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Urteil

B 2 U 17/10 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Zustand nach Innenmeniskushinterhornresektion ist dann keine Unfallfolge, wenn das Unfallereignis nicht naturwissenschaftlich-kausal notwendig für den Meniskusschaden war. • Nach § 11 SGB VII können Gesundheitsschäden als mittelbare Unfallfolgen zugerechnet werden, wenn sie wesentlich durch eine vom Unfallversicherungsträger (oder diesem zurechenbar) angeordnete Untersuchung oder Heilbehandlung verursacht wurden. • Für die Zurechnung nach § 11 SGB VII kommt es nicht auf eine objektive Existenz des Versicherungsfalls an, sondern darauf, ob der Träger oder seine Leistungserbringer den Anschein gesetzt haben, eine unfallversicherungsrechtliche Untersuchung oder Heilbehandlung durchzuführen. • Das Revisionsgericht kann die Aufhebung und Zurückverweisung an das LSG anordnen, wenn dort tatsächliche Feststellungen fehlen, insbesondere zur Frage, ob eine Arthroskopie/Resektion als Maßnahme i.S.v. § 11 SGB VII angeordnet war.
Entscheidungsgründe
Zurechnung von Folgeerkrankungen durch § 11 SGB VII bei unklarer Anordnung von Untersuchungs‑/Heilbehandlungsmaßnahmen • Ein Zustand nach Innenmeniskushinterhornresektion ist dann keine Unfallfolge, wenn das Unfallereignis nicht naturwissenschaftlich-kausal notwendig für den Meniskusschaden war. • Nach § 11 SGB VII können Gesundheitsschäden als mittelbare Unfallfolgen zugerechnet werden, wenn sie wesentlich durch eine vom Unfallversicherungsträger (oder diesem zurechenbar) angeordnete Untersuchung oder Heilbehandlung verursacht wurden. • Für die Zurechnung nach § 11 SGB VII kommt es nicht auf eine objektive Existenz des Versicherungsfalls an, sondern darauf, ob der Träger oder seine Leistungserbringer den Anschein gesetzt haben, eine unfallversicherungsrechtliche Untersuchung oder Heilbehandlung durchzuführen. • Das Revisionsgericht kann die Aufhebung und Zurückverweisung an das LSG anordnen, wenn dort tatsächliche Feststellungen fehlen, insbesondere zur Frage, ob eine Arthroskopie/Resektion als Maßnahme i.S.v. § 11 SGB VII angeordnet war. Der Kläger knickte am 10.9.2003 beim Betreten des Wassers mit schwerer Tauchausrüstung um; die Beklagte erkannte den Arbeitsunfall an. Kurz danach diagnostizierte der Durchgangsarzt Verdacht auf Innenmeniskusläsion; am 24.9.2003 wurde arthroskopisch eine Innenmeniskushinterhornresektion vorgenommen. Später traten beim Kläger rechtsseitig eine Thrombose der Vena saphena parva mit operativer Entfernung und eine Perforansvenenklappeninsuffizienz auf; links kam es zu thrombembolischen Ereignissen. Die Beklagte erkannte lediglich eine kurzfristige Distorsion an und lehnte weitere Unfallfolgen sowie Rentenansprüche ab. SG und LSG wiesen Klagen ab; das LSG hielt insbesondere den Meniskusschaden nicht für unfallbedingt und lehnte eine Zurechnung nach § 11 SGB VII ab. Der Kläger richtete die Revision auf Feststellung der genannten Zustände als Unfallfolgen, die teilweise vom BSG zurückgewiesen und teilweise zur erneuten Verhandlung an das LSG verwiesen wurde. • Rechtliche Grundlage und Anspruch: Anspruch auf behördliche Feststellung von Unfallfolgen ergibt sich aus § 102 SGB VII; Feststellungs- und Verpflichtungsklagen