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Urteil

B 8 SO 19/10 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Prüfung eines Anspruchs auf Grundsicherung nach dem SGB XII sind hinreichende tatsächliche Feststellungen zur Erwerbsminderung, zum Einkommen und zu Absetzbeträgen sowie zur Verwertbarkeit und zum Wert des Vermögens zum maßgeblichen Stichtag erforderlich. • Eine Kapitallebensversicherung kann Vermögen i.S. des § 90 SGB XII darstellen; ihre Verwertbarkeit ist rechtlich und tatsächlich zu prüfen, insbesondere unter Berücksichtigung vertraglicher Verwertungsausschlüsse und der zeitlichen Perspektive der Verwertbarkeit. • Eine subjektive Zweckbestimmung als Altersvorsorge begründet allein keinen Anspruch auf Schonvermögen; Härte nach § 90 Abs. 3 SGB XII ist nur bei atypischen, unter Berücksichtigung aller Umstände schwerwiegenden Belastungen anzunehmen. • Bei Verwertungshindernissen ist auf den Bewilligungszeitraum von zwölf Kalendermonaten abzustellen; für den Zeitraum vor einem Verwertungsausschluss sind andere Verwertungsoptionen (Kündigung, Beleihung, Veräußerung) zu prüfen. • Maßgeblicher Bewertungsstichtag für die Vermögensprüfung ist der Beginn des geltend gemachten Leistungszeitraums (hier 05.08.2005); fiktiver Vermögensverbrauch ist ohne gesetzliche Grundlage nicht anzunehmen.
Entscheidungsgründe
Verwertbarkeit von Lebensversicherungen und Härteprüfung bei Grundsicherung nach SGB XII • Zur Prüfung eines Anspruchs auf Grundsicherung nach dem SGB XII sind hinreichende tatsächliche Feststellungen zur Erwerbsminderung, zum Einkommen und zu Absetzbeträgen sowie zur Verwertbarkeit und zum Wert des Vermögens zum maßgeblichen Stichtag erforderlich. • Eine Kapitallebensversicherung kann Vermögen i.S. des § 90 SGB XII darstellen; ihre Verwertbarkeit ist rechtlich und tatsächlich zu prüfen, insbesondere unter Berücksichtigung vertraglicher Verwertungsausschlüsse und der zeitlichen Perspektive der Verwertbarkeit. • Eine subjektive Zweckbestimmung als Altersvorsorge begründet allein keinen Anspruch auf Schonvermögen; Härte nach § 90 Abs. 3 SGB XII ist nur bei atypischen, unter Berücksichtigung aller Umstände schwerwiegenden Belastungen anzunehmen. • Bei Verwertungshindernissen ist auf den Bewilligungszeitraum von zwölf Kalendermonaten abzustellen; für den Zeitraum vor einem Verwertungsausschluss sind andere Verwertungsoptionen (Kündigung, Beleihung, Veräußerung) zu prüfen. • Maßgeblicher Bewertungsstichtag für die Vermögensprüfung ist der Beginn des geltend gemachten Leistungszeitraums (hier 05.08.2005); fiktiver Vermögensverbrauch ist ohne gesetzliche Grundlage nicht anzunehmen. Der Kläger (Jg. 1947) beantragte ab 5.8.2005 Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII. Er bezieht eine Erwerbsminderungsrente und besitzt eine Kapitallebensversicherung mit Rückkaufswert 1.10.2005 von 7.938,60 EUR; eingezahlte Beiträge: 8.911,23 EUR. Am 12.9.2005 wurde mit dem Versicherer ein unwiderruflicher Verwertungsausschluss vereinbart, der vorzeitige Verwertung bis zum Ruhestand teilweise ausschließt. Die Sozialbehörde lehnte die Leistung wegen vorhandenen Vermögens ab; Gerichtsbeschlüsse blieben zunächst gegen den Kläger. Der Kläger rügte Verletzung des § 90 Abs. 3 SGB XII (Härtefall) und machte geltend, wegen Erwerbsminderung habe er keine