Beschluss
B 14 AS 20/11 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer keine Zulassungsgründe des §160 Abs.2 SGG schlüssig darlegt.
• Ein angeblicher Verfahrensmangel nach §160 Abs.2 Nr.3 SGG (Überschreitung des Streitgegenstands) ist nur gegeben, wenn aus Tenor und Begründung der Entscheidung eindeutig hervorgeht, dass über mehr entschieden wurde als begehrt.
• Eine behauptete Divergenz nach §160 Abs.2 Nr.2 SGG genügt nur, wenn die Abweichung konkret benannt und ihre Entscheidungserheblichkeit für eine Revisionsentscheidung dargelegt ist.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde mangels Darlegung von Zulassungsgründen • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer keine Zulassungsgründe des §160 Abs.2 SGG schlüssig darlegt. • Ein angeblicher Verfahrensmangel nach §160 Abs.2 Nr.3 SGG (Überschreitung des Streitgegenstands) ist nur gegeben, wenn aus Tenor und Begründung der Entscheidung eindeutig hervorgeht, dass über mehr entschieden wurde als begehrt. • Eine behauptete Divergenz nach §160 Abs.2 Nr.2 SGG genügt nur, wenn die Abweichung konkret benannt und ihre Entscheidungserheblichkeit für eine Revisionsentscheidung dargelegt ist. Die Kläger begehrten im Streitverfahren die Übernahme bestimmter Kosten der Unterkunft für einen bestimmten Zeitraum. Das Landessozialgericht entschied zugunsten der Kläger über die Höhe der angemessenen Unterkunftskosten. Der Beklagte legte gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde beim Bundessozialgericht ein. Er rügte einen Verfahrensmangel (§123 SGG) mit der Behauptung, das LSG habe über die bloße Wohnkostenfrage hinaus Regelleistungen zugesprochen, und behauptete Divergenzen zu Entscheidungen des BSG. In der Beschwerdebegründung führte der Beklagte zudem Ausführungen zu örtlichen Vergleichsräumen und zugrunde gelegten Datensätzen an. Das BSG prüfte, ob die vom Beklagten benannten Zulassungsgründe (§160 Abs.2 SGG) substantiiert dargelegt seien. • Unzulässigkeit der Beschwerde: Der Beklagte hat keinen zulässigen Zulassungsgrund i.S.v. §160 Abs.2 SGG schlüssig benannt, wie es §160a Abs.2 Satz3 SGG verlangt. • Verfahrensmangel (§160 Abs.2 Nr.3 SGG): Die Rüge, das LSG habe über den Streitgegenstand hinaus entschieden, ist nicht begründet, weil der tatsächliche Tenor der Entscheidung sowie deren Tatbestand und Gründe keine Verurteilung zu Regelleistungen erkennen lassen; der Tenor ist im Zusammenhang auszulegen. • Divergenz (§160 Abs.2 Nr.2 SGG): Der Beklagte benennt zwar angebliche abweichende Rechtssätze des BSG und solche des LSG, legt jedoch nicht hinreichend dar, dass diese Abweichung für die Entscheidungsfindung des BSG in einem Revisionsverfahren entscheidungserheblich wäre. • Beweiswürdigung/Statistik: Bereits die von ihm angeführten Daten zum örtlichen Vergleichsraum (22.000 Personen, 790 Datensätze) lassen Zweifel an der Verwertbarkeit und Entscheidungserheblichkeit seiner statistischen Grundlage aufkommen. • Kostenentscheidung: Die Kostenerstattungspflicht des Beklagten folgt aus §§183, 193 SGG wegen der unzulässigen Beschwerde. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision wurde als unzulässig verworfen, weil er keine zulässigen Zulassungsgründe (§160 Abs.2 SGG) schlüssig darlegte. Die vom Beklagten geltend gemachten Verfahrensmängel und Divergenzen sind nicht ausreichend belegt oder zeigen keine Entscheidungserheblichkeit für eine Revisionsentscheidung des BSG. Bereits die vorgelegten statistischen Angaben erhärten Zweifel an der Tragfähigkeit seiner Ausführungen. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Damit bleibt die Entscheidung des Landessozialgerichts ohne Zulassung der Revision wirksam.