Beschluss
B 9 SB 21/11 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der Frist durch vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt wird (§ 73 Abs. 4 SGG).
• Der Vertretungszwang vor dem BSG ist verfassungsgemäß und verletzt nicht den Anspruch auf Zugang zum Gericht (Art. 6 EMRK).
• Antrag auf Akteneinsicht in die BSG-Akten ist zu versagen, wenn die BSG-Akte nur die bereits dem Antragsteller bekannte Abschrift und sein Beschwerdeschreiben enthält.
• Die unzulässige Beschwerde ist gemäß § 160a Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 169 SGG ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Beschwerde wegen fehlender Prozessvertretung vor dem BSG • Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der Frist durch vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt wird (§ 73 Abs. 4 SGG). • Der Vertretungszwang vor dem BSG ist verfassungsgemäß und verletzt nicht den Anspruch auf Zugang zum Gericht (Art. 6 EMRK). • Antrag auf Akteneinsicht in die BSG-Akten ist zu versagen, wenn die BSG-Akte nur die bereits dem Antragsteller bekannte Abschrift und sein Beschwerdeschreiben enthält. • Die unzulässige Beschwerde ist gemäß § 160a Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 169 SGG ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen. Der Kläger legte beim Bundessozialgericht Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen ein. Die Beschwerde wurde beim BSG am 22.3.2011 eingereicht; die Beschwerdefrist lief bis zum 18.4.2011. Der Kläger reichte die Beschwerde eigenständig ein, ohne zuvor einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten zu bevollmächtigen. Er beantragte zudem Einsicht in die BSG-Akten. Das BSG prüfte Form und Frist sowie die Verfassungsmäßigkeit des Vertretungszwangs. Die BSG-Akte enthielt nur die dem Kläger bereits vorliegende Abschrift des LSG-Urteils und sein Schreiben. Vorinstanzliche Akten wurden an das LSG zurückgesandt. • Die Beschwerde ist formell unzulässig, weil nach § 73 Abs. 4 SGG die Beschwerde vor dem BSG nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten einzulegen ist und der Kläger dies nicht bis zum Fristablauf getan hat. • Der Vertretungszwang vor dem BSG ist verfassungsgemäß; entgegenstehende Verfassungs- oder EMRK-rechtliche Bedenken hat das BSG und das Bundesverfassungsgericht zur entsprechenden Vorläufervorschrift zurückgewiesen, daher besteht kein Verstoß gegen Art. 6 EMRK. • Der Antrag des Klägers auf Akteneinsicht in die BSG-Akte kann nicht stattgegeben werden, da die BSG-Akte nur die dem Kläger bereits vorliegende Abschrift des LSG-Urteils und sein eigenes Schreiben enthält; vorinstanzliche Akten sind beim LSG einzusehen. • Die Verwerfung der Beschwerde erfolgte nach § 160a Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter. • Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG; die Parteien müssen einander keine außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens erstatten. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unzulässig verworfen, weil sie nicht frist- und formgerecht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt wurde. Ein Vertretungszwang vor dem BSG ist verfassungsrechtlich zulässig und verletzt nicht den Zugang zum Gericht nach Art. 6 EMRK. Der Antrag auf Akteneinsicht in die BSG-Akte wird nicht stattgegeben, da die Akte nur bereits bekanntes Schriftgut enthält; vorinstanzliche Akten sind beim LSG erhältlich. Die Verwerfung erfolgte ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter; die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten jeweils selbst.