OffeneUrteileSuche
Beschluss

B 5 R 8/11 B

BSG, Entscheidung vom

1mal zitiert
10Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 10 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Begründung keinen der Zulassungsgründe nach § 160 SGG i.V.m. § 160a Abs.2 SGG hinreichend darlegt. • Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn eine über den Einzelfall hinausgehende, klärungsbedürftige und -fähige Rechtsfrage vorliegt; der Beschwerdeführer muss diese Frage konkret und unter Bezug auf höchstrichterliche Rechtsprechung darlegen. • Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist zu versagen, wenn wegen fehlender Erfolgsaussichten die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO).
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde mangels substantiierten Darlegens von Zulassungsgründen • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Begründung keinen der Zulassungsgründe nach § 160 SGG i.V.m. § 160a Abs.2 SGG hinreichend darlegt. • Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn eine über den Einzelfall hinausgehende, klärungsbedürftige und -fähige Rechtsfrage vorliegt; der Beschwerdeführer muss diese Frage konkret und unter Bezug auf höchstrichterliche Rechtsprechung darlegen. • Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist zu versagen, wenn wegen fehlender Erfolgsaussichten die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO). Der Kläger begehrt die Zulassung der Revision gegen ein Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz, das seinen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente wegen fehlender versicherungsrechtlicher Voraussetzungen verneint hat. Er hat Beschwerde zum Bundessozialgericht eingelegt und die Zulassung der Revision mit der Rüge von grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 160 Abs.2 SGG sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beiordnung einer Rechtsanwältin beantragt. Konkret rügt der Kläger die Vereinbarkeit von § 43 Abs.2 Nr.2 SGB VI mit höherrangigem Recht unter Hinweis auf Eigentumsschutz und Gleichheitsgrundsätze. Die Vorinstanz hatte einschlägige Entscheidungen des BSG und des BVerfG angeführt, die vergleichbare Normen bereits als verfassungsgemäß beurteilt haben. Der Kläger hat in der Beschwerdebegründung die Zulassungsgründe nicht hinreichend substantiiert ausgeführt. Zudem fehlt die erforderliche Auseinandersetzung mit der höheren Rechtsprechung und eine ausreichende Darlegung der Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der aufgeworfenen Fragen. • Zulässigkeitsanforderungen: Die Beschwerdebegründung muss nach § 160a Abs.2 SGG (vgl. § 160 SGG) ordnungsgemäß darlegen, welcher Zulassungsgrund (grundsätzliche Bedeutung, Abweichung oder Verfahrensmangel) vorliegt; dies beinhaltet die konkrete Darstellung der aufgeworfenen Rechtsfrage, ihrer Breitenwirkung, ihrer Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit sowie die Einordnung in die höchstrichterliche Rechtsprechung. • Unzureichende Begründung: Der Kläger benennt zwar eine mögliche Rechtsfrage (Vereinbarkeit von § 43 Abs.2 Nr.2 SGB VI mit höherrangigem Recht), versäumt aber, darzulegen, inwiefern diese Frage nicht bereits durch BSG- und BVerfG-Rechtsprechung geklärt ist und weshalb eine weitere Klärung durch das BSG geboten wäre. • Höhere Rechtsprechung: Das BSG und das BVerfG haben sich in früheren Entscheidungen zu inhaltsgleichen Vorschriften bereits zur Verfassungsmäßigkeit geäußert; der Kläger hätte konkret ausführen müssen, welcher noch offene Klärungsbedarf trotz dieser Entscheidungen bestehe. • EMRK-Argument: Die pauschale Berufung auf Art.14 EMRK i.V.m. Art.1 Zusatzprotokoll genügt nicht; es fehlt die Substantiierung, inwiefern die EMRK einen weitergehenden Schutz bietet und wie ein Konflikt mit nationalem Recht zu lösen wäre. • Verfahrensrechtliche Folge: Mangels genügender Darlegung sind die Anforderungen des § 160a Abs.4 i.V.m. § 169 SGG erfüllt, sodass die Beschwerde zu verwerfen ist. • Prozesskostenhilfe: Wegen fehlender hinreichender Aussicht auf Erfolg ist Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nebst Beiordnung der Rechtsanwältin nicht zu gewähren (§ 73a Abs.1 SGG i.V.m. § 114 ZPO). • Kostenentscheidung: Die Parteien tragen einander im Beschwerdeverfahren keine Kosten; die Entscheidung stützt sich auf § 193 Abs.1 SGG. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist als unzulässig verworfen, weil der Kläger die Zulassungsgründe nicht hinreichend nach den gesetzlichen Anforderungen dargelegt hat. Prozesskostenhilfe mit Beiordnung der Rechtsanwältin wird abgelehnt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg aufweist. Es wurde festgestellt, dass bereits höchstrichterliche Entscheidungen zur von dem Kläger gerügten Problemstellung vorliegen und der Kläger nicht substantiiert dargelegt hat, welcher weitergehende Klärungsbedarf besteht. Die Beteiligten haben einander im Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.