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Urteil

B 13 R 55/10 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Regelung des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes, wonach Zeiten der Schul- oder Hochschulausbildung für die Rentenberechnung (ab 2009) nicht mehr rentenerhöhend bewertet werden, ist verfassungsgemäß. • Für Rentenzugänge 2005–2008 greift eine Übergangsregelung, die die Bewertung stufenweise abschmilzt; die hierauf gestützte Herabsetzung der Bewertung für den Kläger ist rechtmäßig. • Die Differenzierung zwischen Zeiten allgemeiner Schul- oder Hochschulausbildung einerseits und Fachschul- oder berufsvorbereitenden Zeiten andererseits ist sachlich gerechtfertigt; sie verletzt nicht Art. 3 Abs. 1 GG. • Eingriffe in Anwartschaften sind zulässig, wenn sie dem Gemeinwohl dienen, geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sind; das RVNG erfüllt diese Anforderungen hinsichtlich der Stabilisierung der Rentenversicherung. • Die Rentenfestsetzung im Bescheid vom 5.1.2007 entspricht den gesetzlichen Vorschriften (§§ 58, 64, 71, 72, 74, 263 SGB VI) und trifft den Kläger hinsichtlich der Bewertung seiner Anrechnungszeiten korrekt.
Entscheidungsgründe
Bewertung von Anrechnungszeiten wegen Schul‑ und Hochschulausbildung nach RVNG verfassungsgemäß • Die Regelung des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes, wonach Zeiten der Schul- oder Hochschulausbildung für die Rentenberechnung (ab 2009) nicht mehr rentenerhöhend bewertet werden, ist verfassungsgemäß. • Für Rentenzugänge 2005–2008 greift eine Übergangsregelung, die die Bewertung stufenweise abschmilzt; die hierauf gestützte Herabsetzung der Bewertung für den Kläger ist rechtmäßig. • Die Differenzierung zwischen Zeiten allgemeiner Schul- oder Hochschulausbildung einerseits und Fachschul- oder berufsvorbereitenden Zeiten andererseits ist sachlich gerechtfertigt; sie verletzt nicht Art. 3 Abs. 1 GG. • Eingriffe in Anwartschaften sind zulässig, wenn sie dem Gemeinwohl dienen, geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sind; das RVNG erfüllt diese Anforderungen hinsichtlich der Stabilisierung der Rentenversicherung. • Die Rentenfestsetzung im Bescheid vom 5.1.2007 entspricht den gesetzlichen Vorschriften (§§ 58, 64, 71, 72, 74, 263 SGB VI) und trifft den Kläger hinsichtlich der Bewertung seiner Anrechnungszeiten korrekt. Der 1942 geborene Kläger beantragte Regelaltersrente und rügte, die Beklagte habe seine Anrechnungszeiten wegen Schul‑ und Hochschulausbildung nicht in höherem Umfang mit Entgeltpunkten (EP) bewertet. Die Beklagte bewilligte die Rente ab 1.3.2007 und berücksichtigte 36 Monate Schul‑/Hochschulzeiten mit einem monatlichen Wert von 0,0256 EP (Ost) nach § 263 Abs.3 SGB VI (RVNG). Der Kläger widersprach und begehrte die Berücksichtigung höherer EP; die Widerspruchsbehörde und die Vorinstanzen wiesen ab. Der Kläger rügte verfassungsrechtliche Verstöße gegen Art. 14 und Art. 3 GG; er verlangte für die 36 Monate eine höhere EP‑Bewertung. Das LSG und das SG bestätigten die Rentenfestsetzung; der BSG verwarf die Revision und hielt die gesetzliche Neuregelung für verfassungsgemäß. • Rechtmäßigkeit der Rentenberechnung: Die persönliche EP‑Summe bestimmt den Rentenbetrag (§§ 64, 66 SGB VI). Beitragsfreie Zeiten (u.a. Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung) sind nach der Gesamtleistungsbewertung zu bemessen; maßgeblicher Durchschnittswert ergab hier 0,0746 EP und wurde korrekt angewandt (§§ 71–73 SGB VI). • Begrenzte Gesamtleistungsbewertung und Übergang: Ab 1.1.2005 begrenzt § 74 SGB VI die Bewertung; für Rentenzugänge 2005–2008 greift das Abschmelzungsprogramm des § 263 Abs.3 SGB VI, das stufenweise niedrigere EP‑Werte vorsieht. Bei Rentenbeginn März 2007 ergab sich damit 0,0256 EP/Monat für die 36 Monate; die Beklagte wandte diese Übergangsregel zutreffend an. • Verfassungsmäßigkeit — Eigentumsschutz (Art.14 GG): Rentenanwartschaften sind vermögenswerte Rechtspositionen; Eingriffe sind jedoch zulässig, wenn sie dem Gemeinwohl dienen und verhältnismäßig sind. Die Neuregelung diente der Stabilisierung der Rentenfinanzen und war geeignet und erforderlich; die Belastung des Klägers ist im Rahmen geblieben, zumal die bewerteten Anrechnungszeiten Ausdruck staatlicher Fürsorge sind und nicht primär auf Beitragsleistungen beruhen. • Verfassungsmäßigkeit — Gleichheitssatz (Art.3 Abs.1 GG): Differenzierungen sind nur unzulässig, wenn keine sachlichen Unterschiede vorliegen. Der Gesetzgeber durfte typisierend davon ausgehen, dass Hochschulabsolventen im Regelfall höhere Erwerbseinkommen und damit höhere Rentenanwartschaften erzielen als Absolventen von Fachschulen oder Teilnehmer berufsvorbereitender Maßnahmen; hierfür bestehen empirische Anhaltspunkte. Die Stichtags‑ und Übergangsregelungen sind sachlich vertretbar. • Sozialstaatsprinzip: Die Maßnahme liegt im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers zur Finanzierungssicherung des Rentensystems; sie verletzt das Sozialstaatsprinzip nicht. • Vertrauensschutz: Für rentennahe Jahrgänge wurde durch die Übergangsregelung ein Vertrauensschutz gewährt, der dem Kläger zugute kam und die Verhältnismäßigkeit weiter stützt. • Ergebnis der rechtlichen Prüfung: Die Festsetzung der Rente im Bescheid vom 5.1.2007 entspricht den gesetzlichen Vorschriften und verletzt nicht höherrangiges Recht; die Revision ist unbegründet. Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen. Die Rentenfestsetzung durch die Beklagte vom 5.1.2007 (Rentenbeginn 1.3.2007) ist rechtmäßig; die Anrechnungszeiten wegen Schul‑ und Hochschulausbildung wurden unter Anwendung der Übergangsregel des RVNG korrekt mit 0,0256 EP/Monat für 36 Monate berücksichtigt und ergaben 0,9216 EP (Ost). Die verfassungsrechtlichen Rügen gegen § 74 Satz 4 i.V.m. § 263 Abs.3 SGB VI sind unbegründet: Die Regelungen dienen dem Gemeinwohl (Stabilisierung der Rentenversicherung), sind geeignet, erforderlich und verhältnismäßig, die Typisierung nach Ausbildungsgruppen ist sachlich gerechtfertigt und die Übergangsregelungen gewähren angemessenen Vertrauensschutz. Der Kläger erhält daher keine höhere Rente; die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.