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Beschluss

B 9 VG 15/10 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Berufungsgericht verletzt den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 103 SGG), wenn es ohne ausreichende Begründung einen Beweisantrag auf Vernehmung einer behandelnden Psychologin ablehnt. • Bei streitigen Erinnerungen an sexuellen Missbrauch ist die Vernehmung der behandelnden Psychologin zur Klärung einer möglichen Fremdinduzierung (False-Memory) grundsätzlich geboten, wenn dadurch der Sachverhalt weiter aufgeklärt werden kann. • Ist der Amtsermittlungsgrundsatz verletzt, führt dies nach § 160a Abs.5 i.V.m. § 160 Abs.2 Nr.3 SGG zur Aufhebung und Rückverweisung an das Berufungsgericht. • Die Beweiserleichterung nach § 15 KOVVfG kommt nur dann zum Tragen, wenn sonstige Unterlagen oder Beweismittel nicht zu beschaffen sind.
Entscheidungsgründe
Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes bei Ablehnung der Vernehmung behandelnder Psychologin • Das Berufungsgericht verletzt den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 103 SGG), wenn es ohne ausreichende Begründung einen Beweisantrag auf Vernehmung einer behandelnden Psychologin ablehnt. • Bei streitigen Erinnerungen an sexuellen Missbrauch ist die Vernehmung der behandelnden Psychologin zur Klärung einer möglichen Fremdinduzierung (False-Memory) grundsätzlich geboten, wenn dadurch der Sachverhalt weiter aufgeklärt werden kann. • Ist der Amtsermittlungsgrundsatz verletzt, führt dies nach § 160a Abs.5 i.V.m. § 160 Abs.2 Nr.3 SGG zur Aufhebung und Rückverweisung an das Berufungsgericht. • Die Beweiserleichterung nach § 15 KOVVfG kommt nur dann zum Tragen, wenn sonstige Unterlagen oder Beweismittel nicht zu beschaffen sind. Die Klägerin, 1969 geboren, begehrt Feststellung von Schädigungsfolgen und Beschädigtenrente nach OEG/BVG wegen in der Kindheit behaupteten sexuellen Missbrauchs durch ihren Vater. Das beklagte Land lehnte den Antrag ab, weil der Missbrauch nicht feststellbar sei. Das Sozialgericht gab der Klage statt und verurteilte das Land zur Leistung einer Versorgung wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 80%. Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht hob das Urteil nach umfangreicher Beweisaufnahme auf und wies die Klage ab, weil es keinen vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen Angriff i.S. § 1 Abs.1 OEG festgestellt sah. Die Klägerin rügte vor dem BSG, das LSG habe ihren Beweisantrag auf Vernehmung der behandelnden Diplom-Psychologin G. zu der Frage abgelehnt, ob die Erinnerungen an den Missbrauch fremdinduziert sind, und damit gegen den Amtsermittlungsgrundsatz verstoßen. • Zulässigkeit und Begründetheit: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig; das angefochtene LSG-Urteil verletzt den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 103 SGG). • Pflicht zur Aufklärung: Das LSG hätte den aufrechterhaltenen Beweisantrag der Klägerin auf Vernehmung der Diplom-Psychologin G. nicht ohne hinreichende Begründung ablehnen dürfen. Besteht Unsicherheit über die Herkunft von Erinnerungen (mögliche Fremdinduzierung), muss das Gericht alle vernünftigerweise verfügbaren Ermittlungsmöglichkeiten einsetzen (§ 160 Abs.2 Nr.3 SGG). • Relevanz der Vernehmung: Da das LSG die Darlegungsanforderung nach seiner Auffassung mit der Beweiserleichterung des § 15 KOVVfG verknüpft hatte, war zur Beurteilung, ob die Erinnerungen glaubhaft und nicht fremdinduziert sind, die Vernehmung der Psychologin erforderlich. Ohne deren Aussage bleibt unklar, ob die Erinnerungsaussagen der Klägerin als zuverlässig gelten können. • Auswirkung des Verfahrensfehlers: Das Unterlassen der weiteren Beweiserhebung kann das Urteil getragen haben; eine Vernehmung der Psychologin hätte neue Gesichtspunkte ergeben und zu einer anderen Beweiswürdigung und damit zu einem klägerfreundlicheren Ergebnis führen können. • Rechtsfolgen: Wegen des Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz hebt das BSG das LSG-Urteil auf und verweist die Sache gemäß § 160a Abs.5 i.V.m. § 160 Abs.2 Nr.3 SGG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurück. • Hinweis zur Beweiserleichterung: Im erneuten Verfahren ist zu beachten, dass die Beweiserleichterung des § 15 KOVVfG nur greift, wenn keine Unterlagen oder sonstige Beweismittel zu beschaffen sind. Das Bundessozialgericht hebt das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 24.02.2010 auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurück. Begründet wird dies mit einem Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 103 SGG): Das LSG hat ohne ausreichende Begründung den Beweisantrag der Klägerin auf Vernehmung ihrer behandelnden Diplom-Psychologin G. zur Frage einer möglichen Fremdinduzierung der Erinnerungen abgelehnt. Die Vernehmung war zur Klärung der Glaubhaftigkeit der Erinnerungen und damit für die Feststellung eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs i.S. des OEG erforderlich. Wegen dieses Verfahrensfehlers ist nicht ausgeschlossen, dass eine erneute Beweisaufnahme zu einem für die Klägerin günstigeren Ergebnis führen könnte. Das LSG hat im Wiederaufnahmeverfahren auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden und die Voraussetzungen der Beweiserleichterung nach § 15 KOVVfG zu beachten.