Beschluss
B 4 AS 32/11 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Erhält der Beteiligte eine unvollständige oder unrichtige Rechtsmittelbelehrung, beginnt die Monatsfrist zur Einlegung der Berufung nicht; maßgeblich ist dann grundsätzlich die Jahresfrist des § 66 Abs. 2 SGG.
• Zur Bestimmung, ob die Berufung ohne Zulassung statthaft ist, ist auf den Gesamtwert des mit der Berufung weiterverfolgten Beschwerdegegenstands abzustellen.
• Verwirft das Landessozialgericht eine form- oder fristgerecht eingelegte Berufung wegen angeblicher Unzulässigkeit, liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel vor, der zur Aufhebung und Zurückverweisung führt.
Entscheidungsgründe
Unrichtige Rechtsmittelbelehrung begründet Jahresfrist und führt zur Aufhebung wegen Verfahrensmangels • Erhält der Beteiligte eine unvollständige oder unrichtige Rechtsmittelbelehrung, beginnt die Monatsfrist zur Einlegung der Berufung nicht; maßgeblich ist dann grundsätzlich die Jahresfrist des § 66 Abs. 2 SGG. • Zur Bestimmung, ob die Berufung ohne Zulassung statthaft ist, ist auf den Gesamtwert des mit der Berufung weiterverfolgten Beschwerdegegenstands abzustellen. • Verwirft das Landessozialgericht eine form- oder fristgerecht eingelegte Berufung wegen angeblicher Unzulässigkeit, liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel vor, der zur Aufhebung und Zurückverweisung führt. Die Klägerin begehrt höhere Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum 9.9.2005 bis 31.7.2006. Die Beklagte bewilligte nur Teilbeträge und lehnte weitere Leistungen ab; die für Unterkunft und Heizung zuständige Beigeladene zahlte nur für einzelne Zeiträume. Das Sozialgericht verurteilte die Beklagte und die Beigeladene teilweise zur Nachzahlung und wies die Klage im Übrigen ab. Gegen dieses Urteil legte die Klägerin am 15.11.2010 Berufung ein. Das Landessozialgericht verwarf die Berufung als unzulässig mit der Begründung, die Berufungsfrist sei nicht eingehalten worden. Die Klägerin rügte eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung und nahm Beschwerde beim Bundessozialgericht wegender Nichtzulassung der Revision vor. • Nach § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen; diese Monatsfrist läuft nicht, wenn die Rechtsmittelbelehrung fehlt oder unrichtig ist, so dass dann grundsätzlich die Jahresfrist des § 66 Abs. 2 SGG gilt. • Die Rechtsmittelbelehrung des Sozialgerichts war unrichtig, weil nicht deutlich gemacht wurde, dass die Berufung aufgrund des mit der Berufung weiterverfolgten Streitwerts (Gesamtanspruch) nicht ohne Zulassung statthaft sein konnte; die Stellenwertbestimmung richtet sich nach dem, was dem Kläger versagt wurde und was er mit der Berufung weiterverfolgt. • Die Klägerin hatte ihren Berufungsbegehren nicht eingeschränkt; maßgeblich ist daher ihr Schriftsatz vom 13.1.2009, aus dem sich ein die 750-Euro-Grenze übersteigender Beschwerdegegenstand ergibt, sodass die Jahresfrist des § 66 Abs. 2 SGG anwendbar ist. • Da die Berufung am 15.11.2010 innerhalb eines Jahres nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils eingelegt wurde, war sie fristgerecht. Das LSG hätte daher in der Sache entscheiden müssen; die Zurückweisung der Berufung als unzulässig stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG). • Aufgrund dieses Verfahrensmangels hebt der Senat das Urteil auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurück; die Kostenentscheidung bleibt der endgültigen Entscheidung des LSG vorbehalten. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Verwerfung der Berufung ist begründet. Das Bundessozialgericht hebt den Beschluss des Landessozialgerichts vom 19.1.2011 auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG. Begründet wurde dies damit, dass die Rechtsmittelbelehrung des Sozialgerichts unrichtig war, weshalb die einjährige Frist des § 66 Abs. 2 SGG gilt und die Berufung mit Eingang am 15.11.2010 fristgerecht war. Das LSG hätte über die Berufung in der Sache entscheiden müssen; seine Zurückweisung als unzulässig stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Die Entscheidung über die Kosten einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt dem LSG für die abschließende Entscheidung vorbehalten.