Altersvorsorge mehr betreiben können. Das LSG nahm mangels Härte und angesichts der Differenz zwischen Rückkaufswert und eingezahlten Beiträgen eine Verwertbarkeit an bzw. verwies auf darlehensweise Gewährung; der Kläger reichte Revision ein. • Revision zulässig und begründet: Es fehlen hinreichende tatsächliche Feststellungen (§ 163 SGG), die eine Prüfung des Leistungsanspruchs auf SGB XII ermöglichen. • Erwerbsminderung: Aus dem Bezug einer Erwerbsminderungsrente folgt nicht automatisch die dauerhafte volle Erwerbsminderung im Sinne des § 43 SGB VI; das Gericht ist nicht an Feststellungen der Rentenversicherung gebunden. • Einkommen und Absetzbeträge: Die Erwerbsminderungsrente ist als einzusetzendes Einkommen zu berücksichtigen; fehlende Feststellungen zu Absetzbeträgen (§ 82 Abs. 2 SGB XII) verhindern abschließende Beurteilung. • Vermögen und Verwertbarkeit: Kapitallebensversicherung ist Vermögen i.S. von § 90 SGB XII; Verwertbarkeit hängt von rechtlichen (Verwertungsausschluss) und tatsächlichen Möglichkeiten ab und erfordert Prüfung verschiedener Verwertungsformen (Kündigung, Beleihung, Verkauf/Abtretung). • Zeitliche Dimension: Für die Prognose der Verwertbarkeit ist beim SGB XII der zwölfmonatige Bewilligungszeitraum maßgeblich; vor dem Verwertungsausschluss (bis 11.9.2005) konnten Kündigung oder Beleihung in Betracht kommen. • Härteprüfung § 90 Abs. 3 SGB XII: Eine subjektive Zweckbestimmung als Altersvorsorge allein rechtfertigt keine Schonung. Härte ist nur bei atypischer Kumulation besonderer Umstände anzunehmen (z.B. Versorgungslücke, Dauer, Alter, Behinderung, atypische Erwerbsbiografie). • Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkte: Ein Rückgang des Rückkaufswerts gegenüber eingezahlten Beiträgen begründet allein keine Härte; hier lag der Rückgang bei knapp über 10 %, was nach bisherigen Maßstäben keine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit darstellt. • Stichtagwert: Maßgeblicher Stichtag für die Vermögensprüfung ist der Beginn des geltend gemachten Leistungszeitraums (05.08.2005); der konkrete Wert zum Stichtag ist festzustellen; fiktiver Verbrauch ohne gesetzliche Grundlage ist ausgeschlossen. • Leistungsausschluss gemäß § 41 Abs. 4 SGB XII: Das LSG hat zu prüfen, ob dediziertes Verhalten des Klägers (z.B. Vereinbarung des Verwertungsausschlusses) als vorsätzliches oder grob fahrlässiges Herbeiführen der Bedürftigkeit einen Leistungsausschluss rechtfertigt; falls ja, käme Hilfe zum Lebensunterhalt nach Kapitel 3 in Betracht und ggf. Kostenerstattung nach § 103 SGB XII. Die Revision des Klägers ist begründet; das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Das BSG stellt fest, dass das LSG unzureichende tatsächliche Feststellungen getroffen hat: Es sind insbesondere Feststellungen zur dauerhaften Erwerbsminderung, zur Höhe und Berücksichtigung der Erwerbsminderungsrente einschließlich möglicher Absetzbeträge sowie zum konkreten Wert der Lebensversicherung zum Stichtag 05.08.2005 und zu den realistischen Verwertungsoptionen vorzunehmen. Das LSG muss ferner eine ausführliche Härteprüfung nach § 90 Abs. 3 SGB XII vornehmen und prüfen, ob ein Leistungsausschluss nach § 41 Abs. 4 SGB XII in Betracht kommt. Erst auf dieser Grundlage kann abschließend entschieden werden, ob dem Kläger Leistungen nach dem SGB XII zustehen.