Urteil
B 14 AS 51/10 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Streit über Unterkunftskosten nach § 22 SGB II sind Hilfebedürftigkeit und Angemessenheit des Eigenheims festzustellen.
• Kosten der Haushaltsenergie (Strom) sind aus der Regelleistung zu tragen, soweit sie nicht Heizenergie erzeugen.
• Stromkosten für den Betrieb einer zentralen Heizungsanlage (z. B. Heizungspumpe) gehören grundsätzlich zu den angemessenen Heizkosten und sind als Unterkunftskosten zu berücksichtigen, wenn sie nachgewiesen oder schätzbar sind.
• Generelle Pauschalen für künftigen Erhaltungsaufwand sind nicht bedarfserhöhend zu berücksichtigen.
• Gebäudehaftpflichtkosten sind nur bei konkretem gesondertem Kostenanfall zu berücksichtigen; in der Regel sind sie in der privaten Haftpflichtversicherung enthalten und nicht als Unterkunftskosten zu erfassen.
Entscheidungsgründe
Berücksichtigung von Energie- und Versicherungsaufwendungen bei Unterkunftskosten nach § 22 SGB II • Bei Streit über Unterkunftskosten nach § 22 SGB II sind Hilfebedürftigkeit und Angemessenheit des Eigenheims festzustellen. • Kosten der Haushaltsenergie (Strom) sind aus der Regelleistung zu tragen, soweit sie nicht Heizenergie erzeugen. • Stromkosten für den Betrieb einer zentralen Heizungsanlage (z. B. Heizungspumpe) gehören grundsätzlich zu den angemessenen Heizkosten und sind als Unterkunftskosten zu berücksichtigen, wenn sie nachgewiesen oder schätzbar sind. • Generelle Pauschalen für künftigen Erhaltungsaufwand sind nicht bedarfserhöhend zu berücksichtigen. • Gebäudehaftpflichtkosten sind nur bei konkretem gesondertem Kostenanfall zu berücksichtigen; in der Regel sind sie in der privaten Haftpflichtversicherung enthalten und nicht als Unterkunftskosten zu erfassen. Der 1948 geborene Kläger bewohnt in Oldenburg ein eigenes, erdgasbeheiztes Haus und beantragt höhere Kosten der Unterkunft und Heizung für den Zeitraum 1.1. bis 31.10.2005 im Rahmen von Leistungen nach SGB II. Die zuständige Behörde bewilligte monatlich 94,63 Euro für Unterkunft und Heizung. Der Kläger verlangte zusätzlich eine Erhaltungsaufwandspauschale, Stromkosten für die Heizungspumpe sowie Strom für Gartenpflege und Außenbeleuchtung und die Kosten einer Gebäudehaftpflichtversicherung. Sozialgericht und Landessozialgericht wiesen die Klage bzw. die Berufung ab; das LSG erkannte nur die tatsächlich belegten Unterkunftskosten an und hielt weitere Aufwendungen nicht für nachgewiesen oder berücksichtigungsfähig. Der Kläger erhob Revision beim Bundessozialgericht, das die Sache wegen unzureichender Feststellungen zurückwies. • Zulässigkeit: Revision ist begründet; das Jobcenter ist als Rechtsnachfolger der bisherigen Beklagten zu berücksichtigen (§ 70 Nr.1 SGG, § 76 SGB II). • Streitgegenstand: Gegenstand der Klage sind die Bescheide vom 20.1.2005 und 12.4.2005 (Streitzeitraum 1.1.–31.10.2005); strittig sind nur noch Stromkosten für Außenbeleuchtung und Gartenpflege, Strom für die Heizungspumpe und Kosten einer Gebäudehaftpflichtversicherung (§ 22 Abs.1 SGB II). • Feststellungen: Das LSG hat nicht hinreichend festgestellt, ob der Kläger hilfebedürftig i.S.v. § 7 Abs.1 SGB II ist und ob sein Wohneigentum unter die Schutzvorschrift des § 12 Abs.3 Nr.4 SGB II fällt; hierzu sind Angaben zu Größe, Lage und Ausstattung des Hauses erforderlich. • Angemessenheit: Sind Hausgrundstück und Kosten angemessen, sind tatsächliche Aufwendungen bis zur Angemessenheitsgrenze nach § 22 Abs.1 Satz1 SGB II zu erstatten; Maßstab sind die Kosten vergleichbarer Mietwohnungen (Nettokaltmiete plus angemessene Nebenkosten und Heizkosten). • Haushaltsstrom: Stromkosten, die nicht zur Erzeugung von Heizenergie dienen (z. B. Außenbeleuchtung, Gartenpflege), sind grundsätzlich durch die Regelleistung gedeckt und daher nicht als Unterkunftskosten zu übernehmen (§ 20 Abs.1 SGB II aF; BSG-Rechtsprechung). • Heizungspumpe: Betriebstrom der zentralen Heizungsanlage ist nach § 2 Nr.4 BetrKV Bestandteil der Heizkosten und kann bei Nachweis oder belastbarer Schätzung als Teil der angemessenen Heizkosten berücksichtigt werden; konkrete Feststellungen oder Schätzungsgrundlagen fehlen jedoch im vorliegenden Fall. • Gebäudehaftpflichtversicherung: Eine Berücksichtigung kommt nur bei gesondertem konkreten Kostenanfall in Betracht; das LSG hat festgestellt, dass eine Gebäudehaftpflicht kostenfrei in der privaten Haftpflichtversicherung des Klägers enthalten ist, so dass kein zusätzlicher Anspruch aus den Unterkunftskosten besteht. • Beweisanforderungen: Nur tatsächliche, belegte Aufwendungen sind zu berücksichtigen; pauschale Erhaltungsrücklagen sind nach der ständigen Rechtsprechung des BSG nicht bedarfserhöhend einsetzbar. • Verfahrensfolge: Mangels ausreichender Feststellungen hat das Bundessozialgericht den LSG-Beschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen (vgl. § 170 Abs.2 SGG). Der Beschluss des Landessozialgerichts vom 27.4.2009 wurde aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. Das BSG stellt klar, dass vor einer inhaltlichen Entscheidung über höhere Unterkunfts- und Heizkosten erforderlich ist, dass das LSG Feststellungen zur Hilfebedürftigkeit des Klägers und zu Größe, Lage und Ausstattung des Eigenheims trifft. Stromkosten für Außenbeleuchtung und Gartenpflege sind aus der Regelleistung zu bestreiten und nicht als Unterkunftskosten zu übernehmen; Stromkosten für die Heizungspumpe können hingegen grundsätzlich als Heizkosten berücksichtigt werden, wenn sie konkret nachgewiesen oder realitätsnah geschätzt werden können. Pauschalen für künftigen Erhaltungsaufwand sind nicht berücksichtigungsfähig. Hinsichtlich einer Gebäudehaftpflichtversicherung besteht nur dann ein Anspruch, wenn ein gesonderter, belegter Kostenanfall vorliegt; im vorliegenden Fall hat das LSG hingegen festgestellt, dass eine solche Haftpflichtleistung bereits in der privaten Haftpflichtversicherung enthalten ist, sodass kein zusätzlicher Anspruch besteht. Das LSG hat zudem über die Kosten des Rechtsstreits neu zu entscheiden.