Urteil
B 13 R 36/10 R
BSG, Entscheidung vom
6mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei Zusammentreffen einer Rente aus eigener Versicherung und einer Hinterbliebenenrente sind nach § 22b Abs.1 Satz1 FRG (neue Fassung) insgesamt höchstens 25 Entgeltpunkte aus anrechenbaren FRG-Zeiten zu berücksichtigen.
• Ist die Höchstzahl von 25 Entgeltpunkten durch die eigene Rente bereits erreicht, entsteht für die Hinterbliebenenrente kein zahlbarer Rentenbetrag (sog. leeres Recht).
• Eine rückwirkende Gesetzesänderung, die während des Verfahrens in Kraft tritt, ist im Revisionsverfahren zu beachten; dies gilt auch, wenn das BVerfG die Rückwirkung verfassungsrechtlich gebilligt hat.
• Ersatzzeiten nach § 250 SGB VI begründen nicht ohne Weiteres eigene FRG-Entgeltpunkte; maßgeblich bleibt, ob die ermittelten Entgeltpunkte aus anrechenbaren FRG-Zeiten stammen.
• Ein bestandskräftiger Bescheid über die Anerkennung des Rentengrundes begründet nicht automatisch einen zahlbaren Hinterbliebenenrentenanspruch, wenn die auszuzahlenden Entgeltpunkte durch vorrangige eigene Rente erschöpft sind.
Entscheidungsgründe
Begrenzung anrechenbarer FRG-Entgeltpunkte auf 25 verhindert Auszahlung der Hinterbliebenenrente • Bei Zusammentreffen einer Rente aus eigener Versicherung und einer Hinterbliebenenrente sind nach § 22b Abs.1 Satz1 FRG (neue Fassung) insgesamt höchstens 25 Entgeltpunkte aus anrechenbaren FRG-Zeiten zu berücksichtigen. • Ist die Höchstzahl von 25 Entgeltpunkten durch die eigene Rente bereits erreicht, entsteht für die Hinterbliebenenrente kein zahlbarer Rentenbetrag (sog. leeres Recht). • Eine rückwirkende Gesetzesänderung, die während des Verfahrens in Kraft tritt, ist im Revisionsverfahren zu beachten; dies gilt auch, wenn das BVerfG die Rückwirkung verfassungsrechtlich gebilligt hat. • Ersatzzeiten nach § 250 SGB VI begründen nicht ohne Weiteres eigene FRG-Entgeltpunkte; maßgeblich bleibt, ob die ermittelten Entgeltpunkte aus anrechenbaren FRG-Zeiten stammen. • Ein bestandskräftiger Bescheid über die Anerkennung des Rentengrundes begründet nicht automatisch einen zahlbaren Hinterbliebenenrentenanspruch, wenn die auszuzahlenden Entgeltpunkte durch vorrangige eigene Rente erschöpft sind. Die Klägerin, 1921 geboren, ist Witwe eines 1986 verstorbenen Ehemanns, der sein Erwerbsleben in der Sowjetunion verbracht hat. Die Klägerin übersiedelte 1999 nach Deutschland und erhielt ab Einreise Altersrente mit 25 anrechenbaren Entgeltpunkten aus FRG-Zeiten; die bei Feststellung ermittelten 29,4800 EP wurden auf 25 EP begrenzt. Die Rentenversicherung erkannte dem Grunde nach eine große Witwenrente an, verweigerte aber die Auszahlung unter Berufung auf § 22b FRG aF/nF wegen Vorrang der eigenen Rente; die ermittelten FRG-EP des Verstorbenen betrugen 33,3595. Widerspruch und Klage blieben ohne Erfolg, das LSG wies die Berufung ab. Das Verfahren wurde wegen verfassungsrechtlicher Fragen dem BVerfG vorgelegt; dieses billigte die Rückwirkung der Neuregelung. Die Klägerin rügte verfassungs- und unionsrechtliche Verletzungen sowie Verletzungen von Art. 3 und 14 GG und begehrte Auszahlung der Hinterbliebenenrente ohne Begrenzung. • Die Revision ist unbegründet; maßgeblich ist das im Zeitpunkt der Senatsentscheidung geltende Recht, einschließlich der rückwirkend angewendeten Neufassung des § 22b Abs.1 Satz1 FRG durch das RVNG. • § 22b Abs.1 Satz1 FRG nF begrenzt die insgesamt aus anrechenbaren FRG-Zeiten zu berücksichtigenden Entgeltpunkte für eigene Rente und Hinterbliebenenrente auf 25; eigene Altersrente der Klägerin wurde vorrangig berücksichtigt wegen höherem Rentenartfaktor (§ 35, § 67 SGB VI). • Da die eigene Rente bereits 25 EP aus FRG-Zeiten in Anspruch nimmt, sind keine weiteren EP für die große Witwenrente verfügbar; somit ergibt sich kein zahlbarer Monatsbetrag, sodass nur ein "leeres Recht" besteht. • Die vom BVerfG mit Beschluss vom 21.7.2010 bestätigte Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Regelung bindet den Senat; es liegen keine neuen verfassungsrechtlich relevanten Gesichtspunkte vor. • Ersatzzeiten nach § 250 SGB VI führen nicht zu eigenständigen, zahlungswirksamen Entgeltpunkten hier, weil ohne Berücksichtigung der FRG-Zeiten die Ersatzzeiten keinen Leistungswert ergeben; damit beruhen die ermittelten EP auf FRG-Zeiten. • Ein bestandskräftig erkannter Rentengrund bedeutet nicht automatisch einen zahlbaren Hinterbliebenenrentenanspruch, wenn die Regelung zur Begrenzung der anrechenbaren EP greift. • Unionsrechtliche und EMRK-rechtliche Einwände führen nicht zu einem anderen Ergebnis, weil kein eigenständiger nationaler Zahlungsanspruch begründet ist und der EuGH bereits die Einordnung der FRG-Renten als Sozialleistungen bestätigt hat. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass nach der rückwirkend geltenden Neufassung des § 22b Abs.1 Satz1 FRG insgesamt nur bis zu 25 Entgeltpunkte aus anrechenbaren FRG-Zeiten zu berücksichtigen sind und diese Höchstzahl bereits durch die eigene Altersrente der Klägerin ausgeschöpft ist. Daher entsteht für die große Witwenrente kein zahlbarer Monatsbetrag; es verbleibt lediglich ein rechtlich anerkanntes, jedoch wirtschaftlich "leeres" Recht. Verfassungsrechtliche, unionsrechtliche und EMRK-Argumente der Klägerin greifen nicht durch, zumal das BVerfG die Rückwirkung und die Vereinbarkeit der Norm mit dem Grundgesetz bestätigt hat. Die Parteien tragen jeweils ihre Kosten des Revisionsverfahrens selbst.