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Urteil

B 14 AS 32/09 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Angemessenheit von Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II ist als unbestimmter Rechtsbegriff einer vollständigen richterlichen Kontrolle unterworfen. • Zur Bestimmung der abstrakt angemessenen Unterkunftsleistung ist die Produkttheorie in mehrstufigem Verfahren anzuwenden: angemessene Wohnungsgröße, örtlicher Vergleichsraum, angemessene Nettokaltmiete je qm bei einfachem Standard und Einrechnung kalter Betriebskosten. • Bei Fehlen eines schlüssigen kommunalen Konzepts sind qualifizierte Mietspiegel als Grundlage geeignet; aus einem Mietspiegel dürfen jedoch nicht ohne prüfbare statistische Grundlage einseitig spezielle Baualtersklassen ohne weitere Begründung abgeleitet werden. • Die Angemessenheit der Heizkosten ist gesondert zu prüfen; als Maßstab sind bundesweite oder kommunale Heizspiegel heranzuziehen und Warmwasseranteile gegebenenfalls abzuziehen. • Hat das erstinstanzliche oder das Landessozialgericht unzureichend festgestellt oder begründet, ist zurückzuverweisen zur weiteren Tatsachenaufklärung und Neuberechnung.
Entscheidungsgründe
Angemessenheit von Unterkunfts- und Heizkosten nach § 22 SGB II: Produkttheorie, Mietspiegel und Heizspiegel • Die Angemessenheit von Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II ist als unbestimmter Rechtsbegriff einer vollständigen richterlichen Kontrolle unterworfen. • Zur Bestimmung der abstrakt angemessenen Unterkunftsleistung ist die Produkttheorie in mehrstufigem Verfahren anzuwenden: angemessene Wohnungsgröße, örtlicher Vergleichsraum, angemessene Nettokaltmiete je qm bei einfachem Standard und Einrechnung kalter Betriebskosten. • Bei Fehlen eines schlüssigen kommunalen Konzepts sind qualifizierte Mietspiegel als Grundlage geeignet; aus einem Mietspiegel dürfen jedoch nicht ohne prüfbare statistische Grundlage einseitig spezielle Baualtersklassen ohne weitere Begründung abgeleitet werden. • Die Angemessenheit der Heizkosten ist gesondert zu prüfen; als Maßstab sind bundesweite oder kommunale Heizspiegel heranzuziehen und Warmwasseranteile gegebenenfalls abzuziehen. • Hat das erstinstanzliche oder das Landessozialgericht unzureichend festgestellt oder begründet, ist zurückzuverweisen zur weiteren Tatsachenaufklärung und Neuberechnung. Der Kläger, ein alleinlebender, erwerbsfähiger Leistungsberechtigter, wohnt seit Jahrzehnten in einer knapp 75 qm großen Wohnung in Berlin und erhielt ab April 2005 Leistungen nach dem SGB II. Das Jobcenter kürzte für November 2006 bis April 2007 die Leistungen für Unterkunft und Heizung auf 396 Euro monatlich mit Hinweis auf die Berliner Ausführungsvorschriften und einen Zuschlag wegen längerer Wohndauer. Das Sozialgericht bewilligte hingegen die volle Bruttowarmmiete von 515,87 Euro. Das Landessozialgericht reduzierte die Zahlung auf 416,28 Euro und leitete die abstrakt angemessene Miete aus dem Berliner Mietspiegel sowie aus Baualtersklassen und Betriebskostenwerten ab. Der Kläger rügte Verletzung des § 22 SGB II und verwehrte Würdigung seiner langjährigen Wohnbindung und wissenschaftlichen Tätigkeit; das Jobcenter berief sich auf seine Verwaltungsvorschriften. Das Bundessozialgericht überprüfte die Herleitung und Feststellungen zur Angemessenheit. • Rechtsgrundlage sind §§ 19, 22 SGB II; die Angemessenheit ist als unbestimmter Rechtsbegriff richterlich voll zu prüfen. • Für die Unterkunft ist die Produkttheorie in Schritten anzuwenden: (1) angemessene Wohnungsgröße, (2) örtlicher Vergleichsraum, (3) Ermittlung der angemessenen Nettokaltmiete pro qm bei einfachem Standard, (4) Hinzurechnung kalter Betriebskosten. • Das LSG hat die angemessene Wohnungsgröße (max. 50 qm für Alleinstehende in Berlin) zutreffend bestimmt und Berlin als Vergleichsraum angemessen gewählt. • Die Herleitung der konkreten Nettokaltmiete von 4,71 €/qm durch das LSG ist nicht nachvollziehbar, weil es ohne statistisch belastbare Begründung allein eine Baualtersklasse mit dem niedrigsten Spannenoberwert zugrunde gelegt hat; aus einem qualifizierten Mietspiegel dürfen nicht ohne weitere Prüfung einzelne Baualtersklassen einseitig abgeleitet werden. • Fehlt ein schlüssiges kommunales Konzept (AV-Wohnen), ist auf qualifizierte Mietspiegel zurückzugreifen; dies setzt aber Prüfung der Verteilung der Baualtersklassen oder Bildung gewichteter Durchschnittswerte voraus. • Die kalten Betriebskosten sind abstrakt zu bestimmen; das LSG hat ohne ausreichende Begründung den 4/5-Spannenoberwert aus dem Anhang des Mietspiegels verwendet, was näher zu belegen ist. • Die Aufwendungen für Heizung sind getrennt von der Unterkunft zu ermitteln und anhand eines bundesweiten oder kommunalen Heizspiegels zu prüfen; bei Warmwasserbereitung sind die entsprechenden Anteile zu beachten und nicht doppelt zu berücksichtigen. • Soweit die tatsächlichen Aufwendungen (Nettokaltmiete plus Betriebskosten bzw. Heizkosten) die abstrakt ermittelte Angemessenheit übersteigen, sind diese nach § 22 Abs.1 Satz 3 SGB II grundsätzlich nur bis zu sechs Monate zu berücksichtigen, es sei denn, unzumutbare Gründe für eine Kostensenkung liegen vor; solche Gründe hat das LSG beim Kläger nicht festgestellt. • Mangels ausreichender Tatsachenfeststellungen und Begründung sind die Festsetzungen des LSG zu Unterkunfts- und Heizkosten nicht tragfähig; daher ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die Revision des Klägers ist begründet. Das Urteil des Landessozialgerichts wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, weil die Ermittlung sowohl der abstrakt angemessenen Unterkunftsleistung als auch der Heizkosten durch das LSG materiell-rechtlich unzureichend begründet und die notwendigen Tatsachenfeststellungen nicht getroffen wurden. Insbesondere hat das LSG ohne hinreichende statistische Grundlage eine einzelne Baualtersklasse des Mietspiegels zur Bestimmung der Nettokaltmiete herangezogen sowie die kalten Betriebskosten und die Heizkosten nicht nach den vom Senat geforderten Maßstäben plausibel bestimmt. Das LSG hat im Wiederaufgreifungsverfahren zu prüfen, ob die gewählte Baualtersklasse statistisch repräsentativ ist oder ob ein gewichteter Durchschnittswert zu bilden ist, die kalten Betriebskosten erklärend zu begründen und die tatsächlichen Heizaufwendungen des Klägers anhand eines Heizspiegels zu bewerten; erst danach kann über den Anspruch des Klägers auf Leistungen in bestimmter Höhe entschieden werden. Außerdem sind im Berufungsverfahren die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden.