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Beschluss

B 13 R 69/11 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei erfolgreichem Widerspruch sind die notwendigen Aufwendungen für die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten nur in Höhe der reduzierten Geschäftsgebühr nach Nr. 2401 VV RVG erstattungsfähig, wenn der Bevollmächtigte bereits im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren tätig war. • Maßgeblich für die Anwendung der Nr. 2401 VV RVG ist, ob es sich um ein und dasselbe Verwaltungsverfahren handelt; hierzu zählt auch ein Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X, wenn der Verfahrensgegenstand identisch ist. • Unterschiedliche Begründungselemente (z. B. Entgeltfeststellung vs. Besitzschutzregelung nach § 88 Abs. 1 SGB VI) stehen der Einheit des Verfahrens nicht entgegen, wenn objektiv dasselbe Begehren vorliegt. • Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung ist zu versagen, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage bereits durch bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung oder aus den Rechtsvorschriften hinreichend geklärt ist.
Entscheidungsgründe
Erstattung von Bevollmächtigtenkosten bei identischem Verwaltungsverfahren (Nr. 2401 VV RVG) • Bei erfolgreichem Widerspruch sind die notwendigen Aufwendungen für die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten nur in Höhe der reduzierten Geschäftsgebühr nach Nr. 2401 VV RVG erstattungsfähig, wenn der Bevollmächtigte bereits im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren tätig war. • Maßgeblich für die Anwendung der Nr. 2401 VV RVG ist, ob es sich um ein und dasselbe Verwaltungsverfahren handelt; hierzu zählt auch ein Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X, wenn der Verfahrensgegenstand identisch ist. • Unterschiedliche Begründungselemente (z. B. Entgeltfeststellung vs. Besitzschutzregelung nach § 88 Abs. 1 SGB VI) stehen der Einheit des Verfahrens nicht entgegen, wenn objektiv dasselbe Begehren vorliegt. • Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung ist zu versagen, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage bereits durch bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung oder aus den Rechtsvorschriften hinreichend geklärt ist. Der 1940 geborene Kläger beantragte im Oktober 2008 gemäß § 44 SGB X die Neufeststellung wegen Vorlage einer korrigierten Entgeltabrechnung für den Zeitraum 1.1.1991–31.3.1991. Die Rentenversicherung stellte die Altersrente für schwerbehinderte Menschen zum 1.1.2004 neu fest; der Bevollmächtigte legte Widerspruch ein mit der Begründung, die Korrektur müsse in der Vorrente erfolgen. In der Folge erließ die Beklagte weitere Neufeststellungsbescheide, die zu einer Rentennachzahlung führten, und erkannte die Erstattungsfähigkeit notwendiger Aufwendungen für den Bevollmächtigten grundsätzlich an. Bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten kürzte die Beklagte die geltend gemachte Mittelgebühr nach Nr. 2500 VV RVG auf die reduzierte Gebühr nach Nr. 2401 VV RVG mit der Begründung, der Bevollmächtigte sei bereits im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren tätig gewesen. Der Kläger focht die Kürzung gerichtlich an; die Gerichte folgten der Kürzung, sodass der Kläger Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beim BSG erhob. • Die Beschwerde ist unbegründet; die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung liegen nicht vor. • Für die Anwendbarkeit der Nr. 2401 VV RVG kommt es darauf an, ob Überprüfungs- und Widerspruchsverfahren ein und dasselbe Verwaltungsverfahren bilden. § 44 SGB X ist Teil des Verwaltungsverfahrens (§ 1 Abs. 1 SGB X), sodass Überprüfungsverfahren zum Verwaltungsverfahren gehören. • Ein Verwaltungsverfahren ist dann dasselbe, wenn die behördlichen Tätigkeiten auf einem identischen Verfahrensgegenstand beruhen. Der Verfahrensgegenstand bestimmt sich nach dem Regelungswillen der Behörde und dem Begehren des Antragstellers. • Im vorliegenden Fall war das Überprüfungsbegehren nicht auf eine bestimmte Rentenart oder einen konkreten Bescheid beschränkt, sondern zielte objektiv auf eine Korrektur der Entgeltfeststellung und damit auf die Überprüfung aller betroffenen bindenden Rentenbescheide; somit lagen Überprüfungs- und Widerspruchsverfahren auf demselben Verfahrensgegenstand. • Unterschiedliche rechtliche Begründungen in den Verfahren (Entgeltfeststellung vs. Besitzschutz nach § 88 Abs. 1 SGB VI) sind lediglich Begründungselemente eines einheitlichen Begehrens und ändern nichts an der Identität des Verfahrensgegenstands. • Das vom Kläger zitierte Urteil des BSG vom 25.2.2010 enthält ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der Rechtsfragen; daher fehlt die Klärungsbedürftigkeit, die eine Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung voraussetzt. • Mangels klärungsbedürftiger grundsätzlicher Rechtsfragen ist die Nichtzulassung der Revision aufrechtzuerhalten; Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen. Die Gerichte haben zu Recht die Erstattung der Aufwendungen des Bevollmächtigten auf die reduzierte Geschäftsgebühr nach Nr. 2401 VV RVG beschränkt, weil der Bevollmächtigte bereits im vorausgegangenen, inhaltlich identischen Überprüfungs- und Verwaltungsverfahren tätig war. Die vorgelegte Rechtsprechung des BSG klärt die maßgeblichen Gesichtspunkte ausreichend, sodass keine grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Fragen für eine Revisionszulassung vorliegt. Die Beteiligten haben im Beschwerdeverfahren einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.