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Beschluss

B 6 KA 4/11 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung bedarf es einer klärungsfähigen und klärungsbedürftigen Rechtsfrage, die zu einem anderen Ergebnis führen könnte. • Ist ein Berufungsurteil auf zwei in gleicher Weise tragenden Begründungen gestützt, fehlt die Entscheidungserheblichkeit, wenn der Beschwerdeführer nur eine dieser Begründungen angreift. • Das Rechtsschutzinteresse eines Vertragsarztes zur Drittanfechtung setzt ein Nachrangverhältnis des Neuzugelassenen voraus; ein zeitlich früher erlangter Zulassungsstatus begründet keinen Vorrang. • Für die Berechnung des Versorgungsgrades sind nach landesrechtlichen Vorgaben die Einwohnerzahlen nach dem letzten amtlichen Stand und die zugelassenen Vertragsärzte maßgeblich; Umfragen bei Gemeinden oder pauschale Einbeziehung von Krankenhausärzten sind nicht vorgesehen. • Eine Verfahrensrüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs scheitert, wenn das angeblich unberücksichtigte Vorbringen rechtlich unbeachtlich ist und das Urteil dadurch nicht anders ausgefallen wäre.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision bei Zulassungsentscheidung eines Vertragsarztes • Zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung bedarf es einer klärungsfähigen und klärungsbedürftigen Rechtsfrage, die zu einem anderen Ergebnis führen könnte. • Ist ein Berufungsurteil auf zwei in gleicher Weise tragenden Begründungen gestützt, fehlt die Entscheidungserheblichkeit, wenn der Beschwerdeführer nur eine dieser Begründungen angreift. • Das Rechtsschutzinteresse eines Vertragsarztes zur Drittanfechtung setzt ein Nachrangverhältnis des Neuzugelassenen voraus; ein zeitlich früher erlangter Zulassungsstatus begründet keinen Vorrang. • Für die Berechnung des Versorgungsgrades sind nach landesrechtlichen Vorgaben die Einwohnerzahlen nach dem letzten amtlichen Stand und die zugelassenen Vertragsärzte maßgeblich; Umfragen bei Gemeinden oder pauschale Einbeziehung von Krankenhausärzten sind nicht vorgesehen. • Eine Verfahrensrüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs scheitert, wenn das angeblich unberücksichtigte Vorbringen rechtlich unbeachtlich ist und das Urteil dadurch nicht anders ausgefallen wäre. Der Kläger, ein niedergelassener Urologe, klagte gegen die Zulassung eines weiteren Urologen (Beigeladener zu 7.) in demselben Planungsbereich. Die Zulassung erfolgte nach Aufhebung einer vorherigen Zulassungssperre durch den Landesausschuss, weil der Versorgungsgrad auf 108,3 % gesunken war. Der Kläger macht geltend, der Versorgungsgrad sei in Wahrheit nicht unterschritten, da die Einwohnerzahlen zu hoch angesetzt und Krankenhausärzte zu berücksichtigen seien. Weiter rügt er, der Staat habe durch verschiedene Maßnahmen seine Wettbewerbsposition beeinträchtigt und deshalb eine besondere Schutzpflicht verletzt. Sowohl Zulassungsgremien als auch Sozialgerichte und das Bayerische LSG wiesen seine Anfechtung ab, zuletzt mit der Feststellung, ihm fehle die Drittanfechtungsberechtigung und die Entsperrung sowie Zulassung seien rechtmäßig. Gegen die Nichtzulassung der Revision legte er Beschwerde mit Grundsatzrüge und Gehörsrüge ein. • Zulassungsvoraussetzungen: Eine Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG erfordert eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage, deren unterschiedliche Beantwortung das Urteilsergebnis ändern könnte. • Entscheidungserheblichkeit fehlt, weil das LSG sein Urteil auf zwei gleich tragende Begründungen stützte und der Kläger nur eine dieser Begründungen angreift; selbst bei Erfolg in diesem Teil wäre das Urteil nicht zu seinen Gunsten geändert. • Zur Drittanfechtung: Das BSG bestätigt die Anforderungen an die Berechtigung Dritter; ein früherer Zulassungszeitpunkt begründet keinen Statusvorrang gegenüber einem Neuzugelassenen. • Zur Berechnung des Versorgungsgrades: Maßgeblich sind die Einwohnerzahlen nach dem letzten amtlichen Stand und die zugelassenen Vertragsärzte gemäß Bedarfsplanungsrichtlinien und § 101 Abs. 1 S. 7 SGB V; Umfragen der Gemeinden und die pauschale Einbeziehung von Krankenhausärzten sind nicht vorgesehen. • Zur Fürsorgepflicht: Eine Gesamtzurechnung verschiedener von unterschiedlichen Stellen getroffener Maßnahmen an "den Staat" und daraus abgeleitete besondere Schutzpflichten sind rechtlich unbegründet; es fehlt somit an Ansatzpunkten für eine erweiterte Anfechtungsbefugnis. • Verfahrensrüge (rechtliches Gehör): Die Rüge ist unbegründet, weil das beanstandete Vorbringen rechtlich ohne Aussicht auf Erfolg ist und das Urteil auch bei dessen Berücksichtigung nicht anders ausgefallen wäre. • Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs.1 S.1 i.V.m. §§ 154 ff. VwGO; der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahmen für nicht beteiligte Beigeladene. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen. Der Kläger hat keinen der Zulassungsgründe (§ 160 Abs. 2 SGG) schlüssig dargelegt: Die beantragten Grundsatzfragen sind nicht klärungsfähig, weil das LSG-Urteil auf zwei gleich gewichteten Begründungen beruht und der Kläger nur eine angreift, sodass ein anderes Prozessresultat nicht erreichbar wäre. Die Einwendungen gegen die Berechnung des Versorgungsgrades und die Einbeziehung von Krankenhausärzten sind nach den maßgeblichen landesrechtlichen Vorgaben unbegründet. Die Verfahrensrüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs schlägt fehl, weil das angeblich unberücksichtigte Vorbringen rechtlich nicht geeignet gewesen wäre, das Urteil zu ändern. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wird auf 60.000 Euro festgesetzt.