Beschluss
B 8 SO 1/11 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Mietverhältnissen zwischen Angehörigen kann ein wirksamer rechtlicher Bindungswille die Übernahme von Kosten der Unterkunft durch den Leistungsträger begründen; ein Fremdvergleich ist nicht zwingend erforderlich.
• Die Rechtsprechung des BSG zum Fremdvergleich im Bereich der Grundsicherung nach dem SGB II lässt sich auf Leistungen nach dem SGB XII übertragen.
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage nicht mehr klärungsbedürftig ist oder die Rüge von Verfahrensmängeln nicht hinreichend substantiiert wird.
Entscheidungsgründe
Mietvertrag zwischen Angehörigen kann Leistungsanspruch begründen (Fremdvergleich nicht zwingend) • Bei Mietverhältnissen zwischen Angehörigen kann ein wirksamer rechtlicher Bindungswille die Übernahme von Kosten der Unterkunft durch den Leistungsträger begründen; ein Fremdvergleich ist nicht zwingend erforderlich. • Die Rechtsprechung des BSG zum Fremdvergleich im Bereich der Grundsicherung nach dem SGB II lässt sich auf Leistungen nach dem SGB XII übertragen. • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage nicht mehr klärungsbedürftig ist oder die Rüge von Verfahrensmängeln nicht hinreichend substantiiert wird. Die Klägerin bezog Grundsicherung nach dem SGB XII ohne Übernahme der Unterkunftskosten. Im November 2006 schloss sie, vertreten durch einen Ergänzungsbetreuer, mit ihrem Vater einen Mietvertrag über zwei Zimmer und ein Bad (30 qm) zu monatlich 120 Euro. Die Behörden lehnten Anträge auf rückwirkende Übernahme der Unterkunftskosten ab. Das Sozialgericht verpflichtete den Vorgänger des Beklagten zur Leistungenübernahme ab Dezember 2006, weil der Mietvertrag nicht als Scheingeschäft angesehen wurde und einem Fremdvergleich standhalte. Das Landessozialgericht bestätigte diese Entscheidung und übertrug maßgebliche Grundsätze aus der SGB-II-Rechtsprechung auf das SGB XII. Der Beklagte begehrte die Zulassung der Revision mit der Behauptung grundsätzlicher Bedeutung und rügte Verfahrensfehler bei der Sachaufklärung durch das LSG. • Anwendbare Normen: §§ 103, 106, 116, 118 SGG; § 160, § 160a SGG; SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung). • Der 14. Senat des BSG hat entschieden, dass bei Mietverhältnissen zwischen Verwandten ein rechtlicher Bindungswille ausreichend sein kann, damit Leistungsträger Aufwendungen für Unterkunft übernehmen; ein Fremdvergleich ist nicht zwingend erforderlich und die Rechtsprechung hierzu ist auch auf das SGB XII übertragbar. • Die vom Beklagten aufgeworfene grundsätzliche Rechtsfrage ist nicht mehr klärungsbedürftig, weil höchstrichterliche Entscheidungen bereits Leitlinien enthalten und das LSG seine Entscheidung nicht ausschließlich auf das Nichtvornehmen eines Fremdvergleichs stützte. • Die Rüge unzureichender Aufklärung durch das LSG greift nicht durch: Der Beklagte hat nicht hinreichend dargelegt, dass Beweisanträge bis zum Ende der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten wurden; insoweit waren form- und fristgerechte Beweisanträge erforderlich. • Behauptete Sittenwidrigkeit des Mietvertrags ist eine einzelfallspezifische Frage; ohne Darlegung einer über den Einzelfall hinausgehenden Rechtsfrage handelt es sich lediglich um Angriffe gegen die Sachverhaltswürdigung, die im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu prüfen sind. • Mangels substantiierter Verfahrensrügen und fehlender grundsätzlicher Klärungsbedürftigkeit ist die Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen. Das Landessozialgericht hat zu Recht den Anspruch der Klägerin auf Übernahme der Kosten der Unterkunft ab Dezember 2006 bestätigt, weil ein zwischen Angehörigen geschlossener Mietvertrag aufgrund eines hinreichenden rechtlichen Bindungswillens Leistungsgrundlage sein kann und die einschlägige BSG-Rechtsprechung aus dem SGB-II-Bereich auf das SGB XII übertragbar ist. Die vom Beklagten vorgebrachten Verfahrensrügen sind nicht ausreichend substantiiert; insb. fehlen konkrete Hinweise darauf, dass Beweisanträge bis zum Ende der Verhandlung aufrechterhalten wurden. Sittenwidrigkeit ist eine einzelfallspezifische Prüfung, die hier keine grundsätzliche Klärung erfordert. Deshalb besteht kein Zulassungsgrund für die Revision und die Beschwerde ist zurückzuweisen.