Urteil
B 13 R 41/10 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 22b FRG nF ist rückwirkend zum 07.05.1996 anzuwenden; die Neufassung verstößt nicht gegen Verfassungsrecht.
• Bei Zusammentreffen einer Rente aus eigener Versicherung und einer Hinterbliebenenrente können anrechenbare Zeiten nach dem FRG insgesamt nur bis zu 25 Entgeltpunkten berücksichtigt werden.
• Ist die Höchstzahl von 25 EP bereits durch die eigene Rente ausgeschöpft, führt das zu keinem zahlbaren Rentenbetrag für die Hinterbliebenenrente.
• Ein bestandskräftig erkannter Anspruch "dem Grunde nach" auf Hinterbliebenenrente begründet noch keinen zahlbaren Leistungsanspruch, wenn der verwaltungsrechtliche Bescheid von vornherein die Begrenzung auf 25 EP enthält.
• Vorbringen verfassungs- oder unionsrechtlicher Fragen führt nicht zu einer günstigeren Rechtslage, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen (z. B. Fehlen inländischer Beitragszeiten) und die Anwendung des einschlägigen Rechts dies nicht ändern.
Entscheidungsgründe
Anrechnung von FRG-Entgeltpunkten: Höchstgrenze von 25 EP bei Zusammentreffen von Renten • § 22b FRG nF ist rückwirkend zum 07.05.1996 anzuwenden; die Neufassung verstößt nicht gegen Verfassungsrecht. • Bei Zusammentreffen einer Rente aus eigener Versicherung und einer Hinterbliebenenrente können anrechenbare Zeiten nach dem FRG insgesamt nur bis zu 25 Entgeltpunkten berücksichtigt werden. • Ist die Höchstzahl von 25 EP bereits durch die eigene Rente ausgeschöpft, führt das zu keinem zahlbaren Rentenbetrag für die Hinterbliebenenrente. • Ein bestandskräftig erkannter Anspruch "dem Grunde nach" auf Hinterbliebenenrente begründet noch keinen zahlbaren Leistungsanspruch, wenn der verwaltungsrechtliche Bescheid von vornherein die Begrenzung auf 25 EP enthält. • Vorbringen verfassungs- oder unionsrechtlicher Fragen führt nicht zu einer günstigeren Rechtslage, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen (z. B. Fehlen inländischer Beitragszeiten) und die Anwendung des einschlägigen Rechts dies nicht ändern. Die Klägerin, Witwe eines 1991 in der Sowjetunion verstorbenen Ehemanns, ist Spätaussiedlerin und bezieht seit Einreise 1996 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Die Rentenversicherung begrenzte sowohl die für ihre eigene Rente als auch die für die ab 17.10.1996 dem Grunde nach anerkannte große Witwenrente aus anrechenbaren Zeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) jeweils auf einen Höchstwert von 25 Entgeltpunkten (EP). Die Klägerin beantragte 2002 die Überprüfung des Bescheids mit dem Hinweis auf frühere Rechtsprechung; die Verwaltung lehnte ab. Das Sozialgericht gab der Klage statt, das Landessozialgericht wies sie jedoch ab mit der Begründung, die Neuregelung des § 22b Abs.1 Satz1 FRG nF sei rückwirkend anzuwenden. Die Klägerin rief das Bundessozialgericht mit verfassungs- und unionsrechtlichen Einwänden an und machte geltend, ihr sei durch den bestandskräftigen Bescheid bereits eine Witwenrente zuerkannt worden. • Anwendung des zeitlich geltenden Rechts: Auch wenn der ursprünglich erlassene Bescheid möglicherweise anders zu beurteilen gewesen wäre, ist im Revisionsverfahren das zwischenzeitlich rückwirkend wirksame Recht maßgeblich; § 22b Abs.1 Satz1 FRG nF wurde rückwirkend zum 07.05.1996 eingeführt. • Rechtliche Folge der Neuregelung: Nach § 22b Abs.1 Satz1 FRG nF sind anrechenbare Zeiten nach dem FRG bei Zusammentreffen von Rente aus eigener Versicherung und Hinterbliebenenrente insgesamt auf 25 EP begrenzt; persönliche EP der eigenen Rente sind vorrangig zu berücksichtigen (§ 33 Abs.3 Nr.5 SGB VI, § 67 Nr.3 SGB VI). • Konkrete Rechtsanwendung: Die eigene Erwerbsunfähigkeitsrente der Klägerin berücksichtigte bereits 25 EP, sodass nach § 22b FRG nF für die Witwenrente kein zahlbarer Monatsbetrag verbleibt; die Klägerin hält daher nur ein "leeres Recht" auf Hinterbliebenenrente. • Keine Anwendbarkeit besonderer Übergangs- oder Schutzvorschriften: § 300 SGB VI und Art.6 §4 Abs.4a FANG ändern nichts, weil der Anspruch auf Witwenrente erst nach dem maßgeblichen Stichtag entstanden ist und die Tatbestandsvoraussetzungen der Übergangsregeln nicht vorliegen. • Verfassungs- und europarechtliche Einwendungen: Das Bundesverfassungsgericht hat die rückwirkende Regelung in ihrem Kern für mit dem Grundgesetz vereinbar gehalten; das BSG schließt sich an. Unionsrechtliche oder EMRK-rechtliche Vorrangseinwendungen führen nicht zu einem Anspruch auf Zahlung, weil hier kein zuvor ergangener zahlbarer Leistungsanspruch gegeben ist. • Tatsächliche Feststellungen: Entgeltpunkte, Ersatzzeiten und die tatsächliche Tatsache, dass der Ehemann keine inländischen Beitragszeiten hatte, sind dem Rentenbescheid und den Akten zu entnehmen; darauf kann das Revisionsgericht zurückgreifen, zumal die Klägerin erst in der Revisionsinstanz neue Tatsachenbehauptungen aufstellte. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Neufassung des § 22b Abs.1 Satz1 FRG ist rückwirkend anzuwenden und verfassungsgemäß, sodass die bereits durch die eigene Rente der Klägerin berücksichtigten 25 Entgeltpunkte die Höchstgrenze darstellen und für die Witwenrente kein zahlbarer Rentenbetrag verbleibt. Die Klägerin hat daher keinen Anspruch auf Auszahlung einer großen Witwenrente, weil die anrechenbaren FRG-Entgeltpunkte bereits durch ihre Erwerbsunfähigkeitsrente ausgeschöpft sind. Kosten für außergerichtliche Vertretung sind für das Revisionsverfahren wechselseitig nicht zu erstatten.