Urteil
B 13 R 79/09 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zeiten, in denen Versicherte wegen Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, sind nach § 58 Abs.1 Satz3 SGB VI keine Anrechnungszeiten und dürfen im Versicherungsverlauf nicht zugleich als beitragsfreie Anrechnungszeiten und Pflichtbeitragszeiten vorgemerkt werden.
• Erfolgt die Vormerkung einer Anrechnungszeit zu Unrecht, besteht ein Rechtsanspruch auf Aufhebung der Vormerkung gemäß § 149 Abs.5 SGB VI; der Anspruch ist geltend zu machen, ohne auf ein späteres Rentenfestsetzungsverfahren verwiesen zu werden.
• Ein Vormerkungsbescheid ist nur insoweit Gegenstand eines Widerspruchsverfahrens, als er die zuvor verbindlich festgestellten Daten abändert; nachfolgende Vormerkungsbescheide, die keine Änderung enthalten, sind nicht Gegenstand desselben Widerspruchsverfahrens.
• Bei berufsfördernder Rehabilitationsmaßnahme, für die Übergangsgeld gezahlt und Pflichtbeiträge entrichtet wurden, ist die schulische Ausbildung integral der Rehabilitationsmaßnahme zuzurechnen; eine gesonderte Anerkennung als Anrechnungszeit kommt nicht in Betracht.
Entscheidungsgründe
Keine doppelte Vormerkung: Sozialleistungsbezogene Pflichtbeiträge schließen Anrechnungszeit aus • Zeiten, in denen Versicherte wegen Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, sind nach § 58 Abs.1 Satz3 SGB VI keine Anrechnungszeiten und dürfen im Versicherungsverlauf nicht zugleich als beitragsfreie Anrechnungszeiten und Pflichtbeitragszeiten vorgemerkt werden. • Erfolgt die Vormerkung einer Anrechnungszeit zu Unrecht, besteht ein Rechtsanspruch auf Aufhebung der Vormerkung gemäß § 149 Abs.5 SGB VI; der Anspruch ist geltend zu machen, ohne auf ein späteres Rentenfestsetzungsverfahren verwiesen zu werden. • Ein Vormerkungsbescheid ist nur insoweit Gegenstand eines Widerspruchsverfahrens, als er die zuvor verbindlich festgestellten Daten abändert; nachfolgende Vormerkungsbescheide, die keine Änderung enthalten, sind nicht Gegenstand desselben Widerspruchsverfahrens. • Bei berufsfördernder Rehabilitationsmaßnahme, für die Übergangsgeld gezahlt und Pflichtbeiträge entrichtet wurden, ist die schulische Ausbildung integral der Rehabilitationsmaßnahme zuzurechnen; eine gesonderte Anerkennung als Anrechnungszeit kommt nicht in Betracht. Der Kläger, 1950 geboren, absolvierte vom 18.2.1980 bis 19.1.1982 eine Vollzeitausbildung an einer Staatlichen Technikerschule im Rahmen einer durch die Bundesanstalt für Arbeit geförderten berufsfördernden Maßnahme. Während dieser Zeit erhielt er Übergangsgeld; die BA entrichtete Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Die Beklagte vermerkte im Versicherungsverlauf die streitige Zeit sowohl als Pflichtbeitragszeit als auch als beitragsfreie Anrechnungszeit wegen Fachschulausbildung. Der Kläger wandte sich erfolglos dagegen und begehrte Feststellung nach dem geltenden Rentenrecht; in den Vorinstanzen wurde die Vormerkung der Anrechnungszeit aufgehoben. Die Beklagte erhob Revision mit der Folge, dass insbesondere die Anwendung des § 58 Abs.1 Satz3 SGB VI auf eine berufsfördernde Bildungsmaßnahme bestritten wurde. • Revision der Beklagten ist unbegründet; Kläger hat Anspruch auf Aufhebung der Vormerkung der streitigen Zeiten als Anrechnungszeit (§ 170 Abs.1 SGG). • Zulässigkeit: Die Anfechtung der Vormerkung nach § 149 Abs.5 SGB VI ist zulässig und berechtigt, weil die Vormerkung rechtserhebliche Tatbestände feststellt und die Berücksichtigung als beitragsgeminderte Zeiten rentenrechtlich nachteilig sein kann. • Materiellrechtlich war die streitige Zeit zwar tatbestandlich als Fachschulausbildung nach § 58 Abs.1 Satz1 Nr.4 SGB VI geeignet, gleichwohl greift § 58 Abs.1 Satz3 SGB VI, wonach Zeiten, in denen wegen Bezuges von Sozialleistungen Versicherungspflicht bestand, keine Anrechnungszeiten sind. • Rechts-/Systemauslegung: Wortlaut und Gesetzeszweck sprechen gegen eine einschränkende Auslegung der Ausschlussvorschrift; die Sonder- und Übergangsregelungen des SGB VI (§§ 228, 247, 252) schließen die Anwendung des Ausschlusses nicht aus für den hier relevanten Zeitraum. • Tatbestandsspezifisch: Der Kläger war wegen des Bezugs von Übergangsgeld während der berufsfördernden Maßnahme versicherungspflichtig und es wurden vollwertige Beiträge entrichtet; die Fachschulausbildung war integraler Bestandteil der Rehabilitationsmaßnahme und kann nicht getrennt als Anrechnungszeit berücksichtigt werden. • Prozessrechtlich: Der zweite Vormerkungsbescheid vom 15.1.2002 war nicht Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 21.12.2001, da er die bereits festgestellten Daten nicht änderte; insoweit war die Aufhebung des zweiten Bescheids im Tenor der Vorinstanz zu berichtigen. • Kostenentscheidung: Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Revisionsverfahren zu tragen (§ 193 SGG). Der Kläger hat gewonnen. Die Vormerkung der Zeiten vom 18.2.1980 bis 19.1.1982 als beitragsfreie Anrechnungszeit "Fachschulausbildung" ist aufzuheben, weil in diesem Zeitraum wegen des Bezugs von Übergangsgeld Versicherungspflicht bestand und daher nach § 58 Abs.1 Satz3 SGB VI keine Anrechnungszeit vorliegt. Die Beklagte durfte die Zeiten nicht zugleich als Pflichtbeitrags- und als Anrechnungszeiten vormerken. Die Revision der Beklagten wurde zurückgewiesen, wobei eine zu weitgehende teilweise Aufhebung eines späteren Bescheids zu streichen war. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Revisionsverfahren zu erstatten.