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Urteil

B 6 KA 15/10 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein MVZ kann bezogen auf einen namentlich benannten dort tätigen Arzt die Genehmigung erhalten, dass dieser Arzt belegärztliche Leistungen erbringt. • Die Belegarztanerkennung ist personenbezogen; sie kann nicht ohne Bezug auf einen konkreten Arzt einem MVZ insgesamt erteilt werden. • Die Vorlage eines schriftlichen Belegarztvertrags kann für die Entscheidung über die Anerkennung relevant sein; eine fehlende Vorlage macht das Verfahren aber nicht grundsätzlich unheilbar, wenn der Vertrag im Revisionsverfahren nachgereicht wird. • Die Verbände der Krankenkassen sind in Verfahren über Belegarztanerkennungen in der Regel notwendige Beizuladende, weil deren Einvernehmen für die Verwaltungsentscheidung erforderlich ist; ausnahmsweise kann im Revisionsverfahren auf Nachholung der Beiladung verzichtet werden, wenn deren Belange nicht beeinträchtigt sind. • Die belegärztliche Tätigkeit darf nicht den Schwerpunkt der vertragsärztlichen Tätigkeit des einzelnen Arztes bilden (§ 39 Abs.2 BMV-Ä/§31 Abs.2 EKV-Ä); diese Anforderung gilt unabhängig davon, ob der Arzt selbst Vertragsarzt ist oder angestellt in einem MVZ.
Entscheidungsgründe
MVZ kann für namentlich benannten angestellten Arzt Belegarztanerkennung erhalten • Ein MVZ kann bezogen auf einen namentlich benannten dort tätigen Arzt die Genehmigung erhalten, dass dieser Arzt belegärztliche Leistungen erbringt. • Die Belegarztanerkennung ist personenbezogen; sie kann nicht ohne Bezug auf einen konkreten Arzt einem MVZ insgesamt erteilt werden. • Die Vorlage eines schriftlichen Belegarztvertrags kann für die Entscheidung über die Anerkennung relevant sein; eine fehlende Vorlage macht das Verfahren aber nicht grundsätzlich unheilbar, wenn der Vertrag im Revisionsverfahren nachgereicht wird. • Die Verbände der Krankenkassen sind in Verfahren über Belegarztanerkennungen in der Regel notwendige Beizuladende, weil deren Einvernehmen für die Verwaltungsentscheidung erforderlich ist; ausnahmsweise kann im Revisionsverfahren auf Nachholung der Beiladung verzichtet werden, wenn deren Belange nicht beeinträchtigt sind. • Die belegärztliche Tätigkeit darf nicht den Schwerpunkt der vertragsärztlichen Tätigkeit des einzelnen Arztes bilden (§ 39 Abs.2 BMV-Ä/§31 Abs.2 EKV-Ä); diese Anforderung gilt unabhängig davon, ob der Arzt selbst Vertragsarzt ist oder angestellt in einem MVZ. Die Klägerin ist als MVZ in Berlin vertragsärztlich tätig. Für den bei ihr angestellten Facharzt Dr. H. beantragte sie die Anerkennung als Belegarzt und legte eine Bestätigung der H.-Klinik über ein Belegbett vor. Die KÄV lehnte ab mit der Begründung, nur zugelassene Vertragsärzte könnten als Belegärzte anerkannt werden und die Regelungen des BMV-Ä sähen keine Anerkennung angestellter Ärzte in MVZen vor. Das Sozialgericht gab der Klage statt und verpflichtete die KÄV zur Erteilung der Genehmigung. Das Landessozialgericht hob dies auf, weil kein schriftlicher Belegarztvertrag vorgelegt worden sei. Die Klägerin revidierte mit dem Vorwurf, das Berufungsgericht habe sie nicht rechtzeitig auf die Vorlagepflicht hingewiesen und die Rechtsfrage, ob ein MVZ mittels eines angestellten Arztes belegärztlich tätig werden könne, zu Unrecht offengelassen. • Zuständigkeit und Besetzung: Über Belegarztanerkennungen entscheidet die KÄV; daher ist die Besetzung des Senats mit ehrenamtlichen Richtern aus den Reihen der Vertragsärzte geboten. • Verfahrensrechtliche Aspekte: Die nachgereichte Vertragsurkunde im Revisionsverfahren beseitigt den zulässigen Gehörsmangel; die Beklagte erklärte nach Kenntnisnahme des Vertrags keine fachlichen Bedenken gegen Dr. H. • Beiladung der Kassenverbände: Die Verbände sind grundsätzlich notwendige Beizuladende nach §75 Abs.2 SGG, weil ihr Einvernehmen nach §40 Abs.2 BMV-Ä/§32 Abs.2 EKV-Ä erforderlich ist; ausnahmsweise kann im Revisionsverfahren auf Nachholung der Beiladung verzichtet werden, wenn deren Belange nicht beeinträchtigt sind und das materielle Ergebnis feststeht. • Rechtslage zur Anerkennung: Die Belegarztanerkennung ist personenbezogen (§121 Abs.2 SGB V). Ein MVZ kann bezogen auf einen namentlich benannten, dort tätigen Arzt die Genehmigung erhalten, dass dieser belegärztlich tätig wird; eine generelle Unzulässigkeit belegärztlicher Tätigkeit angestellter Ärzte in MVZen ergibt sich nicht aus §§95,121 SGB V. • Abgrenzung und Abrechnungsfolge: Die Anerkennung muss den konkreten Arzt betreffen; Leistungen sind über das MVZ abzurechnen, wenn der Arzt im MVZ tätig ist, andernfalls entstünden inkohärente Abrechnungsstrukturen. • Inhaltliche Voraussetzungen: Die Begrenzung, dass belegärztliche Tätigkeit nicht Schwerpunkt der vertragsärztlichen Tätigkeit des Arztes sein darf (§39 Abs.2 BMV-Ä/§31 Abs.2 EKV-Ä), gilt personenbezogen und schließt auch angestellte Ärzte ein. • Entscheidungsentscheidung: Da die materiellen Voraussetzungen bei Dr. H. (ein Belegbett, keine fachlichen Bedenken) vorlagen und die formalen Belange durch Nachreichung des Vertrags geklärt wurden, war der Anspruch der Klägerin durchsetzbar. Die Revision der Klägerin hatte Erfolg: Das Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 27.01.2010 wurde aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26.08.2009 zurückgewiesen. Das SG-Urteil, wonach die KÄV die Genehmigung zu erteilen hat, ist damit wiederhergestellt. Die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens trägt die Beklagte. Begründend ist festzuhalten, dass einem MVZ bezogen auf einen namentlich benannten dort tätigen Arzt die Anerkennung als Belegarzt erteilt werden kann, die Anerkennung personenbezogen bleibt und die Anforderungen der einschlägigen Bundesmantelvertragsvorschriften, insbesondere §39 Abs.2 BMV-Ä/§31 Abs.2 EKV-Ä, eingehalten sind. Aufgrund Vorlage und Prüfung des Belegarztvertrags für Dr. H. sowie des Fehlens fachlicher Einwände stand dem Antrag der Klägerin auf Genehmigung der belegärztlichen Tätigkeit nichts entgegen.