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Urteil

B 12 R 13/09 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Tagesmutter ist nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI grundsätzlich rentenversicherungspflichtig, wenn sie selbstständig tätig ist und die zeitlichen Voraussetzungen nicht auf eine geringfügige Tätigkeit hinweisen. • Für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn genügt, dass die Tätigkeit auf die Erzielung positiver Einkünfte gerichtet ist; dafür ist entscheidend, dass aus der Tätigkeit Einkünfte erzielt werden, die der Besteuerung unterliegen. • Das überwiegende Vorliegen steuerfreier öffentlicher Zahlungen schließt die Rentenversicherungspflicht nicht aus; das Gewicht steuerfreier gegenüber steuerpflichtigen Einnahmen ist für die Erwerbsmäßigkeit grundsätzlich unerheblich. • Leistungen der Eltern auf privatrechtlicher Grundlage, die als Elternbeiträge nach einschlägigem Landesrecht Teil der Tagespflegekostenerstattung sind, sind als Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit einkommensteuerpflichtig (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG).
Entscheidungsgründe
Tagesmutter: Selbstständigkeit und Erwerbsmäßigkeit trotz überwiegender öffentlicher Zahlungen • Eine Tagesmutter ist nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI grundsätzlich rentenversicherungspflichtig, wenn sie selbstständig tätig ist und die zeitlichen Voraussetzungen nicht auf eine geringfügige Tätigkeit hinweisen. • Für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn genügt, dass die Tätigkeit auf die Erzielung positiver Einkünfte gerichtet ist; dafür ist entscheidend, dass aus der Tätigkeit Einkünfte erzielt werden, die der Besteuerung unterliegen. • Das überwiegende Vorliegen steuerfreier öffentlicher Zahlungen schließt die Rentenversicherungspflicht nicht aus; das Gewicht steuerfreier gegenüber steuerpflichtigen Einnahmen ist für die Erwerbsmäßigkeit grundsätzlich unerheblich. • Leistungen der Eltern auf privatrechtlicher Grundlage, die als Elternbeiträge nach einschlägigem Landesrecht Teil der Tagespflegekostenerstattung sind, sind als Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit einkommensteuerpflichtig (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Die Kläger streiten mit der Deutschen Rentenversicherung Bund über die Versicherungspflicht der verstorbenen Ehefrau/Mutter als Tagesmutter für den Zeitraum 1.10.2001–31.3.2003. Die Betroffene betreute ganztags drei Kinder unter drei Jahren und arbeitete regelmäßig mehr als 15 Wochenstunden. Für die Betreuung erhielt sie je Kind monatlich 403 Euro, davon 70% aus öffentlichen Mitteln und 30% als Elternbeitrag auf privatrechtlicher Grundlage. Die Finanzverwaltung trat die Elternbeiträge als einkommensteuerpflichtige Einkünfte ein. Die Rentenversicherung stellte Versicherungspflicht fest; Widerspruch und Klage führten zur Auseinandersetzung bis zum LSG, das die Berufung der Betroffenen stattgab mit der Begründung, überwiegend steuerfreie öffentliche Zahlungen würden Gewinnerzielungsabsicht ausschließen. Die Beklagte (Träger) nahm Revision zum Bundessozialgericht. • Prüfungsumfang: Streitgegenstand ist nur der Zeitraum 1.10.2001–31.3.2003, weil für danach Befreiung erteilt wurde. • Selbstständigkeit und Einordnung: Die Betroffene übte eine selbstständige Tätigkeit als "Erzieherin" i.S. von § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI aus; sie beschäftigte keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer und erfüllte die zeitliche Grenze von mehr als 15 Wochenstunden, sodass kein Geringfügigkeitsprivileg (§ 5 Abs. 2 i.V.m. § 8 SGB IV) greift. • Gewinnerzielungsabsicht: Für die Annahme einer rentenversicherungspflichtbegründenden selbstständigen Tätigkeit ist auf die Ausrichtung der Tätigkeit zur Erzielung positiver Einkünfte abzustellen; diese kann bereits bejaht werden, weil Teile der Einnahmen (Elternbeiträge) einkommensteuerpflichtig waren (§ 18 Abs.1 Nr.3 EStG). • Bedeutung steuerfreier Leistungen: Ein überwiegender Bezug steuerfreier Leistungen aus öffentlichen Mitteln schließt die Erwerbsmäßigkeit und damit die Rentenversicherungspflicht nicht generell aus; es kommt nicht darauf an, dass steuerpflichtige Einnahmen den steuerfreien Anteil überwiegen. • Einkommensteuerliche Einordnung: Die von Eltern auf Grundlage privatrechtlicher Betreuungsverträge gezahlten Elternbeiträge waren nach der einschlägigen Verwaltungs- und Landesrechtslage als steuerpflichtige Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit zu behandeln und stellen keinen bloßen Kosten- oder Aufwendungsersatz dar. • Rechtsfolgen: Vor diesem Hintergrund war die Bescheidsfeststellung der Beklagten, wonach die Betroffene vom 1.10.2001 bis 31.3.2003 rentenversicherungspflichtig war, zutreffend; das Berufungsurteil war aufzuheben. • Kostenentscheidung: Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsstreits nicht; die Entscheidung hierzu beruht auf § 193 SGG. Die Revision der Beklagten ist begründet; das Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg‑Vorpommern vom 23.4.2008 wird aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 24.11.2006 wird zurückgewiesen. Die Feststellung des Rentenversicherungsträgers, dass die Betroffene vom 1.10.2001 bis 31.3.2003 als selbstständige Tagesmutter rentenversicherungspflichtig war, bleibt bestehen. Entscheidungsrelevant war, dass die Tätigkeit mehr als 15 Wochenstunden umfasste, die Elternbeiträge nach der einschlägigen Landesregelung als steuerpflichtige Einkünfte zu qualifizieren sind und das überwiegende Vorliegen öffentlicher Zahlungen die Erwerbsmäßigkeit nicht generell ausschließt. Die Kosten des Rechtsstreits sind in allen Instanzen nicht zu erstatten.