Beschluss
B 4 AS 82/11 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg voraus; diese fehlt, wenn die Berufung formunwirksam eingelegt wurde.
• Die Revision ist nur in den gesetzlich geregelten Ausnahmefällen zuzulassen (§ 160 SGG) und liegt bei offensichtlicher Fristversäumnis nicht vor.
• Für die Zulassung der Revision wegen Verfahrensmängeln müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die hier nicht ersichtlich sind; eine fehlende persönliche Ladung begründet keinen Gehörsverstoß, wenn keine substantiierten Vortragspunkte vorgetragen werden.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision wegen versäumter Berufungsfrist und Abweisung des PKH-Antrags • Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg voraus; diese fehlt, wenn die Berufung formunwirksam eingelegt wurde. • Die Revision ist nur in den gesetzlich geregelten Ausnahmefällen zuzulassen (§ 160 SGG) und liegt bei offensichtlicher Fristversäumnis nicht vor. • Für die Zulassung der Revision wegen Verfahrensmängeln müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die hier nicht ersichtlich sind; eine fehlende persönliche Ladung begründet keinen Gehörsverstoß, wenn keine substantiierten Vortragspunkte vorgetragen werden. Streitgegenstand sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II. Der Kläger begehrt Alg II; der Leistungsbescheid wurde abgelehnt. Das SG wies seine Klage per Gerichtsbescheid ab, zugestellt am 26.10.2010. Die Berufung des Klägers ging nach Eingangsstempel am 29.11.2010 beim LSG ein; der Kläger behauptet aber, die Berufung am 26.11.2010 per Einschreiben aufgegeben zu haben und legt einen Einlieferungsbeleg vor. Das LSG verwertete die Berufung als unzulässig und ließ die Revision nicht zu. Der Kläger beantragte beim BSG Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Anwalts sowie Zulassung der Nichtzulassungsbeschwerde; er rügte zudem fehlende persönliche Ladung und verweist auf medizinische Unterlagen. • PKH kann gemäß § 73a Abs.1 SGG i.V.m. § 114 ZPO nur bei hinreichender Aussicht auf Erfolg gewährt werden; diese Erfolgsaussicht fehlt hier mangels Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung. • Die Berufung wurde nach Ablauf der einmonatigen Berufungsfrist des § 151 Abs.1 SGG beim LSG eingereicht (Eingangsstempel 29.11.2010); ein Einlieferungsbeleg mit Abgabezeit 17:32 Uhr am 26.11.2010 reicht nicht für den Nachweis des fristwahrenden Zugangs bis 24:00 Uhr desselben Tages. • Wiedereinsetzung nach § 67 SGG kommt nicht in Betracht, weil der Kläger nicht darlegen kann, dass er berechtigterweise davon ausgehen durfte, die Sendung erreiche das Gericht noch am selben Tag. • Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 160 SGG (grundsätzliche Bedeutung, Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung oder geltend gemachter Verfahrensfehler) liegen nicht vor; es fehlt an Anhaltspunkten für Divergenz oder verfahrensbehaftete Fehler. • Eine behauptete mangelhafte Ladung zum mündlichen Termin begründet keinen Gehörsverstoß, weil der Kläger nicht konkret darlegt, welches erhebliche Vorbringen dadurch verhindert worden sein soll und er nicht darlegt, alles Zumutbare zur Wahrung seines Gehörs unternommen zu haben. • Da PKH zu versagen ist, scheidet die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 73a SGG i.V.m. § 121 ZPO aus. • Die Nichtzulassungsbeschwerde war außerdem ohne Beteiligung eines vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unzulässig; daher Verwerfung der Beschwerde. • Kostenentscheidung erfolgte nach entsprechender Anwendung des § 193 SGG. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wurde abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde als unzulässig verworfen, da die Berufung nach Ablauf der gesetzlichen Frist beim LSG eingegangen ist und weder ein fristwahrender Zugang noch ein Anspruch auf Wiedereinsetzung überzeugend dargetan wurde. Weiterhin war die Nichtzulassungsbeschwerde formell unzulässig, weil kein vor dem BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter beigezogen war. Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Insgesamt bleibt die gerichtliche Entscheidung bestehen, weil weder materielle noch prozessuale Gründe für eine Zulassung der Revision vorliegen.