Urteil
B 12 AL 2/09 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein auf Antrag begründetes Versicherungspflichtverhältnis nach § 28a Abs.1 SGB III endet kraft Gesetzes, wenn der Versicherte mit der Beitragszahlung länger als drei Monate in Verzug ist (§ 28a Abs.2 S.3 Nr.3 SGB III).
• Für die Fälligkeit und den Tag des Zahlungseingangs bei freiwilliger Weiterversicherung sind die durch § 352a SGB III ermächtigten Anordnungen der Bundesagentur für Arbeit maßgeblich; Beiträge sind regelmäßig spätestens am Ersten des Leistungsmonats fällig.
• Bei § 28a SGB III bedarf es für die Beendigung des Versicherungspflichtverhältnisses wegen Zahlungsverzugs keiner vorherigen Mahnung oder eines erneuten Hinweises; der sozialrechtliche Herstellungsanspruch kann die gesetzliche Rechtsfolge nicht ersetzen.
• Bei selbstständiger Tätigkeit trifft den Beitragsschuldner die Obliegenheit, durch organisatorische Maßnahmen eine rechtzeitige Zahlung sicherzustellen; vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten begründen regelmäßig kein Nichtvertretenmüssen nach § 286 Abs.4 BGB.
• Zahlungen, die erst nach Eintritt der gesetzlich bestimmten Beendigung eingehen, können den bereits kraft Gesetzes eingetretenen Wegfall des Versicherungsschutzes nicht rückwirkend beseitigen.
Entscheidungsgründe
Beendigung freiwilliger Weiterversicherung bei Dreimonatsverzug der Beiträge • Ein auf Antrag begründetes Versicherungspflichtverhältnis nach § 28a Abs.1 SGB III endet kraft Gesetzes, wenn der Versicherte mit der Beitragszahlung länger als drei Monate in Verzug ist (§ 28a Abs.2 S.3 Nr.3 SGB III). • Für die Fälligkeit und den Tag des Zahlungseingangs bei freiwilliger Weiterversicherung sind die durch § 352a SGB III ermächtigten Anordnungen der Bundesagentur für Arbeit maßgeblich; Beiträge sind regelmäßig spätestens am Ersten des Leistungsmonats fällig. • Bei § 28a SGB III bedarf es für die Beendigung des Versicherungspflichtverhältnisses wegen Zahlungsverzugs keiner vorherigen Mahnung oder eines erneuten Hinweises; der sozialrechtliche Herstellungsanspruch kann die gesetzliche Rechtsfolge nicht ersetzen. • Bei selbstständiger Tätigkeit trifft den Beitragsschuldner die Obliegenheit, durch organisatorische Maßnahmen eine rechtzeitige Zahlung sicherzustellen; vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten begründen regelmäßig kein Nichtvertretenmüssen nach § 286 Abs.4 BGB. • Zahlungen, die erst nach Eintritt der gesetzlich bestimmten Beendigung eingehen, können den bereits kraft Gesetzes eingetretenen Wegfall des Versicherungsschutzes nicht rückwirkend beseitigen. Die Klägerin, seit 31.12.2004 selbstständig, beantragte am 29.12.2006 freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung. Die Bundesagentur bewilligte die Weiterversicherung ab 29.12.2006 und wies in Bescheiden und Merkblatt auf Fälligkeit und Folgen von Zahlungsverzug hin. Beiträge für Dezember 2006 bis April 2007 zahlte die Klägerin fristgerecht; ab Mai 2007 blieben Zahlungen zunächst aus. Die Agentur stellte mit Bescheid vom 23.10.2007 die Beendigung des Versicherungspflichtverhältnisses zum 30.4.2007 wegen mehr als dreimonatigen Zahlungsverzugs fest. Am 23.10.2007 gingen bei der Agentur Beiträge für Mai bis Oktober 2007 ein. Die Klägerin focht die Feststellung an und berief sich unter anderem auf fehlende Mahnung, gesundheitliche Beeinträchtigungen und den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch. • Die Revision ist unbegründet; die Vorinstanzen haben zu Recht die Feststellung der Beendigung des Versicherungspflichtverhältnisses zum 30.4.2007 gebilligt. • Rechtsgrundlage und Natur der Folge: § 28a Abs.2 S.3 Nr.3 SGB III knüpft die Beendigung eines auf Antrag begründeten Versicherungspflichtverhältnisses ausdrücklich an einen qualifizierten Zeitrückstand (Mehr-als-drei-Monats-Verzug) und führt die Rechtsfolge kraft Gesetzes herbei; insoweit bedarf es keiner gesonderten verwaltungsrechtlichen Regelung. • Fälligkeit und Zeitpunkt der Zahlung: Nach der Anordnung der Bundesagentur (AO § 352a SGB III) sind Monatsbeiträge spätestens am Ersten des jeweiligen Monats fällig; als Zahlungstag gilt der Geldeingang bei der Agentur. Der für Mai 2007 geschuldete Beitrag war demnach am 1.5.2007 fällig; die Zahlung ging erst am 23.10.2007 ein, sodass die Klägerin bereits am 2.8.2007 mehr als drei Monate in Verzug war. • Keine Hinweispflicht/Mahnung: Der Gesetzeswortlaut und die Materialien zu § 28a SGB III enthalten keine Pflicht der Agentur zu einer vorherigen Mahnung oder einem erneuten Hinweis vor der gesetzlichen Beendigung. Das frühere Erfordernis eines Hinweises in § 191 SGB V aF wurde bewusst nicht übernommen. • Herstellungsanspruch nicht anwendbar: Weil das Gesetz die Beendigung kraft Gesetzes an den Dreimonatsverzug knüpft und keine Pflicht der Behörde zur Erinnerung vorsieht, kann der sozialrechtliche Herstellungsanspruch nicht zur Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes herangezogen werden. • Vertretenmüssen des Zahlungsverzugs: Die von der Klägerin geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen und Überlastung entlasten sie nicht. Als Selbstständige hat sie Obliegenheiten zur organisatorischen Sicherstellung rechtzeitiger Zahlungen; es liegen keine Umstände vor, die ein Nichtvertretenmüssen nach § 286 Abs.4 BGB begründen. • Interne Dienstanweisungen oder Zahlungseingänge nach Eintritt der Beendigung ändern nichts an der gesetzlichen Folge; auch Wiedereinsetzung oder Nachsicht kämen vor dem Hintergrund des zu vertretenden Zahlungsverzugs nicht in Betracht. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen wird zurückgewiesen; die Feststellung der Beendigung des Versicherungspflichtverhältnisses zum 30.04.2007 ist materiell rechtlich begründet. Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 28a Abs.2 S.3 Nr.3 SGB III lagen vor, da der für Mai 2007 geschuldete Beitrag am 1.5.2007 fällig war und die Zahlung erst am 23.10.2007 einging, sodass die Klägerin bereits länger als drei Monate in Verzug geraten war. Eine vorherige Mahnung oder ein erneuter Hinweis durch die Bundesagentur war rechtlich nicht erforderlich; daraus folgt, dass auch ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch die Beendigung nicht rückgängig machen kann. Die Klägerin hat den Zahlungsverzug jedenfalls zu vertreten, sodass weder Wiedereinsetzung noch Nachsicht zum Erfolg führen. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.