Urteil
B 11 AL 13/10 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei fiktiver Bemessung nach § 132 Abs. 2 S.2 Nr.1 SGB III ist auf die zum Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs maßgebliche Bezugsgröße abzustellen.
• § 408 Nr.1 SGB III, der auf den Beschäftigungsort abstellt, ist bei fiktiver Bemessung nach § 132 SGB III nicht anwendbar.
• Die örtliche Zuständigkeit der Agentur nach § 327 SGB III und die Zumutbarkeitsregelungen des § 121 SGB III begründen kein objektives Kriterium für die Begrenzung der Verfügbarkeit eines Arbeitslosen im Rahmen der fiktiven Bemessung.
• Der Kläger hat Anspruch auf Arbeitslosengeld unter Zugrundelegung der Bezugsgröße West 2007, was für den gesamten Leistungszeitraum gilt.
Entscheidungsgründe
Fiktive Bemessung des Arbeitslosengeldes: Bezugsgröße West maßgeblich • Bei fiktiver Bemessung nach § 132 Abs. 2 S.2 Nr.1 SGB III ist auf die zum Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs maßgebliche Bezugsgröße abzustellen. • § 408 Nr.1 SGB III, der auf den Beschäftigungsort abstellt, ist bei fiktiver Bemessung nach § 132 SGB III nicht anwendbar. • Die örtliche Zuständigkeit der Agentur nach § 327 SGB III und die Zumutbarkeitsregelungen des § 121 SGB III begründen kein objektives Kriterium für die Begrenzung der Verfügbarkeit eines Arbeitslosen im Rahmen der fiktiven Bemessung. • Der Kläger hat Anspruch auf Arbeitslosengeld unter Zugrundelegung der Bezugsgröße West 2007, was für den gesamten Leistungszeitraum gilt. Der Kläger, ledig und kinderlos, absolvierte eine Ausbildung und ein Studium und war ab 1.10.2007 arbeitslos und uneingeschränkt vermittelbar. Während der betrieblichen Ausbildung wurden lediglich pauschale SV-Beiträge entrichtet; es bestand keine Ausbildungsvergütung. Die Arbeitsagentur gewährte Arbeitslosengeld zunächst auf Grundlage einer tariflichen Ausbildungsvergütung (Bemessungsentgelt 22,59 €/Tag). Das Sozialgericht und das LSG verurteilten die Beklagte zur Gewährung höheren Arbeitslosengeldes aufgrund einer fiktiven Bemessung nach § 132 SGB III; das LSG verwendete die Bezugsgröße West für 2007 und teilweise die danach geltende Bezugsgröße für 2008. Die Beklagte beantragte Revision mit der Rüge, § 408 Nr.1 SGB III sei anzuwenden, weil Ausbildungs- und Wohnort des Klägers im Beitrittsgebiet lagen. • Der Anspruchsvoraussetzungen auf Arbeitslosengeld (§§ 117,118 SGB III) standen fest: Meldung und Verfügbarkeit sowie Anwartschaftszeit lagen vor; dies bindet das Revisionsgericht (§ 163 SGG). • Nach § 132 Abs.2 S.2 Nr.1 SGB III ist bei Qualifikationsgruppe I ein Arbeitsentgelt von einem Dreihundertstel der Bezugsgröße zugrunde zu legen; für 2007 beträgt die Bezugsgröße West 29.400,00 €, also 98,00 €/Tag. • § 408 Nr.1 SGB III knüpft erkennbar an ein tatsächlich ausgeübtes Entgelt und den konkreten Beschäftigungsort (§ 9 SGB IV) an und ist daher bei der fiktiven Bemessung nach § 132 SGB III weder direkt noch analog anwendbar. • Die örtliche Zuständigkeit nach § 327 SGB III und die Zumutbarkeitsregelungen des § 121 SGB III betreffen nicht die Bestimmung des fiktiven Arbeitsentgelts und können nicht als objektives Kriterium dienen, die Verfügbarkeit eines uneingeschränkt vermittelbaren Arbeitslosen auf das Beitrittsgebiet zu beschränken. • Eine Benachteiligung gegenüber Arbeitslosen, deren Entgelt nach §§ 130,131 SGB III ermittelt wird, liegt nicht vor, weil es sich um unterschiedliche Personengruppen und Maßstäbe handelt; das Gleichbehandlungsgebot wird nicht verletzt. • Das fiktive Arbeitsentgelt ist nach der Rechtsprechung auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung zu berechnen und bleibt für die gesamte Anspruchsdauer maßgeblich; damit ist der für 2007 geltende Wert der Bezugsgröße West auch für den Zeitraum bis 16.3.2008 heranzuziehen. • Die Revision der Beklagten war insoweit begründet, als das LSG zwar zutreffend die Bezugsgröße West für 2007 angewandt hat, jedoch irrtümlich für den Zeitraum 1.1.–16.3.2008 nicht mehr auf den 2007er-Wert abgestellt hat. Der Kläger hat Anspruch auf Arbeitslosengeld unter Zugrundelegung eines täglichen Bemessungsentgelts von 98,00 Euro. Die Revision der Beklagten wurde im Übrigen zurückgewiesen; die Entscheidung des LSG ist mit der Maßgabe zu bestätigen, dass die Bezugsgröße West 2007 für den gesamten Leistungszeitraum bis 16.3.2008 gilt. § 408 Nr.1 SGB III ist bei fiktiver Bemessung nach § 132 SGB III nicht anzuwenden; die örtliche Zuständigkeit nach § 327 SGB III und die Zumutbarkeitsregelungen des § 121 SGB III begründen keine Beschränkung der Verfügbarkeit auf das Beitrittsgebiet. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.