Beschluss
B 5 R 34/11 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Landessozialgericht darf die Berufung nicht teilweise durch Beschluss statt durch Urteil entscheiden, wenn es hinsichtlich desselben Rechtsstreits inhaltlich abweichend entscheidet; eine teilweises Anerkenntnis gehört nicht in das vereinfachte Beschlussverfahren nach § 153 Abs.4 SGG.
• Wird die Berufung nicht einheitlich zurückgewiesen, liegt ein Verfahrensmangel nach § 153 Abs.4 Satz1 SGG vor, der die Nichtzulassungsbeschwerde begründet.
• Eine verfahrenwidrige teilweise Teilstattgabe durch Beschluss kann den gesamten Beschluss „infizieren“ und führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
• Die unvorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts (fehlende ehrenamtliche Richter) stellt einen absoluten Revisionsgrund dar und ist als auf einer Gesetzesverletzung beruhend anzusehen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit teilweiser Anerkenntnisentscheidung im Beschlussverfahren des LSG • Das Landessozialgericht darf die Berufung nicht teilweise durch Beschluss statt durch Urteil entscheiden, wenn es hinsichtlich desselben Rechtsstreits inhaltlich abweichend entscheidet; eine teilweises Anerkenntnis gehört nicht in das vereinfachte Beschlussverfahren nach § 153 Abs.4 SGG. • Wird die Berufung nicht einheitlich zurückgewiesen, liegt ein Verfahrensmangel nach § 153 Abs.4 Satz1 SGG vor, der die Nichtzulassungsbeschwerde begründet. • Eine verfahrenwidrige teilweise Teilstattgabe durch Beschluss kann den gesamten Beschluss „infizieren“ und führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. • Die unvorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts (fehlende ehrenamtliche Richter) stellt einen absoluten Revisionsgrund dar und ist als auf einer Gesetzesverletzung beruhend anzusehen. Der Kläger begehrt Rente wegen voller Erwerbsminderung gegen die beklagte Rentenversicherung. Im Berufungsverfahren erkannte die Beklagte den Anspruch ab 1.1.2007 an; der Kläger akzeptierte dieses Teilanerkenntnis nicht. Das Landessozialgericht änderte das klageabweisende Urteil des Sozialgerichts ohne mündliche Verhandlung im vereinfachten Beschlussverfahren nach § 153 Abs.4 SGG und verpflichtete die Beklagte, die Rente ab 1.1.2007 zu zahlen; im Übrigen wies es die Berufung zurück. Der Kläger rügte beim Bundessozialgericht die Nichtzulassung der Revision wegen Verstoßes gegen § 153 Abs.4 Satz1 SGG und wegen fehlerhafter Besetzung des Gerichts gemäß § 33 SGG. • Anwendbarkeit § 153 Abs.4 SGG: Diese Vorschrift erlaubt die einheitliche Zurückweisung der Berufung durch Beschluss nur, wenn die Berufung einstimmig für unbegründet gehalten wird und keine mündliche Verhandlung erforderlich ist; eine teilweise stattgebende Entscheidung ist nicht statthaft. • Abgrenzung Anerkenntnis/Urteil: Ein teilweises Anerkenntnis, das den Kläger zur Zahlung bzw. Verpflichtung des Beklagten verurteilt, gehört nicht in das Beschlussverfahren; nach vergleichbarer Regelung in der ZPO bedarf es hierfür eines Urteils. • Infektion des Beschlusses: Die teilweise stattgebende Entscheidung durch Beschluss verletzt formelle Verfahrensvorschriften; diese Rechtsverletzung betrifft den gesamten Beschluss und kann nicht hälftig geheilt werden. • Besetzungsfehler: Der Kläger hat zudem gerügt, das LSG habe ohne ehrenamtliche Richter entschieden; diese unvorschriftsmäßige Besetzung ist ein absoluter Revisionsgrund nach § 202 SGG i.V.m. § 547 Nr.1 ZPO und indiziert die Rechtsverletzung. • Rechtsfolge: Nach § 160a Abs.5 SGG kann das Bundessozialgericht in der Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das LSG zurückverweisen; davon macht der Senat Gebrauch. Die Beschwerde ist begründet: Der Beschluss des Landessozialgerichts vom 22.12.2010 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Das LSG durfte im vereinfachten Beschlussverfahren nicht teilweise stattgeben und teilweise zurückweisen; die verfahrenswidrige Teilstattgabe hat den gesamten Beschluss getroffen und begründet einen Aufhebungsgrund. Zudem liegt eine unvorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts vor, was einen absoluten Revisionsgrund darstellt. Im Wiederaufnahmsverfahren hat das LSG auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden.