Urteil
B 9 SB 3/10 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine behördliche Erstfeststellung des Grades der Behinderung (GdB) kann rückwirkend für Zeiten vor der Antragstellung erfolgen, wenn der Antragsteller ein besonderes Interesse glaubhaft macht.
• Für die Rückwirkung einer Erstfeststellung genügt die Glaubhaftmachung eines besonderen Interesses; eine weitere Beschränkung auf "offenkundige" Fälle besteht nicht.
• Wenn eine Vorinstanz fälschlich eine Offensichtlichkeitsanforderung anwendet, sind ergänzende Ermittlungen zur Aufklärung des Gesundheitszustands im streitigen Zeitraum vorzunehmen und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Erstfeststellung des GdB: Rückwirkung bei Glaubhaftmachung besonderen Interesses • Eine behördliche Erstfeststellung des Grades der Behinderung (GdB) kann rückwirkend für Zeiten vor der Antragstellung erfolgen, wenn der Antragsteller ein besonderes Interesse glaubhaft macht. • Für die Rückwirkung einer Erstfeststellung genügt die Glaubhaftmachung eines besonderen Interesses; eine weitere Beschränkung auf "offenkundige" Fälle besteht nicht. • Wenn eine Vorinstanz fälschlich eine Offensichtlichkeitsanforderung anwendet, sind ergänzende Ermittlungen zur Aufklärung des Gesundheitszustands im streitigen Zeitraum vorzunehmen und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. Der Kläger, geboren 1945 und Facharzt für Biochemie, erkrankte 2002 an einem gastrointestinalen Stromatumor (GIST), der im April 2002 operativ entfernt wurde; danach traten Metastasen und Rezidive auf. Im Dezember 2006 beantragte er beim Land die Feststellung eines GdB bereits ab November 2000. Der Beklagte stellte mit Bescheid vom 26.3.2007 einen GdB von 80 bzw. nach Widerspruch 100 ab 1.4.2002 fest, lehnte aber eine Feststellung für Zeiten vor dem 1.4.2002 ab. Sozialgericht und Landessozialgericht wiesen die Klage bzw. Berufung mit der Begründung zurück, rückwirkende Feststellungen seien auf offenkundige Fälle beschränkt; für die Zeit vor April 2002 lägen keine entsprechenden Befunde vor. Der Kläger rügte materielle und verfahrensrechtliche Fehler und machte u.a. geltend, er habe bereits seit Mai 2000 unter schweren Symptomen gelitten und habe ein besonderes Interesse wegen möglicher abschlagsfreier Rente. • Revisionsgerichtliche Prüfung ergab, dass der Anspruch des Klägers auf rückwirkende Feststellung des GdB nicht generell aus Rechtsgründen ausgeschlossen ist und weiterer tatsächlicher Feststellungen bedarf (§ 69 SGB IX, §§ 4 ff. SchwbG; SchwbAwV § 6). • Der Status als schwerbehinderter Mensch beginnt zwar mit dem Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, setzt aber eine behördliche Feststellung voraus; aus Sinn und Zweck der Statusfeststellung ergibt sich, dass die GdB-Feststellung grundsätzlich ab Antragstellung erfolgen soll, um Verwaltungsaufwand zu begrenzen und Rechtsklarheit zu schaffen. • Die SchwbAwV (§ 6 Abs.1) verlangt für die Eintragung eines vor dem Antrag liegenden Datums die Glaubhaftmachung eines besonderen Interesses; das Vorliegen eines solchen besonderen Interesses ist hier (mögliche abschlagsfreie Altersrente nach § 236a SGB VI) gegeben. • Entgegen der Auffassung des LSG ist für Erstfeststellungen keine zusätzliche Beschränkung auf "offenkundige" Fälle vorzunehmen; die aus § 44 Abs.2 SGB X abgeleitete Offensichtlichkeitsanforderung gilt nur für Überprüfungsfälle nach unanfechtbaren Bescheiden und betrifft das Ermessen, nicht die materiell-rechtliche Anspruchsprüfung bei Erstfeststellungen. • Folglich hätte das LSG den Gesundheitszustand des Klägers für die streitigen Zeiträume umfassend unter Ausschöpfung aller verfügbaren Beweismittel aufklären müssen; das Unterlassen solcher Ermittlungen ist verfahrensfehlerhaft und rechtfertigt Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung. • Im erneut zu führenden Verfahren sind insbesondere die Glaubhaftmachung des besonderen Interesses für die begehrten Zeiträume (Mai bzw. November 2000) und die tatsächliche Frage zu klären, ob ein GdB von mindestens 50 bereits zu diesen Zeitpunkten bestand. • Die Kostenentscheidung bleibt der Vorinstanz für das Berufungsverfahren vorzubehalten. Die Revision des Klägers ist begründet; das Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 19.01.2010 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Das Revisionsgericht stellt klar, dass eine behördliche Erstfeststellung des GdB für Zeiten vor der Antragstellung möglich ist, wenn der Antragsteller ein besonderes Interesse glaubhaft macht; eine weitergehende Begrenzung auf offenkundige Fälle gilt hierfür nicht. Das LSG hat daher rechtsfehlerhaft unterlassen, den Gesundheitszustand des Klägers im streitigen Zeitraum mit allen verfügbaren Erkenntnismitteln aufzuklären. Im erneut zu führenden Verfahren hat das LSG zu prüfen, ob der Kläger sein besonderes Interesse für die Zeit ab Mai 2000 oder ab November 2000 glaubhaft machen kann und ob die Voraussetzungen für einen GdB von mindestens 50 in diesen Zeiträumen vorlagen; sodann ist neu zu entscheiden und über die Kosten zu befinden.