Beschluss
B 4 AS 188/10 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Beschluss des Landessozialgerichts nach § 153 Abs. 4 SGG ist nur zulässig, wenn die Berufung einstimmig für unbegründet gehalten wird und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist.
• Wenn das Sozialgericht bereits ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist die Annahme der Unbedürftigkeit einer mündlichen Verhandlung durch das Landessozialgericht nur eingeschränkt möglich; ein vorheriger Verfahrensmangel kann die Entscheidung des LSG fehlerhaft machen.
• Die Möglichkeit, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, ist eng auszulegen; Grundrechte wie der Anspruch auf rechtliches Gehör können eine mündliche Verhandlung erforderlich machen.
• Organisationsverschulden des Gerichts, das die Anwaltsschriftsätze nicht rechtzeitig berücksichtigte, führt zur Ermessensfehlerhaftigkeit und macht die Entscheidung rückgängig.
• Bei fehlerhafter Besetzung der Richterbank nach § 153 Abs.4 SGG kann ein absoluter Revisionsgrund vorliegen; der Beschluss ist aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Rückverweisung wegen Verfahrensmangels bei Entscheidung ohne mündliche Verhandlung • Ein Beschluss des Landessozialgerichts nach § 153 Abs. 4 SGG ist nur zulässig, wenn die Berufung einstimmig für unbegründet gehalten wird und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. • Wenn das Sozialgericht bereits ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist die Annahme der Unbedürftigkeit einer mündlichen Verhandlung durch das Landessozialgericht nur eingeschränkt möglich; ein vorheriger Verfahrensmangel kann die Entscheidung des LSG fehlerhaft machen. • Die Möglichkeit, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, ist eng auszulegen; Grundrechte wie der Anspruch auf rechtliches Gehör können eine mündliche Verhandlung erforderlich machen. • Organisationsverschulden des Gerichts, das die Anwaltsschriftsätze nicht rechtzeitig berücksichtigte, führt zur Ermessensfehlerhaftigkeit und macht die Entscheidung rückgängig. • Bei fehlerhafter Besetzung der Richterbank nach § 153 Abs.4 SGG kann ein absoluter Revisionsgrund vorliegen; der Beschluss ist aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen. Der Kläger begehrte Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung nach SGB II für den Zeitraum 1.3.2009–31.8.2009. Das Jobcenter lehnte den Mehrbedarf ab; Regelleistung sowie Unterkunftskosten wurden weiterbewilligt. Das Sozialgericht wies die Klage ohne mündliche Verhandlung ab, nachdem der Kläger zunächst auf eine mündliche Verhandlung verzichtet hatte und später anwaltliche Vertretung anmeldete. Im Berufungsverfahren kündigte die Berichterstatterin an, die Berufung nach § 153 Abs.4 SGG ohne mündliche Verhandlung per Beschluss zurückzuweisen. Der Kläger bat um Zurückstellung wegen anhängiger Verfahren vor dem BSG. Das Landessozialgericht wies die Berufung ohne mündliche Verhandlung zurück. Der Kläger rügte daraufhin Verletzung seines rechtlichen Gehörs und erhob Nichtzulassungsbeschwerde zum BSG. • Streitgegenstand ist der Anspruch auf Mehrbedarf wegen kostenaufwendiger Ernährung nach SGB II für einen konkreten Zeitraum. • § 153 Abs.4 SGG erlaubt die Zurückweisung der Berufung durch Beschluss nur, wenn die Berufung einstimmig unbegründet ist und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich erscheint. • Die Möglichkeit, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, ist eng auszulegen und dient dem Schutz des rechtlichen Gehörs nach Art.6 EMRK; von dieser Verfahrensweise ist abzusehen, wenn ein Verfahrensbeteiligter noch keine Gelegenheit hatte, sein Anliegen persönlich vorzutragen. • Das Sozialgericht hatte bereits ohne mündliche Verhandlung entschieden, obwohl die Prozessbevollmächtigte kurz zuvor ihre Vertretung angezeigt und weitere Begründung sowie Akteneinsicht angekündigt hatte; das verspätete Zuordnen der Vertretungsanzeige stellt ein Organisationsverschulden dar. • Vor diesem Hintergrund war es ermessenswidrig, dass das Sozialgericht ohne mündliche Verhandlung urteilte; das Landessozialgericht durfte daher nicht ohne mündliche Verhandlung und ohne ehrenamtliche Richter nach § 153 Abs.4 SGG entscheiden. • Bei fehlerhafter Anwendung des § 153 Abs.4 SGG und fehlerhafter Besetzung der Richterbank kommt ein absoluter Revisionsgrund in Betracht; das BSG hebt den Beschluss auf und verweist zur erneuten Verhandlung zurück. • Die Entscheidung über die Kosten einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt dem Landessozialgericht für die abschließende Entscheidung vorbehalten. Die Beschwerde des Klägers hatte Erfolg. Das Bundessozialgericht hob den Beschluss des Landessozialgerichts vom 25.11.2010 auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück, weil das LSG zu Unrecht ohne mündliche Verhandlung und ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter nach § 153 Abs.4 SGG entschieden hat. Das Sozialgericht hatte in erster Instanz bereits ohne mündliche Verhandlung entschieden, obwohl die anwaltliche Vertretung des Klägers rechtzeitig angezeigt worden war und zusätzliche Sachvorträge angekündigt wurden; dies begründete ein Organisationsverschulden und einen Ermessensfehler. Aufgrund dieses Verfahrensmangels blieb die Entscheidung des LSG nicht tragfähig, sodass eine neue, ordnungsgemäße Verhandlung unter Beachtung des rechtlichen Gehörs erforderlich ist. Die Kostenentscheidung ist dem LSG für das weitere Verfahren vorbehalten.