 NPflegeG schließt Mittel aus unmittelbarer oder mittelbarer staatlicher Förderung vom Eigenkapitalbegriff aus; das LSG hat die Finanzhilfe aus Konzessionsabgaben als mittelbare staatliche Förderung eingeordnet. • Die Vereinbarung 1998 verpflichtet die Verbände zur Verwendung der Mittel für wohlfahrtspflegerische Aufgaben und regelt die Weiterleitung an Mitglieder; sie enthält zugleich eine Einschränkung für die Verzinsung eingesetzter Mittel, wodurch eine volle Eigenkapitalverwendung ausgeschlossen wird. • Die Einstufung als staatliche Förderung ist revisionsrechtlich bindend (§ 162 SGG), weil das LSG die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften und die Vereinbarung geprüft und keine Auslegung getroffen hat, die offensichtlich unvertretbar oder willkürlich wäre. • Das BSG überprüfte nur auf Rechtsverletzungen des Bundesrechts; eine abweichende historische oder teleologische Betrachtung durch den Kläger führt nicht automatisch zu Revisionsrechtfertigung, es sei denn, die Auslegung wäre unter keinem denkbaren Aspekt mehr vertretbar. • Die besondere Rechtsnatur der öffentlichen Zuschüsse nach § 11 NPflegeG wurde herausgestellt: es handelt sich um unmittelbare Ansprüche der Träger, nicht um bewohnerbezogene Sozialleistung nach § 13 NPflegeG. • Hinweis auf Parallelentscheidung: In einem anderen, zeitgleich entschiedenen Fall (B 3 P 3/10 R) hat das BSG die Mittel aus Konzessionsabgaben teilweise anders bewertet; dieses später entwickelte Ergebnis war für das hier angefochtene LSG-Urteil nicht bindend. Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen; der Bescheid des Landkreises zur Tagespflege ist rechtmäßig. Begründet wurde dies damit, dass die vom Kläger erhaltene Finanzhilfe aus Konzessionsabgaben nach zutreffender Auslegung des niedersächsischen Rechts als staatliche Förderung im Sinne des § 9 Abs.3 NPflegeG zu beurteilen ist und daher nicht als Eigenkapital bei Verzinsung und Abschreibungen angesetzt werden darf. Das LSG hat die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften und die Vereinbarung 1998 geprüft; seine Auslegung überschreitet nicht die zulässigen Grenzen und verletzt kein Bundesrecht. Die Klage auf Festsetzung eines höheren Tagesbetrags für die Zeit vom 1.7.2000 bis zum 30.6.2001 war somit unbegründet und blieb erfolglos.