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Beschluss

B 13 R 187/10 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, wenn die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Rechtsfragen bereits durch die obergerichtliche Rechtsprechung (insbesondere BVerfG) geklärt sind. • § 22 Abs. 4 FRG (Kürzung der FRG‑Zeiten um 40 %) ist verfassungsgemäß und kann auch bei einer als Einheit anzusehenden rentenrechtlichen Gesamtposition angewendet werden. • § 100 BVFG begründet keinen allgemeinen Bestandsschutz gegen später eingeführte Änderungen im FRG; spätere themenidentische Regelungen verdrängen frühere Übergangsrechte (lex posterior). • Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, wenn das Berufungsgericht das entscheidungserhebliche Vorbringen des Klägers im Tatbestand darstellt und die Entscheidungsgründe nachvollziehbar begründet.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde gegen Ablehnung der Revision bei Kürzung nach § 22 Abs. 4 FRG abgewiesen • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, wenn die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Rechtsfragen bereits durch die obergerichtliche Rechtsprechung (insbesondere BVerfG) geklärt sind. • § 22 Abs. 4 FRG (Kürzung der FRG‑Zeiten um 40 %) ist verfassungsgemäß und kann auch bei einer als Einheit anzusehenden rentenrechtlichen Gesamtposition angewendet werden. • § 100 BVFG begründet keinen allgemeinen Bestandsschutz gegen später eingeführte Änderungen im FRG; spätere themenidentische Regelungen verdrängen frühere Übergangsrechte (lex posterior). • Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, wenn das Berufungsgericht das entscheidungserhebliche Vorbringen des Klägers im Tatbestand darstellt und die Entscheidungsgründe nachvollziehbar begründet. Der Kläger, 1940 in der Ukraine geboren und als Spätheimkehrer 1990 in die Bundesrepublik übersiedelt, begehrt im Zugunstenverfahren eine Neuberechnung seiner Altersrente. Er verlangt insbesondere die Nichtanwendung der nach § 22 Abs. 4 FRG vorgesehenen Kürzung von auf FRG beruhenden Entgeltpunkten um 40 %. Die Rentenversicherung bewilligte eine Altersrente auf Basis bestimmter persönlicher Entgeltpunkte; der Kläger beanstandete in einem Überprüfungsantrag die Kürzung und die teilweise Anrechnung von Tabellenwerten. Das Sozialgericht wies die Klage ab; das Landessozialgericht verurteilte die Beklagte in Teilanliegen zur Neuberechnung für einen bestimmten Zeitraum, wies jedoch die übrigen Begehren zurück und stellte die Verfassungsmäßigkeit der Kürzung gemäß § 22 Abs. 4 FRG fest. Gegen die Nichtzulassung der Revision legte der Kläger Beschwerde beim Bundessozialgericht ein und beantragte Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren. • Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs.1 SGG i.V.m. § 114 ZPO). • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet, weil keiner der vorgetragenen Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung oder Verfahrensmängel) besteht (§ 160, § 160a SGG). • Zur grundsätzlichen Bedeutung: Eine Rechtsfrage gilt nur dann als klärungsbedürftig, wenn sie nicht bereits durch Gesetzeswortlaut oder höchstrichterliche Rechtsprechung eindeutig beantwortet ist. Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen zur Reichweite des Eigentumsschutzes nach Art.14 GG und zur Verfassungsmäßigkeit des § 22 Abs.4 FRG bei Bildung einer rentenrechtlichen Gesamtposition sind bereits durch Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts beantwortet bzw. ohne Einfluss auf das Ergebnis. • Das Bundesverfassungsgericht hat ausgeführt, dass selbst bei Unterstellung einer rentenrechtlichen Einheit der Gesetzgeber mit § 22 Abs.4 FRG verfassungsgemäß von seinem Regelungsrecht Gebrauch gemacht hat; damit ist die Kürzung der FRG‑Zeiten verfassungsgemäß. • Zur Anwendbarkeit § 100 BVFG: Die Übergangsregelung des § 100 BVFG regelt die weitere Geltung des Vertriebenenrechts, nicht aber einen allgemeinen Bestandsschutz gegen spätere sozialrechtliche Änderungen. Eine aus § 100 BVFG abgeleitete Unanwendbarkeit späterer Änderungen des FRG ist nicht tragfähig; lex posterior verdrängt frühere Regelungen. • Zur Verfahrensrüge: Keine Gehörsverletzung, weil das LSG das Vorbringen des Klägers im Tatbestand wiedergegeben und die Entscheidung nachvollziehbar begründet hat. • Weitere nachträglich vorgebrachte Punkte wurden verspätet erhoben und erfüllen nicht die Anforderungen an Revisionszulassungsgründe (§ 160a Abs.2 SGG). Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen; dem Kläger wird Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nicht bewilligt. Die Kürzung der nach dem FRG zu berücksichtigenden Entgeltzeiten um 40 % gemäß § 22 Abs.4 FRG ist verfassungsgemäß anzuwenden; insoweit besteht kein verfassungsrechtlicher Schutzanspruch, der die Anwendung der Kürzung verhindert. Eine aus § 100 BVFG abgeleitete Bindungswirkung zugunsten der bis 31.12.1992 Übersiedelten gegenüber späteren Änderungen des FRG besteht nicht; spätere themenidentische Normen verdrängen frühere Übergangsregelungen. Das Berufungsgericht hat keine Verletzung des rechtlichen Gehörs begangen, und verspätete weitere Rügen sind unbeachtlich. Daher bleibt es dabei, dass die begehrte weitergehende Revisionszulassung nicht zu erlangen ist.