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Urteil

B 11 AL 24/10 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Insolvenzgeld kann nach der Erfüllungsfiktion des § 107 Abs.1 SGB X als erfüllt gelten, wenn ein Erstattungsanspruch eines nachrangig verpflichteten Leistungsträgers besteht. • Ein Erstattungsanspruch nach § 104 Abs.1 SGB X setzt zeitliche Kongruenz der Leistungen und Personenidentität des Leistungsberechtigten voraus; Leistungen an Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind nur zu berücksichtigen, soweit sie den konkreten Individualanspruch des Betroffenen betreffen. • Die nachträgliche Zahlung von Insolvenzgeld ändert nicht rückwirkend die Anspruchsberechtigung von zuvor gezahlten Leistungen nach SGB II; das Zuflussprinzip bleibt maßgeblich. • Bei unklarer Höhe des Erstattungsbetrags und der Zuordnung auf einzelne Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ist eine genaue Berechnung durch das Landessozialgericht vorzunehmen.
Entscheidungsgründe
Erfüllungsfiktion, Erstattungsanspruch und personelle Kongruenz bei Anrechnung von Insolvenzgeld (SGB X, SGB II, SGB III) • Ein Anspruch auf Insolvenzgeld kann nach der Erfüllungsfiktion des § 107 Abs.1 SGB X als erfüllt gelten, wenn ein Erstattungsanspruch eines nachrangig verpflichteten Leistungsträgers besteht. • Ein Erstattungsanspruch nach § 104 Abs.1 SGB X setzt zeitliche Kongruenz der Leistungen und Personenidentität des Leistungsberechtigten voraus; Leistungen an Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind nur zu berücksichtigen, soweit sie den konkreten Individualanspruch des Betroffenen betreffen. • Die nachträgliche Zahlung von Insolvenzgeld ändert nicht rückwirkend die Anspruchsberechtigung von zuvor gezahlten Leistungen nach SGB II; das Zuflussprinzip bleibt maßgeblich. • Bei unklarer Höhe des Erstattungsbetrags und der Zuordnung auf einzelne Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ist eine genaue Berechnung durch das Landessozialgericht vorzunehmen. Der Kläger erhielt für die Zeit 25.5.–3.6.2005 Insolvenzgeld (Insg) in Höhe von insgesamt 823,26 Euro; 224,91 Euro wurden an ihn ausgezahlt. Die Beklagte überwies 598,35 Euro an den beigeladenen Träger der Grundsicherung (SGB II) zur Erfüllung dessen geltend gemachtem Erstattungsanspruch. Kläger und seine Ehefrau hatten im streitigen Zeitraum SGB II-Leistungen bezogen. Der Kläger begehrt Auszahlung des von der Beklagten an den Beigeladenen überwiesenen Restbetrags und wendet ein, die Anrechnung sei zu Unrecht erfolgt. Sozialgericht verurteilte die Beklagte zur Auszahlung des Betrags; das Landessozialgericht hob auf und wies die Klage ab mit der Begründung, die Leistung des Beigeladenen habe den Anspruch erfüllt. Der Kläger brachte Revision ein; das Bundessozialgericht hat das LSG-Urteil aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen, weil die genaue Höhe der dem Kläger individuell zuzurechnenden SGB II-Leistungen nicht ausreichend festgestellt sei. • Zulässigkeit: Die Revision des Klägers war zulässig; Beteiligtenfähigkeit und Berufung des Beigeladenen waren gegeben (§§ 70, 76 SGG/SGB II). • Rechtsgrundlagen maßgeblich: §§ 102–107 SGB X für Erstattungsansprüche und Erfüllungsfiktion, § 104 Abs.1 SGB X als Anspruchsgrundlage des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers sowie § 11 SGB III/§ 19 SGB I zur Einordnung des Insolvenzgeldes als Einkommen/Sozialleistung. • Erfüllungsfiktion (§ 107 Abs.1 SGB X): Der Anspruch gegen den vorrangig Verpflichteten gilt als erfüllt, soweit ein Erstattungsanspruch des nachrangig Verpflichteten besteht; dies dient der Vermeidung von Doppelleistungen und zur Klarstellung der Leistungsbeziehungen. • Erstattungsanspruch (§ 104 Abs.1 SGB X): Voraussetzungen sind, dass der nachrangig Verpflichtete Leistungen erbracht hat, die bei rechtzeitiger Leistung des Vorrangigen nicht erforderlich gewesen wären, sowie zeitliche Kongruenz der Leistungen. • Personelle Kongruenz: Ein Erstattungsanspruch erstreckt sich nur auf die Leistungen, die dem gleichen Leistungsberechtigten (Personenidentität) zuzurechnen sind; Leistungen an andere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind nur insoweit relevant, als sie konkret den individuellen Anspruch des Klägers betreffen. • Zuflussprinzip und Charakter des Insolvenzgeldes: Insolvenzgeld ist als Sozialleistung einzustufen; die nachträgliche Zahlung führt nicht zu einer rückwirkenden Änderung der Bedürftigkeit im SGB II-Zeitraum. • Feststellungsbedarf: Die bisher getroffenen Feststellungen reichen nicht aus, um zu bestimmen, in welchem Umfang die Leistung des Beigeladenen den Anspruch des Klägers erfüllt hat, weil die Abrechnung des Erstattungsbetrags nicht hinreichend nach den individuellen Ansprüchen des Klägers und seiner Ehefrau differenziert wurde. • Verfahrensfolge: Mangels abschließender klärender Feststellungen hat der Senat das LSG-Urteil aufgehoben und die Sache zur ergänzten Feststellung und neuer Entscheidung zurückverwiesen; das LSG wird auch über die Kosten zu entscheiden haben. Der Kläger hatte mit seiner Revision Erfolg: das Urteil des Landessozialgerichts wurde aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Das Bundessozialgericht stellt fest, dass die Erfüllungsfiktion des § 107 Abs.1 SGB X grundsätzlich dazu führen kann, dass Insolvenzgeldansprüche durch einen Erstattungsanspruch des nachrangigen Leistungsträgers erfüllt gelten, wobei der Erstattungsanspruch nach § 104 Abs.1 SGB X zeitliche Kongruenz und Personenidentität voraussetzt. Im konkreten Fall konnte jedoch nicht abschließend festgestellt werden, in welcher Höhe der beigeladene Träger Leistungen erbracht hat, die dem individuellen Anspruch des Klägers zugerechnet werden müssen; insbesondere ist unklar, welcher Anteil der geltend gemachten 598,35 Euro auf die Ehefrau entfällt. Deshalb muss das LSG die erforderlichen Berechnungen und Feststellungen nachholen und daraufhin neu entscheiden; dabei ist auch über die Kosten des Verfahrens zu befinden.