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Urteil

B 13 R 20/10 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein in Israel gestellter Rentenantrag gilt nach Art.27 Abs.2 Satz1 Abk Israel SozSich zugleich als Antrag in Deutschland, ohne dass deutsche Versicherungszeiten im Antrag erkennbar sein müssen. • Eine Entschädigung nach dem EVZStiftG ist keine Leistung im Sinne des §1 Abs.1 Halbsatz2 ZRBG und schließt die Anwendung des ZRBG nicht aus. • Art.27 Abs.2 Satz2 Abk Israel SozSich schränkt die Antragsfiktion nicht bereits dann ein, wenn dem Versicherten Gestaltungsmöglichkeiten (früher §1248 Abs.6 RVO) hätten offenstehen können; maßgeblich ist, ob der Antragsteller einen Aufschub gewollt hat. • Bei Anwendung der Antragsfiktion war die deutsche Rentenversicherung verpflichtet, den Antrag auch unter den Gesichtspunkten des ZRBG zu prüfen; daraus kann sich ein früherer Rentenbeginn ergeben.
Entscheidungsgründe
Antragsfiktion bei israelischem Rentenantrag und Ghetto-Beitragszeiten • Ein in Israel gestellter Rentenantrag gilt nach Art.27 Abs.2 Satz1 Abk Israel SozSich zugleich als Antrag in Deutschland, ohne dass deutsche Versicherungszeiten im Antrag erkennbar sein müssen. • Eine Entschädigung nach dem EVZStiftG ist keine Leistung im Sinne des §1 Abs.1 Halbsatz2 ZRBG und schließt die Anwendung des ZRBG nicht aus. • Art.27 Abs.2 Satz2 Abk Israel SozSich schränkt die Antragsfiktion nicht bereits dann ein, wenn dem Versicherten Gestaltungsmöglichkeiten (früher §1248 Abs.6 RVO) hätten offenstehen können; maßgeblich ist, ob der Antragsteller einen Aufschub gewollt hat. • Bei Anwendung der Antragsfiktion war die deutsche Rentenversicherung verpflichtet, den Antrag auch unter den Gesichtspunkten des ZRBG zu prüfen; daraus kann sich ein früherer Rentenbeginn ergeben. Die Klägerin, 1934 in Lodz geboren, Jüdin und NS-Verfolgte, lebt seit 1958 in Israel und bezieht seit 1994 eine israelische Altersrente. Sie erhielt Entschädigungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz und dem EVZStiftG. Die Klägerin stellte 1994 in Israel einen Rentenantrag; 2004 beantragte sie bei der deutschen Rentenversicherung Regelaltersrente. Die Beklagte bewilligte eine Rente erst ab 1.2.2004 und berücksichtigte u.a. Ghetto-Beitragszeiten sowie einen erhöhten Zugangsfaktor. Die Klägerin begehrte vor den Sozialgerichten einen früheren Beginn der Regelaltersrente, das LSG sprach ihr (auf Antragsumfang) Rente ab 1.1.2000 zu. Die Beklagte führte Revision mit der Rüge, die Antragsfiktion des Abkommens könne nicht zu einem früheren Rentenbeginn führen, wenn zum Zeitpunkt des ausländischen Antrags kein deutscher Zahlungsanspruch bestanden habe. • Die Revision der Beklagten ist unbegründet; die Klägerin hat Anspruch auf Regelaltersrente ab 1.1.2000 (§35 SGB VI). • Die EVZ-Stiftungsentschädigung ist keine "Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit" i.S. des §1 Abs.1 Halbsatz2 ZRBG und steht der Rentenzahlung nicht entgegen. • Der in Israel gestellte Antrag vom 20.2.1994 gilt nach Art.27 Abs.2 Satz1 Abk Israel SozSich formell und materiell zugleich als Antrag in Deutschland; hierfür ist weder die ausdrückliche Angabe deutscher Versicherungszeiten noch die Übersendung oder Kenntnis des deutschen Trägers erforderlich (vgl. §33 Abs.2 SGB VI; Art.27 Abk Israel SozSich). • Art.27 Abs.2 Satz2 Abk Israel SozSich schränkt die Antragsfiktion nicht bereits deshalb ein, weil nach früherer Rechtslage ein Versicherter den Zeitpunkt des Leistungsbeginns verschieben konnte; die Regelung bezweckte den Schutz der Gestaltungsrechte des Versicherten und nicht die generelle Unwirksamkeit der Antragsfiktion für Altersrenten. • Die Antragsfiktion dient der Vermeidung doppelter Antragspflichten und Fristnachteilen; sie kann nur durch eine ausdrückliche Erklärung des Antragstellers, die Gleichstellung nicht zu wollen, entfallen. • Die Klägerin hat keinen Aufschub gewollt; sowohl ihr israelischer Antrag 1994 als auch die Anträge in Deutschland zielten auf einen möglichst frühen Rentenbeginn. Daher war die Beklagte verpflichtet, den 1994 gestellten Antrag unter Anwendung des ZRBG zu prüfen. • Beschäftigungszeiten im Ghetto Lodz konnten bereits vor dem rückwirkenden Inkrafttreten des ZRBG Beitragszeiten sein; dadurch bestand eine rechtsbegründende Verbindung zur deutschen Rentenversicherung unabhängig von der Frage eines sofortigen Zahlungsanspruchs (§12 WGSVG, frühere RVO-Regelungen). • Die Entscheidung der Beklagten vom 16.12.2005 war die erste verwaltungsrechtliche Entscheidung über den gestellten Antrag; bei dieser Entscheidung waren alle anwendbaren Rechtsgrundlagen, insbesondere das ZRBG, zu prüfen. • Die Nachzahlung für den Zeitraum ab 1.1.2000 ist mit einer möglichen späteren Überzahlung (aufgrund des erhöhten Zugangsfaktors) aufzurechnen (§51 SGB I). • Die Kostenentscheidung erfolgte nach §193 SGG; die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten. Der Bundessozialgerichtssenat weist die Revision der Beklagten zurück und bestätigt das Urteil des LSG, wonach der Klägerin eine Regelaltersrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 1.1.2000 zusteht. Entscheidungsgrund ist insbesondere, dass der in Israel gestellte Rentenantrag vom 20.2.1994 nach Art.27 Abs.2 Satz1 Abkommen Israel-Deutschland auch als Antrag in Deutschland gilt und damit das Antragserfordernis erfüllt ist. Eine erhaltene Entschädigung nach dem EVZStiftG schließt die Anwendung des ZRBG nicht aus. Die Beklagte hatte bei ihrer Entscheidung alle einschlägigen Rechtsgrundlagen, insbesondere das ZRBG, zu prüfen; die Klägerin hat keinen Aufschub des Rentenbeginns gewollt. Die Beklagte trägt die Kosten und hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.