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Beschluss

B 12 KR 2/11 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, weil Zulassungsgründe nicht in der nach § 160a Abs. 2 SGG erforderlichen Weise dargelegt wurden. • Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache setzt darzulegende Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit voraus; bloße Rüge der inhaltlichen Unrichtigkeit genügt nicht (§ 160 Abs. 2 SGG). • Verfahrensrügen sind nur unter den engen Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG statthaft; die bloße Beanstandung richterlicher Beweiswürdigung oder fehlender eigener Ermittlungen erfüllt diese Voraussetzungen nicht. • Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit dürfen inzident die Vereinbarkeit untergesetzlicher Rechtsetzungsakte wie einer Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) mit höherrangigem Recht überprüfen, soweit dies für die Entscheidung über einen Streitanspruch erforderlich.
Entscheidungsgründe
Beschwerdeverwerfung wegen unzureichender Darlegung von Revisionszulassungsgründen • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, weil Zulassungsgründe nicht in der nach § 160a Abs. 2 SGG erforderlichen Weise dargelegt wurden. • Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache setzt darzulegende Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit voraus; bloße Rüge der inhaltlichen Unrichtigkeit genügt nicht (§ 160 Abs. 2 SGG). • Verfahrensrügen sind nur unter den engen Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG statthaft; die bloße Beanstandung richterlicher Beweiswürdigung oder fehlender eigener Ermittlungen erfüllt diese Voraussetzungen nicht. • Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit dürfen inzident die Vereinbarkeit untergesetzlicher Rechtsetzungsakte wie einer Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) mit höherrangigem Recht überprüfen, soweit dies für die Entscheidung über einen Streitanspruch erforderlich. Die klagende Arbeitgeberin wandte sich gegen eine nach Betriebsprüfung festgestellte Nachforderung von Sozialversicherungs- und Agenturbeiträgen in Höhe von 72.215,48 Euro, die die beklagte Rentenversicherung aus Leistungen aus einem für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag ableitete. Erstinstanzlich war die Klage erfolglos; das Landessozialgericht hob jedoch das erstinstanzliche Urteil und die Beitragsbescheide auf. Die Beklagte begehrte daraufhin die Zulassung der Revision durch Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das LSG. Sie behauptete insbesondere, es stellten sich grundsätzliche Rechtsfragen zur Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit für die inzidente Prüfung der Voraussetzungen einer AVE und zur Vereinbarkeit der vom LSG vorgenommenen Verifizierung des Zahlenmaterials mit dem Amtsermittlungsgrundsatz. Das Bundessozialgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde nach den Vorschriften des SGG. • Zulassungsrecht: Nach § 160 Abs. 2 SGG kann das BSG die Revision nur bei grundsätzlicher Bedeutung, Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung oder bestimmten Verfahrensmängeln zulassen; die inhaltliche Unrichtigkeit einer Entscheidung ist kein Zulassungsgrund. • Anforderungen an Darlegung grundsätzlicher Bedeutung: Die Beschwerde muss Klärungsbedürftigkeit (Rechtsfrage nicht eindeutig nach bestehender Rechtsprechung zu beantworten) und Klärungsfähigkeit (Revisionsgericht kann Entscheidung bringen) konkret und überzeugend darlegen (§ 160a Abs. 2 SGG). • Zur ersten vorgetragenen Rechtsfrage (Zuständigkeit Sozialgerichtsbarkeit): Die Klägerin und die Rechtslage zeigen, dass untergesetzliche Rechtsetzungsakte (AVE) inzident zu prüfen sind, soweit sie entscheidungserheblich sind; die Beklagte hat jedoch nicht hinreichend dargelegt, weshalb diese Frage trotz vorhandener Rechtsprechung des BAG und anderer Gerichte ungeklärt wäre, daher fehlt die erforderliche Klärungsbedürftigkeit. • Zur zweiten vorgetragenen Rechtsfrage (Amtsermittlungsgrundsatz): Die Rüge betrifft im Kern die Würdigung und Verifizierung vorliegender Zahlen durch das Berufungsgericht und nicht einen qualifizierten Verfahrensmangel im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG. Allgemeine Beanstandungen richterlicher Beweiswürdigung oder fehlender eigener Ermittlungen erfüllen die engen Voraussetzungen einer statthaften Sachaufklärungsrüge nicht. • Schlussfolgerung zur Verwerfung: Da die Beklagte weder die Klärungsbedürftigkeit noch die Klärungsfähigkeit hinreichend darlegte und keine qualifizierte Verfahrensrüge erhob, ist die Beschwerde in Anwendung von § 169 SGG unzulässig zu verwerfen. • Kosten- und Streitwertermittlung: Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wurde auf 72.215,48 Euro festgesetzt (§§ 197a, 63 GKG). Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unzulässig verworfen, weil sie die für die Revisionszulassung nach § 160 Abs. 2 SGG erforderlichen Zulassungsgründe nicht in der gesetzlich geforderten, substantiierten Weise dargelegt hat. Die angeführte grundsätzliche Bedeutung wurde nicht hinreichend begründet, weil die Beklagte nicht darlegt, inwiefern die streitgegenständlichen Rechtsfragen trotz einschlägiger höchstrichterlicher und anderer Rechtsprechung ungeklärt wären (fehlende Klärungsbedürftigkeit) und weshalb das Revisionsgericht zur Klärung geeignet und erforderlich sei (fehlende Klärungsfähigkeit). Ebenso fehlte eine zutreffend strukturierte Rüge eines qualifizierten Verfahrensmangels nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG; bloße Beanstandungen richterlicher Beweiswürdigung oder unterlassener Ermittlungen genügen nicht. Die Beklagte hat demnach die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; der Streitwert wird auf 72.215,48 Euro festgesetzt.