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Beschluss

B 11 AL 151/10 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht substantiiert dargelegt sind (§ 160a Abs.2 SGG). • Zur Rüge eines Verfahrensmangels nach § 160 Abs.2 Nr.3 SGG muss konkret und schlüssig dargetan werden, welche Tatsachen den Mangel begründen und weshalb das Urteil der Vorinstanz darauf beruhen kann. • Bei der Behauptung einer Verletzung von § 170 Abs.5 SGG ist darzulegen, welche rechtliche Beurteilung das Revisionsgericht getroffen hat und inwiefern diese kausal für die Aufhebung des Berufungsurteils geworden ist. • Der Vorwurf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art.103 GG, § 62 SGG) ist nur dann tragfähig, wenn die behauptete Überraschungsentscheidung erhebliche bislang unbekannte Tatsachen oder neue rechtliche Gesichtspunkte betrifft. • Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs.2 Nr.1 SGG) ist nur dann zu bejahen, wenn konkret aufgezeigt wird, welche über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage klärungsbedürftig und klärungsfähig ist.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde mangels substantiierten Darlegens • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht substantiiert dargelegt sind (§ 160a Abs.2 SGG). • Zur Rüge eines Verfahrensmangels nach § 160 Abs.2 Nr.3 SGG muss konkret und schlüssig dargetan werden, welche Tatsachen den Mangel begründen und weshalb das Urteil der Vorinstanz darauf beruhen kann. • Bei der Behauptung einer Verletzung von § 170 Abs.5 SGG ist darzulegen, welche rechtliche Beurteilung das Revisionsgericht getroffen hat und inwiefern diese kausal für die Aufhebung des Berufungsurteils geworden ist. • Der Vorwurf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art.103 GG, § 62 SGG) ist nur dann tragfähig, wenn die behauptete Überraschungsentscheidung erhebliche bislang unbekannte Tatsachen oder neue rechtliche Gesichtspunkte betrifft. • Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs.2 Nr.1 SGG) ist nur dann zu bejahen, wenn konkret aufgezeigt wird, welche über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage klärungsbedürftig und klärungsfähig ist. Der Kläger richtete eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des Hessischen Landessozialgerichts. Streitpunkt war, ob während einer Versetzung ins Ausland das inländische Beschäftigungsverhältnis zur S. AG fortbestanden habe oder ob ein Wechsel des Arbeitgebers zu einer in Form einer GmbH organisierten Tochtergesellschaft (SSG) eingetreten sei, mit Auswirkungen auf die Sozialversicherungspflicht. Der Kläger beanstandete, das LSG habe Verfahrensvorgaben des BSG (Ermittlungsauftrag) und die rechtliche Beurteilung des BSG nicht beachtet sowie sein rechtliches Gehör verletzt. Er warf dem LSG ferner vor, eine interne Umorganisation mit einem Arbeitgeberwechsel gleichgesetzt zu haben. Das BSG prüfte nur, ob die Beschwerde die nach § 160a SGG erforderlichen konkreten Darlegungen enthält, nicht die inhaltliche Richtigkeit der Tat- oder Rechtsbewertungen des LSG. • Die Beschwerde ist unzulässig, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe (Verfahrensmangel nach § 160 Abs.2 Nr.3 SGG und grundsätzliche Bedeutung nach § 160 Abs.2 Nr.1 SGG) nicht in der nach § 160a Abs.2 Satz3 SGG erforderlichen Weise bezeichnet und dargelegt sind. • Zur Begründung eines Verfahrensmangels muss schlüssig dargestellt werden, welche Tatsachen den Mangel begründen und warum die Entscheidung des LSG darauf beruhen kann; das BSG muss anhand der Begründung entscheiden können, ob ein Revisionsfall eröffnet ist. • Die Beschwerde nennt den vermeintlich nicht beachteten "Ermittlungsauftrag" des BSG, trägt aber nicht vor, dass das LSG die rechtliche Beurteilung des BSG missachtet hat; ein auf ein bloßes Indiz bezogener Ermittlungsauftrag fällt weg, wenn die Haupttatsache anderweitig festgestellt wurde. • Die Rüge, das LSG habe eine interne Umorganisation mit einem Arbeitgeberwechsel gleichgesetzt, bleibt unsubstantiiert, weil nicht dargelegt wird, welche rechtliche Beurteilung das BSG getroffen haben soll. • Die Beanstandung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ausreichend dargelegt; es fehlt die Darstellung, dass es sich um erhebliche, bislang unbekannte Tatsachen oder neue rechtliche Gesichtspunkte gehandelt habe. • Die Behauptung grundsätzlicher Bedeutung ist unerfüllt, weil nicht schlüssig aufgezeigt wird, welche allgemein bedeutsame Rechtsfrage klärungsbedürftig und klärungsfähig ist und welchen konkreten Klärungsschritt das Revisionsgericht vornehmen soll. • Mangels genügender Begründung ist die Beschwerde nach § 160a Abs.4 Satz1, § 169 SGG zu verwerfen; Kosten sind nach § 193 SGG nicht zu erstatten. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig und wird verworfen, weil die Zulassungsgründe nicht substantiiert und schlüssig dargelegt wurden. Insbesondere wurden weder die behaupteten Verfahrensmängel noch eine Verletzung von § 170 Abs.5 SGG oder des rechtlichen Gehörs hinreichend konkretisiert, sodass das BSG nicht feststellen konnte, dass ein Revisionsverfahren eröffnet wäre. Auch die Annahme grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache wurde nicht überzeugend begründet, da unklar blieb, welche über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage klärungsbedürftig und klärungsfähig sein soll. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.