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Urteil

B 4 AS 21/10 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Aufhebung einer ALG‑II‑Bewilligung kann entweder nach § 45 SGB X (anfängliche Rechtswidrigkeit) oder nach § 48 SGB X (wesentliche Änderung der Verhältnisse) zu prüfen sein; die Abgrenzung richtet sich nach den objektiven Verhältnissen zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses. • Für die Berechnung von Einkommen aus selbständiger Tätigkeit ist zwar auf die einkommensteuerrechtliche Gewinnermittlung (u.a. § 7g EStG) als Berechnungsgrundlage Bezug zu nehmen, jedoch darf der Steuergewinn nur insoweit für die SGB‑II‑Bemessung herangezogen werden, wie er tatsächlich als "bereite Mittel" zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung steht. • Eine aufgelöste Ansparrücklage nach § 7g EStG kann steuerrechtlich als Gewinn ausgewiesen werden; im Rahmen des SGB II ist jedoch zu prüfen, ob dieser Gewinn dem Leistungsberechtigten tatsächlich zugeflossen bzw. als verfügbare Mittel verfügbar war. • Fehlende Feststellungen des Sozialgerichts zur tatsächlichen Vermögens‑ und Einkommenslage des Leistungsberechtigten können eine Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Aufhebung von ALG‑II‑Bewilligungen: Steuergewinn nur bei tatsächlicher Verfügbarkeit als anrechenbares Einkommen • Die Aufhebung einer ALG‑II‑Bewilligung kann entweder nach § 45 SGB X (anfängliche Rechtswidrigkeit) oder nach § 48 SGB X (wesentliche Änderung der Verhältnisse) zu prüfen sein; die Abgrenzung richtet sich nach den objektiven Verhältnissen zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses. • Für die Berechnung von Einkommen aus selbständiger Tätigkeit ist zwar auf die einkommensteuerrechtliche Gewinnermittlung (u.a. § 7g EStG) als Berechnungsgrundlage Bezug zu nehmen, jedoch darf der Steuergewinn nur insoweit für die SGB‑II‑Bemessung herangezogen werden, wie er tatsächlich als "bereite Mittel" zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung steht. • Eine aufgelöste Ansparrücklage nach § 7g EStG kann steuerrechtlich als Gewinn ausgewiesen werden; im Rahmen des SGB II ist jedoch zu prüfen, ob dieser Gewinn dem Leistungsberechtigten tatsächlich zugeflossen bzw. als verfügbare Mittel verfügbar war. • Fehlende Feststellungen des Sozialgerichts zur tatsächlichen Vermögens‑ und Einkommenslage des Leistungsberechtigten können eine Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung rechtfertigen. Der Kläger beantragte 2005 erstmals Leistungen nach dem SGB II; in den Antragsangaben machte er keine Angaben zu Einkünften aus selbständiger Tätigkeit. Das Jobcenter bewilligte Leistungen für 31.3.–30.9.2005 und fortlaufend. Später gab der Kläger an, er sei zeitweise selbstständig tätig gewesen und legte BWA sowie den Einkommensteuerbescheid 2005 vor, der Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 10.405 Euro ausweist; hiervon entfielen aus steuerlicher Sicht rund 10.024 Euro auf die Auflösung einer Ansparrücklage nach § 7g EStG. Das Jobcenter hob die Bewilligung für Oktober–Dezember 2005 teilweise auf und forderte Erstattung von insgesamt 1.454,28 Euro. Das Sozialgericht wies die Klage ab; das Bundessozialgericht hat die Entscheidung aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an das Sozialgericht zurückverwiesen. • Verfahrensrechtlich ist die gemeinsame Einrichtung (Jobcenter) als Beteiligter zulässig; der Beteiligtenwechsel wegen Organisationsänderung ist unschädlich (§ 70 Nr.1 SGG, § 76 Abs.3 SGB II). • Ob die Aufhebung des Bewilligungsbescheids auf § 48 SGB X (wesentliche Änderung der Verhältnisse) oder auf § 45 SGB X (anfängliche Rechtswidrigkeit) gestützt werden kann, richtet sich nach den objektiven Verhältnissen im Zeitpunkt des Erlasses des Bewilligungsbescheids; das Sozialgericht hat hierzu keine ausreichenden Feststellungen getroffen. • Die einkommensteuerrechtliche Gewinnermittlung (u.a. § 15 SGB IV iVm §§ 4–7 EStG, insbesondere § 7g EStG) ist zwar als Berechnungselement heranzuziehen, führt aber nicht automatisch dazu, dass der im Steuerbescheid ausgewiesene Gewinn ohne weiteres als für den Lebensunterhalt verfügbare Mittel anzusehen ist (§ 2a Alg II‑V als Berechnungsgrundlage). • SGB II‑Recht und die Funktionslogik der Grundsicherung verlangen, bei der Berücksichtigung steuerlicher Gewinne auf den tatsächlichen Zufluss bzw. die tatsächliche Verfügbarkeit bereiter Mittel abzustellen (§ 9, § 11 SGB II); die Normverknüpfung zum Steuerrecht kann im Einzelfall durch diesen Zweck begrenzt werden. • Die Ansparrücklage nach § 7g EStG ist steuerlich als Gewinn bei Auflösung zu erfassen; wirtschaftlich kann es sich jedoch um Freisetzung früher angesparter Mittel (Vermögen) handeln, sodass für die SGB‑II‑Bemessung zu klären ist, ob diese Mittel zum fraglichen Zeitraum noch vorhanden und damit zur Lebensunterhaltssicherung verfügbar waren. • Das Sozialgericht hat keine hinreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob der Kläger die Ansparrücklage bereits vor der Antragstellung verbraucht hatte, wie hoch sein Vermögen bei Bescheiderteilung war und ob im streitigen Zeitraum tatsächliche Zuflüsse vorlagen; diese unklaren tatsächlichen Verhältnisse verhindern eine abschließende rechtliche Beurteilung nach § 45 oder § 48 SGB X. • Soweit § 45 SGB X in Betracht kommt, sind auch die Voraussetzungen für eine gebundene Rücknahme nach § 45 Abs.2 Satz 3 SGB X und mögliche Verfahrensfragen (z. B. Anhörung) zu prüfen; das bloße Stützen der Entscheidung auf § 48 SGB X ist nicht ausschlaggebend, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen anders zu bewerten sind. Der Senat hat das Urteil des Sozialgerichts Dresden aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht zurückverwiesen. Begründet wurde dies damit, dass wesentliche tatsächliche Feststellungen zur Verfügbarkeit der im Steuerbescheid ausgewiesenen Gewinne, insbesondere zur Auflösung und Verwendung der Ansparrücklage sowie zum Vermögen des Klägers zum Zeitpunkt der Bescheiderteilung, fehlen. Ohne diese Feststellungen lässt sich nicht entscheiden, ob der ursprüngliche Bewilligungsbescheid von Anfang an rechtswidrig war (§ 45 SGB X) oder erst durch eine nachträgliche wesentliche Änderung der Verhältnisse aufzuheben war (§ 48 SGB X). Zudem kann der steuerliche Gewinn aus der Auflösung der Ansparrücklage nur dann als anrechenbares Einkommen berücksichtigt werden, wenn er dem Leistungsberechtigten tatsächlich als bereite Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung stand. Das Sozialgericht wird diese Tatsachenlücken aufklären und danach neu über Rechtmäßigkeit der Aufhebung und gegebenenfalls über Erstattungsansprüche entscheiden müssen.