Urteil
B 4 KG 1/10 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Prüfung der Mindesteinkommensgrenze nach § 6a Abs.1 Nr.2 BKGG ist auf den Einkommensbegriff des § 11 SGB II abzustellen.
• Gepfändete Teile des Arbeitslosengeldes sind grundsätzlich Einkommen im Sinne des § 11 Abs.1 SGB II und damit bei der Prüfung des Anspruchs auf Kinderzuschlag zu berücksichtigen.
• Eine Ausnahme ist nur dann vorzunehmen, wenn der Berechtigte die Rückgängigmachung der Pfändung aus Rechtsgründen überhaupt nicht oder nicht ohne Weiteres realisieren kann; in diesem Fall sind die gepfändeten Beträge wie Unterhaltsverpflichtungen nach § 11 Abs.2 Nr.7 SGB II abzusetzen.
• Fehlende tatsächliche Feststellungen zur Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens und zu den Unterkunftsaufwendungen verhindern eine abschließende Entscheidung und rechtfertigen Zurückverweisung an das Berufungsgericht.
Entscheidungsgründe
Berücksichtigung gepfändeter Arbeitslosengeldanteile bei Prüfung der Mindesteinkommensgrenze nach § 6a BKGG • Bei der Prüfung der Mindesteinkommensgrenze nach § 6a Abs.1 Nr.2 BKGG ist auf den Einkommensbegriff des § 11 SGB II abzustellen. • Gepfändete Teile des Arbeitslosengeldes sind grundsätzlich Einkommen im Sinne des § 11 Abs.1 SGB II und damit bei der Prüfung des Anspruchs auf Kinderzuschlag zu berücksichtigen. • Eine Ausnahme ist nur dann vorzunehmen, wenn der Berechtigte die Rückgängigmachung der Pfändung aus Rechtsgründen überhaupt nicht oder nicht ohne Weiteres realisieren kann; in diesem Fall sind die gepfändeten Beträge wie Unterhaltsverpflichtungen nach § 11 Abs.2 Nr.7 SGB II abzusetzen. • Fehlende tatsächliche Feststellungen zur Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens und zu den Unterkunftsaufwendungen verhindern eine abschließende Entscheidung und rechtfertigen Zurückverweisung an das Berufungsgericht. Streitgegenstand war die Gewährung von Kinderzuschlag nach § 6a BKGG für die Monate September 2006 bis Januar 2007. Der Kläger, verheiratet und Elternteil von drei Kindern, bezog Arbeitslosengeld; ab September 2006 wurde ein Teil des ALG wegen eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an einen Gläubiger abgeführt. Die Beklagte lehnte für den streitigen Zeitraum den Kinderzuschlag mit der Begründung ab, das anrechenbare Einkommen liege unter der Mindesteinkommensgrenze; das LSG gab dem Kläger dagegen Recht und berücksichtigte die gepfändeten Beträge als Einkommen. Die Beklagte rügte in der Revision, gepfändete Beträge stünden dem Empfänger nicht als "bereite Mittel" im Sinne des § 11 SGB II zur Verfügung und dürften daher nicht voll angerechnet werden. Das BSG hat das LSG-Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen, weil wesentliche Feststellungen zur Einkommenshöhe und zu den Unterkunftsaufwendungen fehlen. • Revisionsgerichtliche Prüfung scheiterte wegen unzureichender tatsächlicher Feststellungen zur Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens und zur Mindesteinkommensgrenze (§ 6a Abs.1 Nr.2 i.V.m. Abs.4 BKGG). • § 6a BKGG verweist ausdrücklich auf die Einkommensermittlung nach §§ 11, 12 SGB II; somit ist bei der Mindesteinkommensprüfung uneingeschränkt auf den Einkommensbegriff des § 11 SGB II abzustellen. • Arbeitslosengeld und auch dessen gepfändete Anteile sind grundsätzlich Einkommen im Sinn des § 11 Abs.1 SGB II, weil sie einen wertmäßigen Zuwachs bewirken; eine Berücksichtigung ist daher grundsätzlich geboten. • Gepfändete Einkommensanteile können jedoch nach ständiger Rechtsprechung und Wortlaut des § 11 SGB II unter engen Voraussetzungen abgesetzt werden, insbesondere wenn der Berechtigte die Pfändung aus Rechtsgründen überhaupt nicht oder nicht ohne Weiteres rückgängig machen kann; dann sind die Beträge wie Unterhaltsverpflichtungen nach § 11 Abs.2 Nr.7 SGB II zu behandeln. • Der Zweck der gesetzlichen Regelung verlangt Einheitlichkeit der Einkommensbegriffe, um parallele Berechnungen durch verschiedene Sozialleistungsträger zu vermeiden und die Zuordnung zur SGB-II- oder BKGG-Leistung zu klären. • Das LSG hätte insbesondere Feststellungen zu den tatsächlichen und angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie zu möglichen Absetzbeträgen (§ 11 Abs.2, § 30 SGB II, Verordnung zur Berechnung von Einkommen) treffen müssen. • Soweit die Pfändung auf anderen Schuldverpflichtungen beruht, ist eine einzelfallbezogene Prüfung vorzunehmen, ob der Kläger zumutbarerweise gegen die Pfändung vorgehen konnte; nur wenn dies nicht möglich oder nicht ohne Weiteres möglich war, sind die gepfändeten Anteile abzusetzen. • Nach Feststellung eines die Mindesteinkommensgrenze überschreitenden Einkommens ist weiter zu prüfen, ob durch Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermieden wird; ggf. ist der zuständige Träger der Grundsicherung als Dritter beizuladen (§ 75 Abs.2 SGG). Das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 28.01.2010 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen. Eine abschließende Entscheidung war mangels ausreichender Feststellungen zur Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens und zu den anteiligen Unterkunftsaufwendungen nicht möglich. Das BSG legt klar, dass bei der Prüfung der Mindesteinkommensgrenze nach § 6a BKGG der Einkommensbegriff des § 11 SGB II maßgeblich ist und gepfändete Anteile des Arbeitslosengeldes grundsätzlich Einkommen darstellen. Allerdings können gepfändete Beträge in engen Ausnahmefällen abgesetzt werden, wenn der Leistungsberechtigte die Pfändung aus Rechtsgründen nicht oder nicht ohne Weiteres rückgängig machen kann; das LSG muss dies im Wiederaufbereitungsprozess konkret feststellen und gegebenenfalls den Träger der Grundsicherung beteiligen.