Urteil
B 4 AS 22/10 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Beurteilung der Aufhebung eines Bewilligungsbescheids ist festzustellen, ob der Bescheid bereits bei Erlass rechtswidrig (§ 45 SGB X) oder durch eine wesentliche Änderung der Verhältnisse nachträglich rechtswidrig geworden ist (§ 48 SGB X).
• Für die Einkommensermittlung im streitigen Zeitraum war die bis zum 30.09.2005 geltende Alg II-VO (20.10.2004) maßgeblich; ein Rückgriff auf einkommensteuerrechtliche Regelungen wie § 7g EStG war bis zum 01.10.2005 nicht vorgesehen.
• Einkommen i.S.d. § 11 Abs.1 SGB II bemisst sich grundsätzlich nach dem tatsächlichen Zufluss; bereits vor Antragstellung gebildete Ansparrücklagen gelten als Vermögen und sind nach § 12 SGB II zu verwerten, soweit sie verwertbar sind.
• Fehlende Feststellungen zur tatsächlichen Einkommens- und Vermögenssituation des Leistungsberechtigten machen eine Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung erforderlich.
Entscheidungsgründe
Aufhebung von SGB II-Bewilligungen: Abgrenzung von Einkommen und Vermögen bei Ansparrücklagen • Zur Beurteilung der Aufhebung eines Bewilligungsbescheids ist festzustellen, ob der Bescheid bereits bei Erlass rechtswidrig (§ 45 SGB X) oder durch eine wesentliche Änderung der Verhältnisse nachträglich rechtswidrig geworden ist (§ 48 SGB X). • Für die Einkommensermittlung im streitigen Zeitraum war die bis zum 30.09.2005 geltende Alg II-VO (20.10.2004) maßgeblich; ein Rückgriff auf einkommensteuerrechtliche Regelungen wie § 7g EStG war bis zum 01.10.2005 nicht vorgesehen. • Einkommen i.S.d. § 11 Abs.1 SGB II bemisst sich grundsätzlich nach dem tatsächlichen Zufluss; bereits vor Antragstellung gebildete Ansparrücklagen gelten als Vermögen und sind nach § 12 SGB II zu verwerten, soweit sie verwertbar sind. • Fehlende Feststellungen zur tatsächlichen Einkommens- und Vermögenssituation des Leistungsberechtigten machen eine Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung erforderlich. Der alleinstehende Kläger beantragte am 31.03.2005 erstmals Leistungen nach dem SGB II. Im Bewilligungsbescheid vom 19.04.2005 wurden Leistungen für den Zeitraum 31.03.2005 bis 30.09.2005 gewährt, ohne Einkommen zu berücksichtigen. Später legte der Kläger u.a. Einkommensteuerunterlagen für 2004 und 2005 sowie betriebswirtschaftliche Auswertungen vor; der Einkommensteuerbescheid 2005 weist einen Gewinn von 10.405 Euro aus, davon 10.024 Euro aus der Auflösung einer Ansparrücklage nach § 7g EStG. Das Jobcenter berechnete daraufhin neu, hob den Bewilligungsbescheid auf und forderte Erstattung von Leistungen in Höhe von 2.832,95 Euro. Das Sozialgericht wies die Klage ab; der Kläger rügte insbesondere die Berücksichtigung der aufgelösten Ansparrücklage als Einkommen. Der Senat hat die Sprungrevision zur Entscheidung in die Sache zugelassen und das erstinstanzliche Urteil aufgehoben. • Rechtliche Prüfungsmaßstäbe: Abgrenzung zwischen § 45 SGB X (anfängliche Rechtswidrigkeit) und § 48 SGB X (nachträgliche wesentliche Änderung) ist anhand der objektiven Verhältnisse zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses vorzunehmen; die Verwaltung hat vor Bescheiderlass umfassend aufzuklären. • Mittelzufluss und Einkommensbegriff: Nach § 11 Abs.1 SGB II ist Einkommen grundsätzlich nach tatsächlichem Zufluss zu beurteilen; die Alg II-VO vom 20.10.2004 regelte für den streitigen Zeitraum keine Verweisung auf einkommensteuerliche Gewinnermittlung, sodass steuerrechtliche Gewinnbestandteile wie § 7g EStG nicht ohne Weiteres als laufendes Einkommen zu berücksichtigen sind. • Ansparrücklagen als Vermögen: Bereits vor Antragstellung gebildete Ansparrücklagen sind grundsätzlich Vermögen, auch wenn sie später aufgelöst werden; werden sie vor oder bei Antragstellung noch gehalten, sind sie nach § 12 SGB II verwertbar und nicht automatisch als Einkommen anzurechnen. • Unzureichende Feststellungen: Das Sozialgericht hat es versäumt, die objektiven Verhältnisse zum Zeitpunkt des Bewilligungsbescheids und im Bewilligungszeitraum festzustellen, insbesondere ob die Ansparrücklage im streitigen Zeitraum noch vorhanden und verwertbar war, welche Betriebseinnahmen tatsächlich zuflossen und welche Betriebsausgaben anzusetzen sind. • Erforderliche weitere Ermittlungen: Das SG muss u.a. die tatsächlichen Zuflüsse im Zeitraum 31.03.2005–30.09.2005, Konto- und Buchführungsunterlagen, die Höhe und Verwendung früherer Gewinne und die Frage der Verwertbarkeit der Ansparrücklage prüfen; nur so lässt sich entscheiden, ob § 45 oder § 48 SGB X anzuwenden ist. • Formelle Aspekte: Ein nachträglicher Stützwechsel der Rechtsgrundlage von § 48 auf § 45 SGB X ist grundsätzlich zulässig; falls § 45 SGB X einschlägig wird, sind die Voraussetzungen der gebundenen Rücknahme und etwaige Anhörungspflichten zu prüfen. • Verfahrensfolge: Wegen dieser unzureichenden Feststellungen ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht zurückzuverweisen. Die Entscheidung des Bundessozialgerichts führt zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und zur Zurückverweisung an das Sozialgericht zur erneuten Verhandlung. Der Senat stellt klar, dass bis zum 30.09.2005 die Alg II-VO 2004 galt und steuerrechtliche Buchungen wie die Auflösung einer § 7g-Ansparrücklage nicht ohne Weiteres als im Bewilligungszeitraum zufließendes Einkommen zu behandeln sind. Es fehlen jedoch verbindliche Feststellungen dazu, ob die Ansparrücklage im streitigen Zeitraum noch vorhanden war, welche Betriebseinnahmen tatsächlich zuflossen und welche Betriebsausgaben anzusetzen sind; daher kann nicht entschieden werden, ob die Aufhebung des Bewilligungsbescheids auf § 45 oder § 48 SGB X gestützt werden kann. Das Sozialgericht muss diese Tatsachen nachholen, die Verwertbarkeit etwaigen Vermögens (Ansparrücklage) prüfen und daraufhin neu entscheiden; die Kostenfrage ist dort ebenfalls zu entscheiden.