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Urteil

B 14 AS 185/10 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Rückerstattung von zu viel gezahlten Stromabschlägen, die sich auf Vorauszahlungen aus Zeiten der Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II bezieht, ist zwar Einnahme im Zuflussmonat, aber nicht als Einkommen nach § 11 Abs.1 SGB II zu berücksichtigen. • Das System der pauschalierten Regelleistungen des SGB II schließt eine Anrechnung von Einnahmen aus Einsparungen bei regelbedarfsrelevanten Ausgaben (hier: Haushaltsenergie) als Einkommen aus. • Unterschiede zwischen SGB II und SGB XII (Individualisierung vs. strikte Pauschalierung) rechtfertigen es, Entscheidungen über Stromkostenerstattungen im SGB XII nicht ohne Weiteres auf das SGB II zu übertragen.
Entscheidungsgründe
Stromkostenerstattung bei SGB II: Rückzahlung nicht als anrechenbares Einkommen • Eine Rückerstattung von zu viel gezahlten Stromabschlägen, die sich auf Vorauszahlungen aus Zeiten der Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II bezieht, ist zwar Einnahme im Zuflussmonat, aber nicht als Einkommen nach § 11 Abs.1 SGB II zu berücksichtigen. • Das System der pauschalierten Regelleistungen des SGB II schließt eine Anrechnung von Einnahmen aus Einsparungen bei regelbedarfsrelevanten Ausgaben (hier: Haushaltsenergie) als Einkommen aus. • Unterschiede zwischen SGB II und SGB XII (Individualisierung vs. strikte Pauschalierung) rechtfertigen es, Entscheidungen über Stromkostenerstattungen im SGB XII nicht ohne Weiteres auf das SGB II zu übertragen. Die Klägerin lebte mit ihrer Tochter in einer Drei-Zimmer-Wohnung und bezog seit 2005 Leistungen nach dem SGB II. Für Januar bis Juni 2007 wurde Arbeitslosengeld II bewilligt. Im Februar 2007 zahlten die Stadtwerke aufgrund der Jahresabrechnung ein Stromguthaben von 164,35 Euro aus. Der Landkreis als Träger rechnete die Hälfte des Guthabens (82,17 Euro) als Einkommen an, hob den Bewilligungsbescheid teilweise auf und forderte diesen Betrag zurück. Das Sozialgericht hob den Änderungs- und Erstattungsbescheid auf. Der Landkreis legte Revision ein und rügte insbesondere, das Guthaben sei nach § 11 SGB II als Einkommen zu behandeln. • Zulässigkeit der Revision: Die Sprungrevision des Beklagten ist zulässig, in der Sache aber unbegründet (§ 170 SGG). • Rechtsgrundlagen: Maßgeblich sind § 11 Abs.1 SGB II (Einkommen), § 20 SGB II (Regelbedarf), sowie auf Aufhebungsvoraussetzungen § 40 Abs.1 SGB II i.V.m. § 330 Abs.3 SGB III und § 48 SGB X. Zuflussprinzip gilt grundsätzlich für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen. • Zufluss und Qualifikation: Die Stromrückzahlung floss im Februar 2007 zu und ist damit eine Einnahme nach der modifizierten Zuflusstheorie; sie stellt jedoch keine Vermögensfreisetzung dar, da sie nicht aus vorher bewusst angespartem Vermögen stammt. • Systematische Auslegung: Wegen der pauschalierten Regelbedarfe nach § 20 SGB II sind regelbedarfsrelevante Ausgaben wie Haushaltsenergie in der Regelleistung enthalten. Eine Anrechnung von Rückzahlungen aus genau diesen Vorauszahlungen würde zu einer Doppelberücksichtigung der Regelleistung führen und dem Konzept der Pauschalierung widersprechen. • Abgrenzung zum SGB XII: Entscheidungen, die im Rahmen des SGB XII eine Anrechnung von Energierückzahlungen als Einkommen bejahten, sind nicht ohne Weiteres auf das SGB II übertragbar, weil das SGB II stärker pauschaliert und individualisierende Prüfungen ausschließt. • Keine Rechtsgrundlage für Kürzung: Es fehlt eine gesetzliche Grundlage, die eine Minderung der Regelleistung wegen solcher Einsparungen oder Rückzahlungen rechtfertigt; das RBEG-Regelungsbild bestätigt die Differenzierung zwischen Kosten der Unterkunft einerseits und Haushaltsenergie andererseits. • Folgen für Aufhebung/Erstattung: Da die Rückzahlung nicht als zu berücksichtigendes Einkommen anzusehen ist, lagen keine Voraussetzungen für die (teilweise) Aufhebung des Bewilligungsbescheids vor und eine Erstattung nach § 50 Abs.1 SGB X kommt nicht in Betracht. Die Revision des Landkreises wurde zurückgewiesen; das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin bleibt bestehen. Die Stromkostenerstattung von 164,35 Euro (hälftig 82,17 Euro) war zwar im Februar 2007 einkommenswirksam zugeflossen, ist aber nach Sinn und Zweck der Regelungen des SGB II nicht als anrechenbares Einkommen zu berücksichtigen. Wegen der pauschalierten Regelleistungen umfasst der Regelbedarf auch Haushaltsenergie, sodass Rückzahlungen aus in Hilfebedürftigkeit geleisteten Abschlägen nicht zu einer Kürzung der Leistung führen dürfen. Mangels Anrechenbarkeit bestand kein Recht für den Träger, den Bewilligungsbescheid rückwirkend zu mindern oder Erstattungen zu verlangen; der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits.