Beschluss
B 14 AS 25/11 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Erledigung des Verfahrens ohne Urteil entscheidet das Gericht auf Antrag nach billigem Ermessen über die Kostenerstattung (§ 193 SGG).
• Eine Nichtzulassungsbeschwerde, die durch Klagerücknahme erledigt wird, begründet nicht ohne Weiteres einen Erstattungsanspruch des Beschwerdeführers gegen den Beklagten.
• Kosten des Jobcenters sind nach § 193 Abs. 4 SGG grundsätzlich nicht erstattungsfähig.
• Das Bundessozialgericht ist im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht befugt, kostenrechtlich abschließend über alle Vorinstanzen zu entscheiden; Anträge auf Übernahme der Kosten der Klage- und Berufungsverfahren sind unzulässig.
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung bei erledigter Nichtzulassungsbeschwerde durch Klagerücknahme • Bei Erledigung des Verfahrens ohne Urteil entscheidet das Gericht auf Antrag nach billigem Ermessen über die Kostenerstattung (§ 193 SGG). • Eine Nichtzulassungsbeschwerde, die durch Klagerücknahme erledigt wird, begründet nicht ohne Weiteres einen Erstattungsanspruch des Beschwerdeführers gegen den Beklagten. • Kosten des Jobcenters sind nach § 193 Abs. 4 SGG grundsätzlich nicht erstattungsfähig. • Das Bundessozialgericht ist im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht befugt, kostenrechtlich abschließend über alle Vorinstanzen zu entscheiden; Anträge auf Übernahme der Kosten der Klage- und Berufungsverfahren sind unzulässig. Der Kläger hatte gegen ein Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundessozialgericht eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens nahm der Kläger die Klage zurück, wodurch die Nichtzulassungsbeschwerde erledigt wurde. Der Kläger beantragte, dem Beklagten die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde sowie die Kosten des Klage- und Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Das Beklagte ist ein Jobcenter. Das Gericht blieb auf den Antrag zur Kostenentscheidung im Beschlussverfahren zuständig; eine Entscheidung über die Kosten der Vorinstanzen wurde jedoch von vornherein begehrt. Es bestand Streit darüber, ob der Kläger wegen der Erledigung durch Rücknahme Kosten erstattet bekommt und ob das BSG über Kosten der vorinstanzlichen Verfahren entscheiden darf. • Rechtsgrundlage für die Kostenentscheidung im Verfahren ohne Urteil ist § 193 SGG; das Gericht entscheidet auf Antrag nach billigem Ermessen. • Bei Erledigung ist vorrangig der Erfolgsausspruch zum Zeitpunkt der Erledigung zu berücksichtigen; auch Anlass und Gründe der Klage und der Erledigung können ins Gewicht fallen. • Die Nichtzulassungsbeschwerde war aufgrund der Klagerücknahme erfolglos; daher besteht kein Anspruch des Klägers auf Kostenerstattung gegen den Beklagten, zumal keine Anhaltspunkte für eine auferlegungswürdige Veranlassungshandlung des Beklagten vorliegen. • Die Aufwendungen des Jobcenters sind nach § 193 Abs. 4 SGG grundsätzlich nicht erstattungsfähig, was die Ablehnung eines Erstattungsanspruchs stützt. • Das Bundessozialgericht hat im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde keine Kompetenz, kostenrechtlich abschließend über die Instanzen hinweg zu entscheiden; ein Antrag, dem Beklagten die Kosten der Klage- und Berufungsverfahren aufzuerlegen, ist unzulässig. Dies würde zu einer mittelbaren Überprüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache führen, die dem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht entspricht. • Dem steht auch entgegen, dass nach § 144 Abs. 4 SGG ein Rechtsmittel allein wegen der Kosten ausgeschlossen ist; insoweit folgt keine abweichende Kompetenz aus der Verwaltungsgerichtsordnung oder der dortigen Rechtsprechung. Die Parteien haben sich gegenseitig nichts zu erstatten; der Antrag des Klägers, dem Beklagten die außergerichtlichen Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde aufzuerlegen, wird abgelehnt, weil die Beschwerde durch Klagerücknahme erfolglos wurde und keine Veranlassungsgründe für eine Kostenerstattung vorliegen. Die Kosten des Jobcenters sind nach § 193 Abs. 4 SGG grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Soweit der Kläger die Übernahme der Kosten des Klage- und Berufungsverfahrens begehrte, ist dieser Antrag unzulässig, weil das BSG im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht befugt ist, abschließend über Kosten der Vorinstanzen zu entscheiden. Damit bleibt es bei der selbständigen Kostenentscheidung des jeweiligen erstinstanzlichen oder berufsgerichtlichen Verfahrens; das BSG trifft hier keine weitergehende Kostenzuweisung.