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Urteil

B 10 EG 5/11 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Bemessung des Elterngeldes ist als erzieltes Einkommen auch Arbeitsentgelt zu berücksichtigen, das im maßgeblichen Zeitraum erarbeitet, aber erst nachträglich aufgrund verspäteter Vertragserfüllung ausgezahlt wurde. • Die lohnsteuerrechtliche Zuordnung von Nachzahlungen als "sonstige Bezüge" nach den Regeln, wonach Zahlungen, die später als drei Wochen nach Jahresende zufließen, dem Folgejahr zuzuordnen sind, wird im Elterngeldrecht nicht übernommen (Stand der bis 31.12.2010 geltenden Fassung des § 2 Abs.7 Satz 2 BEEG). • Erst die Neuregelung des § 2 Abs.7 Satz 2 BEEG ab 01.01.2011 macht die lohnsteuerrechtliche Behandlung (als sonstige Bezüge) maßgeblich; diese Neuregelung ist auf vor dem Inkrafttreten abgeschlossene Leistungsfälle nicht anzuwenden.
Entscheidungsgründe
Nachzahlung von Arbeitslohn: Erzieltes Einkommen umfasst erarbeitetes, später gezahltes Entgelt • Bei der Bemessung des Elterngeldes ist als erzieltes Einkommen auch Arbeitsentgelt zu berücksichtigen, das im maßgeblichen Zeitraum erarbeitet, aber erst nachträglich aufgrund verspäteter Vertragserfüllung ausgezahlt wurde. • Die lohnsteuerrechtliche Zuordnung von Nachzahlungen als "sonstige Bezüge" nach den Regeln, wonach Zahlungen, die später als drei Wochen nach Jahresende zufließen, dem Folgejahr zuzuordnen sind, wird im Elterngeldrecht nicht übernommen (Stand der bis 31.12.2010 geltenden Fassung des § 2 Abs.7 Satz 2 BEEG). • Erst die Neuregelung des § 2 Abs.7 Satz 2 BEEG ab 01.01.2011 macht die lohnsteuerrechtliche Behandlung (als sonstige Bezüge) maßgeblich; diese Neuregelung ist auf vor dem Inkrafttreten abgeschlossene Leistungsfälle nicht anzuwenden. Die Klägerin war bis Juni 2006 in Elternzeit, arbeitete ab Juni 2006 wieder in einer Arztpraxis und bezog ab 1.7.2006 arbeitslosengeld. Am 20.02.2007 wurde ihre Tochter geboren; Mutterschaftsgeld entfiel. Der Arbeitgeber zahlte seit Juli 2006 kein Gehalt und kündigte; im arbeitsgerichtlichen Vergleich vom 05.09.2007 wurde Zahlung bis Beginn der Elternzeit vereinbart. Erst im Oktober 2007 erfolgte eine Nachzahlung für Juli 2006 bis Januar 2007; für 2006 wies der Arbeitgeber 14.888,70 Euro Bruttoarbeitslohn aus. Der Beklagte bewilligte Elterngeld nur in der Mindesthöhe, weil die Nachzahlung nicht dem Bemessungszeitraum zugeordnet worden sei. Das Sozialgericht verurteilte den Beklagten zur Berücksichtigung der Bruttosumme von Juni–Dezember 2006; das LSG hob auf und wies die Klage ab. Die Klägerin legte Revision ein mit dem Ziel, das SG-Urteil wiederherzustellen. • Anspruchsgrundlage und Bemessung: Anspruch auf Elterngeld ergibt sich aus § 1 BEEG; die Höhe bemisst sich nach § 2 Abs.1 BEEG an 67% des im relevanten Zwölfmonatszeitraum erzielten durchschnittlichen Einkommens, § 2 Abs.7 BEEG regelt Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit. • Begriff des 'Erzielens': Der Senat schließt sich der gefestigten Rechtsprechung an, wonach Arbeitsentgelt als in dem Zeitraum erzielt gilt, in dem es erarbeitet wurde und für den es bestimmt ist; somit ist auch nachträglich gezahltes, im Bemessungszeitraum erarbeitetes Entgelt diesem Zeitraum zuzuordnen. • Abgrenzung zum steuerrechtlichen Zuflussprinzip: Das Zuflussprinzip des § 11 EStG und die lohnsteuerrechtlichen Sonderzuordnungen (R 115 LStH, § 38a EStG) sind im maßgeblichen Wortlaut des bis 31.12.2010 geltenden § 2 Abs.7 Satz 2 BEEG nicht übernommen; daher führt die lohnsteuerliche Einordnung als 'sonstiger Bezug' nicht automatisch zur Nichtberücksichtigung im Elterngeldrecht. • Praktische Erwägungen und Verwaltungspraxis: Die Normierung des Begriffs 'erzielt' im BEEG entspricht dem Zweck des Elterngeldes als Lohnersatz; Ausnahmefälle verspäteter Nachzahlungen können durch vorläufige Festsetzung nach § 8 Abs.3 BEEG verwaltungspraktisch gehandhabt werden. • Intertemporale Wirkung der Gesetzesänderung: Die Änderung des § 2 Abs.7 Satz 2 BEEG zum 01.01.2011 stellt eine inhaltliche Neuregelung dar, die auf vor ihrem Inkrafttreten abgeschlossene Leistungsfälle nicht anzuwenden ist. • Anwendung auf den Streitfall: Die Gehaltsnachzahlung im Oktober 2007 ist elterngeldrechtlich dem Zeitraum zuzuordnen, in dem sie erarbeitet wurde (Juli–Dezember 2006), sodass die Klägerin einen höheren Elterngeldanspruch hat. • Kostenfolge: Die Revision war begründet; die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, der Beklagte trägt auch außergerichtliche Kosten für Berufungs- und Revisionsverfahren. Die Revision der Klägerin ist erfolgreich; das Urteil des Bayerischen LSG vom 12.05.2010 wird aufgehoben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 03.07.2008 zurückgewiesen. Die Klägerin erhält Elterngeld unter Zugrundelegung des vom SG festgestellten Bruttoeinkommens für Juni bis Dezember 2006; die Leistung ist auf den Betrag beschränkt, der den bereits bewilligten Grundbetrag von 300 Euro monatlich übersteigt. Die Entscheidung beruht darauf, dass im maßgeblichen BEEG-Begriff 'erzielt' auch Arbeitsentgelt fällt, das zwar erst nach Ablauf des Bemessungszeitraums gezahlt, aber zuvor erarbeitet wurde. Die spätere Neuregelung des § 2 Abs.7 Satz 2 BEEG (ab 01.01.2011) ändert die Rechtslage zukünftig, ist auf diesen abgeschlossenen Fall jedoch nicht anzuwenden; der Beklagte trägt die Kosten einschließlich außergerichtlicher Kosten der Klägerin für Berufungs- und Revisionsverfahren.