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Urteil

B 12 AL 2/10 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• ESF-Unterhaltsgeld ist keine Entgeltersatzleistung i.S. des § 28a Abs.1 Satz2 Nr.2 SGB III. • Für die freiwillige Weiterversicherung nach § 28a SGB III ist ein unmittelbarer Anschluss an ein Versicherungspflichtverhältnis oder den Bezug einer SGB‑III‑Entgeltersatzleistung erforderlich; eine Unterbrechung von mehr als einem Monat schließt diese Unmittelbarkeit in der Regel aus. • Eine analoge Ausdehnung des Tatbestands von § 28a Abs.1 Satz2 Nr.2 SGB III auf Leistungen außerhalb des SGB III ist mangels Regelungslücke und entgegen der Systematik nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Keine Weiterversicherung bei ESF-Unterhaltsgeld und mehr als einmonatiger Unterbrechung • ESF-Unterhaltsgeld ist keine Entgeltersatzleistung i.S. des § 28a Abs.1 Satz2 Nr.2 SGB III. • Für die freiwillige Weiterversicherung nach § 28a SGB III ist ein unmittelbarer Anschluss an ein Versicherungspflichtverhältnis oder den Bezug einer SGB‑III‑Entgeltersatzleistung erforderlich; eine Unterbrechung von mehr als einem Monat schließt diese Unmittelbarkeit in der Regel aus. • Eine analoge Ausdehnung des Tatbestands von § 28a Abs.1 Satz2 Nr.2 SGB III auf Leistungen außerhalb des SGB III ist mangels Regelungslücke und entgegen der Systematik nicht zulässig. Der Kläger war bis 31.05.2001 versicherungspflichtig beschäftigt und erhielt ab 01.06.2001 Arbeitslosengeld. Aufgrund einer Weiterbildung erhielt er anschließend vom 03.09. bis 14.10.2001 ESF‑Unterhaltsgeld und Lehrgangskosten. Ab 15.10.2001 nahm er eine selbstständige Tätigkeit mit mehr als 15 Wochenstunden auf. Am 12.01.2006 beantragte er die freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung ab 01.04.2006. Die Bundesagentur für Arbeit lehnte ab, weil er nicht unmittelbar vor Aufnahme der Selbstständigkeit in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden oder eine SGB‑III‑Entgeltersatzleistung bezogen habe. Sowohl Sozialgericht als auch Landessozialgericht wiesen die Klage ab; der Kläger rügte insbesondere die fehlende analoge Anwendung des § 28a SGB III. Der Senat entschied ohne mündliche Verhandlung und wies die Revision zurück. • Rechtslage: § 28a Abs.1 Satz1 und Satz2 Nr.2 SGB III ermöglicht unter engen Voraussetzungen auf Antrag die Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses für Selbständige, u.a. bei "unmittelbarem" vorherigem Bestehen eines Versicherungspflichtverhältnisses oder Bezugs einer Entgeltersatzleistung nach dem SGB III. • Auslegung: Der Wortlaut und die Systematik des § 28a SGB III beziehen sich abschließend auf Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III (§ 116 SGB III). ESF‑Unterhaltsgeld steht nicht in diesem Katalog und ist keine SGB‑III‑Entgeltersatzleistung. • Sinn und Zweck: Zweck der Regelung ist es, nur Personen mit enger Bindung an die Arbeitslosenversicherung zu privilegieren; eine Ausdehnung auf außerhalb des SGB III geregelte Förderleistungen würde diesen engen Anknüpfungsgedanken unterlaufen. • Unmittelbarkeit: Gesetzesmaterialien und Rechtsprechung legen nahe, dass eine Unterbrechung von mehr als etwa einem Monat die geforderte Unmittelbarkeit regelmäßig ausschließt; beim Kläger bestand eine Lücke von knapp sechs Wochen zwischen Ende des Arbeitslosengeldbezugs (02.09.2001) und Aufnahme der Selbstständigkeit (15.10.2001). • Rechtliche Bindung: Der Bescheid der Bundesagentur über das Ende des Arbeitslosengeldbezugs ist bestandskräftig und für das Verfahren bindend. • Beweis- und Verfahrensfragen: Neues tatsächliches Vorbringen zur Bewilligungspraxis (z.B. verpflichtende mehrwöchige Kurse mit ESF‑Unterhaltsgeld) kann im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden; gegebenenfalls käme eine andere Rüge in Betracht, die hier nicht erhoben wurde. Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen; der Ablehnungsbescheid der Bundesagentur war nicht rechtswidrig. Maßgeblich ist, dass das bezogene ESF‑Unterhaltsgeld keine Entgeltersatzleistung i.S. des § 28a Abs.1 Satz2 Nr.2 SGB III darstellt und somit nicht die erforderliche Anknüpfung für eine freiwillige Weiterversicherung begründet. Zudem fehlte der erforderliche unmittelbare Anschluss an eine SGB‑III‑Leistung oder ein Versicherungspflichtverhältnis, weil zwischen dem Ende des Arbeitslosengeldbezugs und der Aufnahme der Selbstständigkeit eine Lücke von knapp sechs Wochen bestand, die die Unmittelbarkeit ausschließt. Eine analoge Anwendung von § 28a SGB III auf Leistungen außerhalb des SGB III kommt nicht in Betracht, weil Wortlaut, Systematik und Zweck der Vorschrift dem entgegenstehen. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.