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Urteil

B 11 AL 25/10 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Reisekosten zu Vorstellungsgesprächen können nach § 45 SGB III auch dann förderfähig sein, wenn das Vorstellungsgespräch auf die Begründung eines Beamtenverhältnisses zielt. • § 45 SGB III richtet sich nach dem förderfähigen Personenkreis (Arbeitslose, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende, Ausbildungsuchende) und nicht ausschließlich auf die Anbahnung privatrechtlicher Beschäftigungsverhältnisse. • Ist ein Antrag zur Unterstützung der Beratung und Vermittlung einmal gestellt, gilt er gemäß der Anordnung zur UBV bis zur Aufnahme einer Beschäftigung bzw. Ausbildungsaufnahme und umfasst bis dahin entstandene Aufwendungen (§ 323, § 324 SGB III i.V.m. Anordnung UBV). • Über die Bewilligung und Umfang der Reisekostenerstattung entscheidet die Agentur im pflichtgemäßen Ermessen unter Berücksichtigung von Zweckmäßigkeit, Erfolgsaussicht und Kostenaufwand (§ 45, § 46 SGB III).
Entscheidungsgründe
Reisekostenförderung nach § 45 SGB III auch für Vorstellungsgespräche zur Beamtenausbildung • Reisekosten zu Vorstellungsgesprächen können nach § 45 SGB III auch dann förderfähig sein, wenn das Vorstellungsgespräch auf die Begründung eines Beamtenverhältnisses zielt. • § 45 SGB III richtet sich nach dem förderfähigen Personenkreis (Arbeitslose, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende, Ausbildungsuchende) und nicht ausschließlich auf die Anbahnung privatrechtlicher Beschäftigungsverhältnisse. • Ist ein Antrag zur Unterstützung der Beratung und Vermittlung einmal gestellt, gilt er gemäß der Anordnung zur UBV bis zur Aufnahme einer Beschäftigung bzw. Ausbildungsaufnahme und umfasst bis dahin entstandene Aufwendungen (§ 323, § 324 SGB III i.V.m. Anordnung UBV). • Über die Bewilligung und Umfang der Reisekostenerstattung entscheidet die Agentur im pflichtgemäßen Ermessen unter Berücksichtigung von Zweckmäßigkeit, Erfolgsaussicht und Kostenaufwand (§ 45, § 46 SGB III). Der Kläger, als Ausbildungsuchender bei der Beklagten gemeldet, beantragte Leistungen zur Unterstützung der Beratung und Vermittlung (UBV). Er nahm an zwei Vorstellungsterminen teil (13.12.2006: Eignungstest bei der Stadt L.; 19.12.2006: Vorstellung beim Finanzamt F.) und verlangte die Erstattung der dafür entstandenen Fahrkosten. Die potenziellen Dienststellen weigerten sich, die Aufwendungen zu ersetzen. Die Beklagte lehnte die Anträge auf Übernahme der Reisekosten ab. Das Sozialgericht hob die Ablehnungen auf; das Landessozialgericht wies die Klagen jedoch ab mit der Begründung, § 45 SGB III umfasse nicht die Begründung von Beamtenverhältnissen. Mit der Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung bzw. Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. • Die Revision ist begründet; das BSG stellt das erstinstanzliche Urteil wieder her und verpflichtet die Beklagte zur erneuten Entscheidung über die Anträge des Klägers. • Form und Zeitpunkt der Antragstellung stehen der Anspruchsprüfung nicht entgegen: Ein am 8.12.2006 gestellter Antrag auf UBV erfasste nach der Anordnung zur UBV auch später entstandene Aufwendungen bis zur Ausbildungsaufnahme (§ 323, § 324 SGB III i.V.m. Anordnung UBV). • § 45 SGB III nennt Reisekosten zu Vorstellungsgesprächen ausdrücklich als mögliche unterstützende Leistung; der Wortlaut schränkt Vorstellungsgespräche nicht auf private Beschäftigungsverhältnisse ein. • Der Kläger war als Ausbildungsuchender im Sinne des § 15 SGB III förderfähig; dieser Begriff umfasst jede Art von Berufsausbildung einschließlich solcher in einem öffentlich-rechtlichen Beamtenverhältnis. • Vergleiche zur früheren AFG-Rechtsprechung (Begrenzung auf privatrechtliche Beschäftigung) sind nicht ohne Weiteres übertragbar, weil Wortlaut und Adressaten des § 45 SGB III anders gefasst sind. • Die Neufassung des § 45 SGB III ab 1.1.2009 ändert die Rechtslage nicht rückwirkend; entscheidend ist die bis 31.12.2008 geltende Fassung, nach der die Kostenübernahme möglich ist. • Selbst bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen bleibt die Entscheidung über Art und Höhe der Leistung Ermessen der Beklagten; dabei sind Zweckmäßigkeit, Erfolgsaussicht und Kostenaufwand sowie die gesetzlichen Vorgaben des § 46 SGB III zu beachten. Der Kläger hat in der Revision Erfolg. Das Urteil des Landessozialgerichts wird aufgehoben und das erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt mit der Maßgabe, dass die Beklagte verpflichtet ist, über die Anträge des Klägers auf Bewilligung von Reisekosten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Bundessozialgerichts erneut zu entscheiden. Maßgeblich ist, dass § 45 SGB III Reisekosten zu Vorstellungsgesprächen auch dann erfassen kann, wenn es um eine Beamtenausbildung geht, und der Kläger als Ausbildungsuchender förderfähig ist. Die Beklagte hat bei der Neubescheidung ihr Ermessen pflichtgemäß auszuüben und dabei Zweckmäßigkeit, Erfolgsaussicht und Kostenaufwand sowie die Vorschriften des § 46 SGB III zu berücksichtigen. Die Beklagte hat dem Kläger die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu erstatten.