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Urteil

B 4 AS 11/10 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ansprüche auf Übernahme von Schulbedarfskosten sind im streitigen Zeitraum nicht als eigenständige, rückzahlungsfreie Leistungen aus § 23 Abs.1 SGB II zu gewähren. • Die Systematik des SGB II schließt eine abweichende gerichtliche Aufstockung der pauschalierten Regelleistung nach § 20 SGB II für Schulbedarfe aus. • Ein Anspruch gegen Träger der Sozialhilfe nach § 73 SGB XII für den geltend gemachten Schulbedarf besteht nicht, weil es an einer Anspruchsgrundlage im SGB II fehlt und die Voraussetzungen des § 54 SGB XII nicht vorliegen. • Kindergeld ist dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen und bleibt grundsätzlich zur Deckung seines Lebensunterhalts einschließlich Schulbedarfs verfügbar; eine Vorabkürzung des Kindergeldes für Schulbedarf ist nicht möglich.
Entscheidungsgründe
Keine Übernahme von Schulbedarfskosten als rückzahlungsfreies Darlehen im SGB II • Ansprüche auf Übernahme von Schulbedarfskosten sind im streitigen Zeitraum nicht als eigenständige, rückzahlungsfreie Leistungen aus § 23 Abs.1 SGB II zu gewähren. • Die Systematik des SGB II schließt eine abweichende gerichtliche Aufstockung der pauschalierten Regelleistung nach § 20 SGB II für Schulbedarfe aus. • Ein Anspruch gegen Träger der Sozialhilfe nach § 73 SGB XII für den geltend gemachten Schulbedarf besteht nicht, weil es an einer Anspruchsgrundlage im SGB II fehlt und die Voraussetzungen des § 54 SGB XII nicht vorliegen. • Kindergeld ist dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen und bleibt grundsätzlich zur Deckung seines Lebensunterhalts einschließlich Schulbedarfs verfügbar; eine Vorabkürzung des Kindergeldes für Schulbedarf ist nicht möglich. Drei Kinder aus einer Bedarfsgemeinschaft beantragten für das Schuljahr 2006/2007 die Übernahme von Schulbedarfskosten durch das Jobcenter. Der Beklagte gewährte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für einen Teilzeitraum, lehnte jedoch die Übernahme einzelner Schulbedarfsposten ab und gewährte vorläufig ein darlehensweise 198,65 Euro. Im Klageverfahren wurde die Darlehensrückzahlung zunächst als nicht durchsetzbar angesehen, das LSG wies aber die Klage ab und hielt die darlehensweise Leistung für zulässig und nicht rückzahlungsfrei. Die Kläger rügten Verletzungen diverser SGB-Vorschriften und machten geltend, Schulbedarf sei unabweisbar und durch Kindergeld nicht vorrangig gedeckt. Das BSG hat über die vom LSG zugelassene Revision zu entscheiden. • Revisionen sind zulässig, aber unbegründet; das BSG schließt sich der Begründung des 14. Senats vom 19.8.2010 an und verweist auf dessen Ausführungen. • Das SGB-II-System ist in sich geschlossen: Abweichende gerichtliche Festsetzungen der pauschalierten Regelleistung nach § 20 SGB II sind grundsätzlich nicht möglich; spezifische Regelungen für Schulbücher oder sonstigen Schulbedarf fehlen in §§ 21, 23 Abs.3 und 24a SGB II. • § 23 Abs.1 SGB II ermöglicht zwar die darlehensweise Gewährung einer Leistung bei unabweisbarem Bedarf, schreibt aber zwingend Tilgung vor; eine gesetzliche Grundlage für ein von vornherein rückzahlungsfreies Darlehen fehlt. • Ein Anspruch nach § 73 SGB XII scheidet aus, weil kein atypischer, nicht vom SGB II erfasster Bedarf vorliegt und die Voraussetzungen für Leistungen nach § 54 SGB XII nicht gegeben sind; verfassungsrechtliche Ansprüche aus dem Existenzminimum sind nicht auf solche typischen Bedarfe gerichtet. • Kindergeld ist nach § 11 Abs.1 SGB II dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen und dient vorrangig der Sicherung seines Lebensunterhalts, sodass es nicht vorab für den Schulbedarf ganz oder teilweise herausgerechnet werden darf. Die Revisionen der Kläger werden zurückgewiesen; das LSG-Urteil bleibt bestehen. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die begehrten Zahlungen als rückzahlungsfreies Darlehen nach § 23 Abs.1 SGB II, weil diese Vorschrift Tilgung zwingend vorsieht und keine Rechtsgrundlage für einen Erlass besteht. Ebenso fehlt ein Anspruch aus §§ 21, 23 Abs.3 oder 24a SGB II oder aus § 73 SGB XII. Das Kindergeld ist dem jeweiligen Kind zuzurechnen und kann nicht vorab zur Erhöhung des Sozialgeldes oder zur Deckung des geltend gemachten Schulbedarfs ausgeklammert werden. Die Kostenentscheidung bleibt bei den Beteiligten; insgesamt kann den Klägern die begehrte Leistung nicht zuerkannt werden.