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Beschluss

B 13 R 30/10 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision ist unzulässig, wenn die Revisionsbegründung den Anforderungen des § 164 Abs. 2 SGG nicht genügt. • Bei der Begründung der Revision gegen die Verletzung materiellen Rechts muss sich der Revisionsführer mit den Gründen der Vorinstanz auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Norm fehlerhaft angewandt wurde. • Ansprüche auf Verzinsung nach § 44 SGB I beginnen grundsätzlich nach den dort genannten Fristen; ob ein Zinsanspruch entsteht, hängt vom Zeitpunkt der Fälligkeit und dem Eingang des vollständigen Leistungsantrags ab.
Entscheidungsgründe
Revision unzulässig wegen unzureichender Revisionsbegründung (§ 164 SGG) • Die Revision ist unzulässig, wenn die Revisionsbegründung den Anforderungen des § 164 Abs. 2 SGG nicht genügt. • Bei der Begründung der Revision gegen die Verletzung materiellen Rechts muss sich der Revisionsführer mit den Gründen der Vorinstanz auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Norm fehlerhaft angewandt wurde. • Ansprüche auf Verzinsung nach § 44 SGB I beginnen grundsätzlich nach den dort genannten Fristen; ob ein Zinsanspruch entsteht, hängt vom Zeitpunkt der Fälligkeit und dem Eingang des vollständigen Leistungsantrags ab. Der Kläger, 1937 geboren, erhielt ab 1.4.2000 eine Altersrente; nach Widersprüchen und einem Vergleich von 2002 wurde er rückwirkend in eine höhere Qualifikationsgruppe eingestuft. Im Dezember 2005 stellte der Kläger einen Überprüfungsantrag mit dem Vorbringen, er sei bereits früher als Facharbeiter einzustufen. Die Beklagte berechnete die Rente neu und zahlte für den Zeitraum 1.1.2001 bis 28.2.2006 eine Nachzahlung von 606,44 Euro, lehnte aber die Verzinsung ab; die Auszahlung erfolgte vor dem von der Beklagten angenommenen Zinsbeginn. Das Sozialgericht wies die Klage ab; auch das Landessozialgericht bestätigte, die Verzinsung beginne frühestens sechs Monate nach Eingang des Überprüfungsantrags, sodass die Nachzahlung nicht zu verzinsen sei. Der Kläger legte Revision ein und rügte die Anwendung von § 44 SGB I; das BSG prüft die Zulässigkeit der Revision. • Die Revision ist nach § 169 SGG unzulässig, weil die Revisionsbegründung den Formanforderungen des § 164 Abs. 2 SGG nicht genügt. • Zur Rüge materiellen Rechts muss die Revisionsbegründung darlegen, weshalb die angeführte Norm in der angefochtenen Entscheidung nicht oder nicht richtig angewandt worden sei; hierzu ist eine Auseinandersetzung mit den Gründen der Vorinstanz erforderlich. • Die Revisionsbegründung nennt zwar § 44 Abs. 1 und Abs. 2 SGB I, enthält aber keine Darstellung, in welchen Punkten und aus welchen Gründen das LSG-Urteil fehlerhaft sei; es fehlt an jeder inhaltlichen Auseinandersetzung mit der Begründung des LSG. • Das LSG hatte maßgeblich darauf abgestellt, dass die früheren Bescheide durch Vergleich und Erledigungserklärungen bestandskräftig geworden seien und erst der Neufeststellungsbescheid vom 20.1.2006 den Nachzahlungsanspruch ausgelöst habe; dieser sei fristgerecht ausgezahlt worden, sodass nach § 44 Abs. 1 SGB I kein Zinsanspruch entstehe. • Die Revisionsbegründung geht nicht hinreichend darauf ein, dass das LSG seine Entscheidung gerade mit der Bindungswirkung des Vergleichs und der Bestandskraft der Bescheide begründet hat; es fehlt damit der erforderliche Widerlegungsversuch gegen die angefochtene Entscheidung. • Aufgrund des Mangels ist die Revision ohne mündliche Verhandlung und ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter gemäß § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG; die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Revision des Klägers wird als unzulässig verworfen, weil die Revisionsbegründung den Anforderungen des § 164 Abs. 2 SGG nicht genügt. Das Bundesozialgericht stellt fest, dass der Kläger seine Begründung nicht inhaltlich mit der Begründung des LSG auseinandergesetzt hat und damit die Verletzung materiellen Rechts nicht substantiiert darlegt. Die Entscheidung des LSG, dass der Zinsanspruch nicht bestehe, beruht auf der Auffassung, dass der Nachzahlungsanspruch erst mit dem Neufeststellungsbescheid vom 20.1.2006 entstanden und fristgerecht ausgezahlt worden sei. Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Parteien gegeneinander nicht. Weitere prozessuale oder materielle Ansprüche des Klägers auf Verzinsung bleiben vor dem Hintergrund der Unzulässigkeit der Revision unentschieden.