Urteil
B 14 AS 93/10 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Mandate sind grundsätzlich als Einkommen nach § 11 Abs.1 SGB II zu berücksichtigen.
• Von Aufwandsentschädigungen sind nur die in § 11 Abs.2 SGB II genannten Absetzungen (z. B. Versicherungsbeiträge, Pauschalen, Fahrkostenpauschale, Freibetrag) vorzunehmen; steuerliche Steuerbefreiungen begründen keine weitergehende Nichtberücksichtigung.
• Eine Zweckbestimmung i.S.v. § 11 Abs.3 Nr.1 Buchst. a SGB II liegt nicht vor, wenn die Entschädigungen nur den Ersatz notwendiger Aufwendungen und Verdienstausfall bezwecken.
• Ist das Gesamteinkommen der Bedarfsgemeinschaft höher als ihr Gesamtbedarf, besteht keine Hilfebedürftigkeit nach §§ 7, 9 SGB II.
Entscheidungsgründe
Aufwandsentschädigungen bei Ehrenamt als zu berücksichtigendes Einkommen nach § 11 SGB II • Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Mandate sind grundsätzlich als Einkommen nach § 11 Abs.1 SGB II zu berücksichtigen. • Von Aufwandsentschädigungen sind nur die in § 11 Abs.2 SGB II genannten Absetzungen (z. B. Versicherungsbeiträge, Pauschalen, Fahrkostenpauschale, Freibetrag) vorzunehmen; steuerliche Steuerbefreiungen begründen keine weitergehende Nichtberücksichtigung. • Eine Zweckbestimmung i.S.v. § 11 Abs.3 Nr.1 Buchst. a SGB II liegt nicht vor, wenn die Entschädigungen nur den Ersatz notwendiger Aufwendungen und Verdienstausfall bezwecken. • Ist das Gesamteinkommen der Bedarfsgemeinschaft höher als ihr Gesamtbedarf, besteht keine Hilfebedürftigkeit nach §§ 7, 9 SGB II. Die Klägerin beantragte Leistungen nach dem SGB II für das Jahr 2005. Sie lebte mit ihrem Ehemann in einer gemeinsamen Bedarfsgemeinschaft; der Ehemann bezog Rente und zeitweise Einkünfte aus Hausmeistertätigkeit. Die Klägerin erhielt 2005 Entschädigungen aus ehrenamtlichen Mandaten (Stadträtin und Ortsvorsteherin) sowie Sitzungsgelder; ferner unterhielt das Paar Pkw und die Klägerin zahlte freiwillige Krankenversicherungsbeiträge. Der Beklagte lehnte die Leistungen ab mit der Begründung, das anrechenbare Einkommen übersteige den Bedarf. SG und LSG wiesen Klage und Berufung ab. Die Klägerin rügte in der Revision insbesondere die Anwendung des § 11 Abs.3 Nr.1 Buchst. a SGB II und forderte, Teile der Entschädigungen als zweckbestimmt steuerfrei nicht zu berücksichtigen. • Streitgegenstand und Umfang: Bei vollständiger Ablehnung erstreckt sich das gerichtliche Verfahren grundsätzlich auf die gesamte bisher verstrichene Zeit; der konkrete Streitzeitraum war im Berufungsverfahren auf das Kalenderjahr 2005 beschränkt. • Tatbestandliche Feststellungen: Klägerin und Ehemann bildeten eine Bedarfsgemeinschaft; die Klägerin erhielt 2005 monatliche Entschädigungen und Sitzungsgelder, zahlte Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge und hatte Pkw-Kosten. • Normative Voraussetzungen: Leistungen nach § 7 Abs.1 SGB II setzen Hilfebedürftigkeit i.S.v. § 9 SGB II voraus; Einkommen ist nach § 11 Abs.1 SGB II grundsätzlich zu berücksichtigen. • Einkommensbegriff und Absetzbeträge: Entschädigungen fallen nicht unter die in § 11 Abs.1 SGB II genannten Ausnahmen und sind als Einkommen zu erfassen. Von den Bruttobeträgen sind nach § 11 Abs.2 SGB II abzusetzen: Versicherungsbeiträge (u.a. Kranken- und Pflegeversicherung, Versicherungspauschale, Kfz-Haftpflicht), pauschale Werbungskosten/Notwendige Ausgaben nach Alg II-V (z. B. Sechzigstel der Werbungskostenpauschale, ggf. nachgewiesene Telefonkosten), Fahrkostenpauschale und der Erwerbstätigenfreibetrag nach § 30 SGB II in der jeweils geltenden Fassung. • § 11 Abs.3 Nr.1 Buchst. a SGB II: Entschädigungen sind nicht als weitergehend zweckbestimmte Einnahmen anzusehen, weil sie lediglich Aufwandsersatz und Verdienstausfall decken; es fehlt ein eigener Zweck, der durch Berücksichtigung im SGB II verfehlt würde. • Abgrenzung zum Steuerrecht: Steuerliche Steuerfreiheiten (§ 3 Nr.12 EStG) begründen keine automatische Nichtberücksichtigung im SGB II; das Sozialrecht folgt insoweit eigenen Absetzungsvorschriften und verweist nur eingeschränkt auf steuerliche Regeln. • Anwendung auf den konkreten Fall: Nach den vorgenommenen Absetzungen und Freibetragsberechnungen überstieg das anrechenbare Gesamteinkommen der Bedarfsgemeinschaft in allen relevanten Monaten den Gesamtbedarf (z. B. für September 2005: Einkommen 1.057,35 Euro vs. Bedarf 961,26 Euro). • Rechtsfolge: Mangels Hilfebedürftigkeit war der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach §§ 7, 9, 11 SGB II zu verneinen; die Revision ist unbegründet. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen; die Vorinstanzen haben zu Recht festgestellt, dass die Klägerin für das Jahr 2005 nicht hilfebedürftig war. Die an die Klägerin gezahlten Aufwandsentschädigungen sind als Einkommen nach § 11 Abs.1 SGB II zu berücksichtigen. Soweit Abzüge in Betracht kommen, sind nur die in § 11 Abs.2 SGB II vorgesehenen Beträge und der nach § 30 SGB II zustehende Freibetrag zu gewähren; eine weitergehende Nichtberücksichtigung nach § 11 Abs.3 Nr.1 Buchst. a SGB II kommt nicht in Betracht, weil die Zahlungen nur Aufwandsersatz und Verdienstausfall decken. Nach dieser Bereinigung überstieg das anrechenbare Gesamteinkommen der Bedarfsgemeinschaft den Gesamtbedarf in den streitigen Monaten; daher besteht kein Anspruch auf Alg II. Außergerichtliche Kosten haben die Parteien einander nicht zu erstatten.