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Urteil

B 4 AS 100/10 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 5 SGB II setzt medizinische (krankheitsbedingte) Gründe voraus; nicht jede erhöhte Nahrungsaufnahme oder Vollkost begründet Mehrbedarf. • Vollkost bzw. eine ausgewogene Mischkost ist regelmäßig aus dem Regelsatz zu bestreiten; § 21 Abs. 5 SGB II ist kein Auffangtatbestand für allgemeine Ernährungsmehrkosten. • Die pauschalierte Regelleistung schließt im SGB II außerhalb der ausdrücklich normierten Mehrbedarfe eine individuelle Erhöhung der Regelleistung nicht ein. • Empfehlungen des Deutschen Vereins können als Orientierung dienen, ersetzen aber nicht die erforderliche Einzelfallbegutachtung, sofern Abweichungen substantiiert geltend gemacht werden.
Entscheidungsgründe
Keine Gewährung von Mehrbedarf für angeblich erhöhten Kalorienbedarf bei Diabetes • Ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 5 SGB II setzt medizinische (krankheitsbedingte) Gründe voraus; nicht jede erhöhte Nahrungsaufnahme oder Vollkost begründet Mehrbedarf. • Vollkost bzw. eine ausgewogene Mischkost ist regelmäßig aus dem Regelsatz zu bestreiten; § 21 Abs. 5 SGB II ist kein Auffangtatbestand für allgemeine Ernährungsmehrkosten. • Die pauschalierte Regelleistung schließt im SGB II außerhalb der ausdrücklich normierten Mehrbedarfe eine individuelle Erhöhung der Regelleistung nicht ein. • Empfehlungen des Deutschen Vereins können als Orientierung dienen, ersetzen aber nicht die erforderliche Einzelfallbegutachtung, sofern Abweichungen substantiiert geltend gemacht werden. Die Klägerin, 1959 geboren und alleinstehend, beantragte ALG II für Januar bis Juni 2005 und gab an, wegen Diabetes mellitus Typ I einen erhöhten Ernährungsaufwand zu haben. Der Beklagte gewährte unter anderem einen monatlichen Mehrbedarf von 25,56 Euro; die Klägerin hielt diesen für unzureichend und machte höhere laufende Kosten geltend. Im Klageverfahren erkannte der Beklagte teilweise an; das SG und anschließend das LSG entschieden überwiegend zuungunsten der Klägerin, wobei das LSG lediglich ergänzende Zahlungen für anteilige Stromkosten wegen eines Badheizlüfters zusprach. Das BSG hob in einem früheren Verfahren wegen unzureichender Feststellungen auf und verwies zurück; das LSG holte daraufhin ärztliche Stellungnahmen und ein Gutachten ein. Die Klägerin rügt vor dem BSG, § 21 Abs. 5 SGB II sei verletzt, da ihr individueller Kalorienbedarf krankheitsbedingt erhöht sei und die Regelleistung dies nicht abdecke. • Die Revision ist unbegründet; die Klägerin hat keinen Anspruch auf höhere Leistungen für den streitigen Zeitraum. • Tatbestandlich steht der Gewährung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 5 SGB II der Nachweis medizinischer, d. h. krankheitsbedingter Gründe voraus; die Vorschrift zielt auf Krankenkost im engeren Sinn ab. • Die Systematik des SGB II mit pauschalierter Regelleistung lässt keine individuelle Aufblähung der Regelleistung außerhalb der ausdrücklich genannten Mehrbedarfsfälle zu; individuelle Kaloriemetrie ist nicht vorgesehen. • Die vom LSG eingeholten ärztlichen Auskünfte und das internistische Gutachten reichten zur Feststellung, dass der behauptete erhöhte Kalorienbedarf nicht krankheitsbedingt ist und somit keinen Mehrbedarfsanspruch nach § 21 Abs. 5 SGB II begründet. • Vollkost bei Diabetes fällt nicht unter § 21 Abs. 5 SGB II, sondern ist grundsätzlich aus dem Regelsatz zu bestreiten; § 21 Abs. 5 SGB II dient nicht als allgemeiner Ausgleich fehlender Regelsatzanteile für ausgewogene Ernährung. • Die Aktualisierung der Empfehlungen des Deutschen Vereins kann als Orientierungsrahmen genutzt werden, ersetzt aber bei Vorliegen eingehender Einzelfallaufklärung keine zusätzliche Begutachtung; das LSG hat ausreichend ermittelt, sodass kein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz vorliegt. • Rundungsfragen nach § 41 Abs. 2 SGB II führen hier nicht zu einem höheren Leistungsanspruch; eine fehlerhafte Rundung ändert am Ergebnis nichts, zumal bestehende Bescheide nicht zu Lasten der Klägerin verändert werden dürfen (Verbot der reformatio in peius). Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen; die Entscheidung des Landessozialgerichts bleibt bestehen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf einen weiteren Mehrbedarf wegen angeblich erhöhten Kalorienbedarfs oder Vollkost; die vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen und das Gutachten sowie die eingeleiteten Ermittlungen des LSG zeigen keinen krankheitsbedingten Ernährungsmehrbedarf im Sinne des § 21 Abs. 5 SGB II. Die Regelleistung ist für die periodische Sicherung der Ernährung maßgeblich und eine individuelle Aufstockung außerhalb des normierten Mehrbedarfs ist nicht vorgesehen. Die Parteien tragen ihre außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens selbst.