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Urteil

B 14 AS 154/10 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Nachforderungen aus Betriebs- und Heizkostenabrechnungen gehören als einmalig geschuldete Zahlungen zum aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat und sind nach § 22 Abs.1 SGB II zu übernehmen, soweit die Unterkunft angemessen ist. • Kosten der Warmwasserbereitung sind grundsätzlich aus den Leistungen für Unterkunft und Heizung herauszurechnen, um Doppelleistungen mit der Regelleistung zu vermeiden; hierfür ist ein Abzug eines pauschalierten Warmwasseranteils gerechtfertigt. • Eine isolierte Erfassung der Warmwasserkosten setzt nicht nur technische Verbrauchserfassung voraus, sondern auch, dass die Kosten in einer Weise auf den Verbrauch zurückzuführen sind, dass der Hilfebedürftige sie durch sein Verhalten selbstverantwortlich steuern kann; eine Abrechnung nach der Heizkostenverordnung genügt hierfür nicht automatisch.
Entscheidungsgründe
Übernahme von Nachforderungen aus Betriebs‑ und Heizkosten; Warmwasseranteil und isolierte Erfassung • Nachforderungen aus Betriebs- und Heizkostenabrechnungen gehören als einmalig geschuldete Zahlungen zum aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat und sind nach § 22 Abs.1 SGB II zu übernehmen, soweit die Unterkunft angemessen ist. • Kosten der Warmwasserbereitung sind grundsätzlich aus den Leistungen für Unterkunft und Heizung herauszurechnen, um Doppelleistungen mit der Regelleistung zu vermeiden; hierfür ist ein Abzug eines pauschalierten Warmwasseranteils gerechtfertigt. • Eine isolierte Erfassung der Warmwasserkosten setzt nicht nur technische Verbrauchserfassung voraus, sondern auch, dass die Kosten in einer Weise auf den Verbrauch zurückzuführen sind, dass der Hilfebedürftige sie durch sein Verhalten selbstverantwortlich steuern kann; eine Abrechnung nach der Heizkostenverordnung genügt hierfür nicht automatisch. Der Kläger bewohnte eine 44,5 qm Wohnung und erhielt Leistungen nach dem SGB II einschließlich Kosten der Unterkunft und Heizung. Für 2006 entstand beim Vermieter eine Betriebs‑ und Heizkosten‑Nachforderung von 92,52 Euro, die der Kläger bereits bezahlt und deren Übernahme er beim Jobcenter beantragt hatte. Das Jobcenter übernahm die laufenden Vorauszahlungen anteilig, zog jedoch von der Heizkostenvorauszahlung einen Warmwasseranteil ab und lehnte die Übernahme der Nachforderung mit der Begründung ab, es handele sich um Warmwasserkosten, die durch die Regelleistung zu decken seien. Das SG wies die Klage ab, das LSG gab dem Kläger jedoch statt und verurteilte das Jobcenter zur Nachzahlung von 92,52 Euro. Gegen dieses Urteil richtete sich die Revision des Jobcenters, die das BSG zurückwies. • Streitgegenstand war ausschließlich die Änderung der Bescheide für August 2007 und die zugesprochene Nachzahlung von 92,52 Euro; eine weitere Zerlegung in Unterkunfts‑ und Heizkosten ist rechtlich nicht möglich. • Rechtsgrundlage für die Übernahme sind §§ 19, 22 Abs.1 SGB II (Fassung 2006): Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen, angemessenen Aufwendungen erbracht. • Nachforderungen aus Abrechnungen gehören als einmalig geschuldete Zahlungen zum aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat und sind bei Änderung der tatsächlichen Verhältnisse nach § 48 SGB X zu berücksichtigen. • Um eine gesetzeswidrige Doppelleistung zu vermeiden, ist der in der Regelleistung beinhaltete Anteil für Warmwasser herauszurechnen; für die maßgebliche Regelleistung von 345 Euro entspricht dies 6,22 Euro monatlich. • Die konkreten Abrechnungszahlen führen rechnerisch zur verbleibenden Nachforderung von 92,52 Euro: Gesamtheizkosten abzüglich vom Jobcenter übernommener Vorauszahlungen und Verrechnungseffekte ergibt die Zahlungsdifferenz. • Eine isolierte Erfassung der Warmwasserkosten setzt mehr voraus als einen Warmwasserzähler und eine Abrechnung nach der Heizkostenverordnung; entscheidend ist, dass die vom Hilfebedürftigen zu beeinflussenden Energie‑kostenanteile ausreichend groß sind, damit ein Abzug über die Regelleistung gerechtfertigt ist. • Bei dem Kläger entfielen in der Abrechnung 140,44 Euro auf flächenabhängige Grundkosten und nur 67,31 Euro auf verbrauchsabhängige Kosten, sodass keine hinreichende Selbststeuerung der Warmwasserkosten vorlag und ein weiterer Abzug nicht gerechtfertigt war. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts wurde zurückgewiesen. Das Jobcenter hat die vom LSG festgestellte Nachzahlung von 92,52 Euro an den Kläger zu leisten, weil Nachforderungen aus Betriebs‑ und Heizkosten zum aktuellen Bedarf gehören und hier die Unterkunftskosten als angemessen anerkannt wurden. Ein weiterer Abzug wegen Warmwasserbereitung ist nicht möglich, weil die Abrechnung nicht in einem Maße verbrauchsabhängige Energie‑kosten ausweist, das dem Kläger eine selbstverantwortliche Steuerung ermöglichen würde. Damit besteht ein unmittelbarer Leistungsanspruch des Klägers für den Fälligkeitsmonat August 2007; der Beklagte hat außerdem die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.