sind statthaft (§§ 54,55 SGG). • Unmittelbare Unfallfolge (engen Sinn) verlangt naturwissenschaftlich-kausale Notwendigkeit und rechtliche Wesentlichkeit; der Gesundheitserstschaden muss notwendige Bedingung des weiteren Schadens gewesen sein (§ 8 SGB VII, Zurechnungslehre). • Angewandt: Das LSG hat verbindlich festgestellt, das Umknicken ohne Rotations-Streckbewegung war keine notwendige Ursache für den isolierten Lappenriss des Innenmeniskus; daher fehlt bereits die naturwissenschaftlich-kausale Grundlage für eine unmittelbare Unfallfolge. • § 11 SGB VII als besondere Zurechnungsnorm: Gesundheitsschäden sind auch dann Unfallfolgen, wenn sie wesentlich durch eine Untersuchung zur Aufklärung des Versicherungsfalls (§ 11 Abs.1 Nr.3) oder durch eine Heilbehandlung (§ 11 Abs.1 Nr.1) verursacht wurden; Voraussetzung ist, dass die Maßnahme notwendig durch das behauptete Unfallereignis bedingt war. • Für die Anwendung von § 11 SGB VII kommt es nicht auf die objektive Rechtmäßigkeit des Versicherungsfalls an, sondern auf die Frage, ob der Träger oder ihm zurechenbare Ärzte den Anschein gesetzt haben, eine unfallversicherungsrechtliche Untersuchung oder Heilbehandlung anzuordnen oder durchzuführen. • Tatsachenfeststellungen unzureichend: Das LSG hat nicht ausreichend geklärt, ob Dr. K. die Arthroskopie und/oder die Resektion als Maßnahme i.S.v. § 11 SGB VII angeordnet oder den Anschein einer solchen Anordnung erweckt hat; es blieb unklar, wer wann welche Diagnose stellte und wie dem Kläger die Maßnahmen dargestellt wurden. • Prozessfolge: Soweit der Meniskuszustand begehrt wurde, ist die Revision unbegründet; für die Venenerkrankungen ist mangels abschließender Feststellungen die Aufhebung des LSG-Urteils und Zurückverweisung nach § 170 Abs.2 SGG geboten. • Verfahrensauftrag an LSG: Das LSG hat nachzuholen, insbesondere Dr. K. und den Kläger zu befragen, zwischen Arthroskopie und Resektion zu unterscheiden, festzustellen, welche Maßnahme ggf. Heilbehandlung oder Untersuchung i.S.v. § 11 SGB VII war, und zu prüfen, ob die hierdurch verursachten Gesundheitsschäden rechtlich wesentlich verursacht wurden. Die Revision des Klägers wird insoweit zurückgewiesen, als er die Feststellung des Zustands nach Innenmeniskushinterhornresektion als Unfallfolge begehrt; dieser Zustand ist keine unmittelbare oder zurechenbare mittelbare Unfallfolge, weil das Unfallereignis nicht naturwissenschaftlich-kausal für den Meniskusschaden war und die Voraussetzungen des § 11 SGB VII nicht erfüllt sind. Soweit der Kläger die Feststellung eines Zustands nach Thrombose der Vena saphena parva rechts mit operativer Entfernung und einer Perforansvenenklappeninsuffizienz begehrt, wird das Urteil des LSG aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen. Das LSG hat dabei insbesondere festzustellen, ob die Arthroskopie und/oder die Resektion als vom Unfallversicherungsträger oder diesem zurechenbar angeordnete Untersuchung oder Heilbehandlung i.S.v. § 11 Abs.1 SGB VII anzusehen sind, ob der Durchgangsarzt gegenüber dem Kläger den Anschein oder Rechtsschein einer solchen Maßnahme gesetzt hat und ob die hierdurch hervorgerufenen Gefäßschäden rechtlich wesentlich verursacht wurden. Danach ist über die Kosten zu entscheiden.