Beschluss
B 14 AS 3/11 B
BSG, Entscheidung vom
2mal zitiert
5Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in der gesetzlich geforderten Weise dargelegt ist.
• Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung sind konkrete Rechtsfragen, ihre Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit sowie die Breitenwirkung darzulegen (§ 160 Abs. 2, § 160a SGG).
• Die Beschwerdebegründung muss den entscheidungserheblichen Sachverhalt so schildern, dass das Revisionsgericht den von der Beschwerde vertretenen Prüfungsweg nachvollziehen kann.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde mangels Darlegung grundsätzlicher Bedeutung • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in der gesetzlich geforderten Weise dargelegt ist. • Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung sind konkrete Rechtsfragen, ihre Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit sowie die Breitenwirkung darzulegen (§ 160 Abs. 2, § 160a SGG). • Die Beschwerdebegründung muss den entscheidungserheblichen Sachverhalt so schildern, dass das Revisionsgericht den von der Beschwerde vertretenen Prüfungsweg nachvollziehen kann. Die Klägerin richtet sich gegen die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz. Sie macht grundsätzliche Bedeutung geltend und stellt Fragen zur analogen Anwendung von § 12 Abs. 3 Nr. 3 SGB II hinsichtlich zusätzlichen Schonvermögens sowie zur Auslegung der Härteklausel. Zur Person ist ersichtlich, dass die Klägerin selbständig war, sich kurz vor dem Rentenalter befand und Vermögen hatte. Der streitige Zeitraum und weitere konkrete Umstände werden in der Beschwerde nicht bezeichnet. Die Klägerin verweist auf Gleichheits- und Härteprobleme bei der Auslegung einschlägiger Vorschriften, liefert jedoch keine konkrete Sachverhaltsdarstellung, aus der sich die für die Revision erforderliche Prüfung ergeben würde. Das Landessozialgericht hatte die Revision nicht zugelassen; hiergegen richtet sich die Beschwerde. • Zulassungsgrund: Die Klägerin beruft sich auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 160 Abs. 2 SGG; nach § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG ist diese in der Beschwerde darzulegen. • Anforderungen an die Darlegung: Es müssen konkrete Rechtsfragen benannt werden, die noch ungeklärt sind, ihre Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (Breitenwirkung). • Klärungsfähigkeit und Prüfungsweg: Die Beschwerde muss den vom Revisionsgericht einzuschlagenden Nachprüfungsweg skizzieren, insbesondere den Schritt darstellen, der die Entscheidung der grundsätzlichen Rechtsfrage erforderlich macht. • Fehlende Sachverhaltsdarstellung: Die vorgelegte Beschwerde enthält keine hinreichende Schilderung des entscheidungserheblichen Sachverhalts (kein genauer Zeitraum, keine konkrete Vermögens- oder Familiensituation), daher kann nicht geprüft werden, ob ein Anspruch zu bejahen wäre. • Folge: Mangels darlegter Breitenwirkung, Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit ist der Zulassungsgrund nicht in der erforderlichen Weise dargelegt; die Beschwerde ist unzulässig und wird verworfen. • Kostenentscheidung: Die Kostenfolge beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unzulässig verworfen, weil die erforderliche Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache fehlt. Die Beschwerdebegründung nennt zwar Rechtsfragen zur analogen Anwendung von § 12 Abs. 3 Nr. 3 SGB II und zur Härteklausel, liefert jedoch keine konkrete Sachverhaltsdarstellung, aus der sich die Klärungsfähigkeit der Fragen und der vom Revisionsgericht einzuschlagende Prüfungsweg ergeben würden. Ohne konkrete Darstellung von Zeitraum, Vermögensverhältnissen und tatsächlichen Umständen ist eine Entscheidung über die geltend gemachten Rechtsfragen nicht möglich. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet, die Kostenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung des § 193 SGG.