Urteil
B 2 U 22/10 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Anerkennung der Hepatitis C-Infektion als Berufskrankheit nach Nr. 3101 BKV bedarf es einer besonderen, gegenüber der Allgemeinbevölkerung erheblich erhöhten Infektionsgefährdung.
• Zur Beurteilung der besondern Infektionsgefahr sind zwei Kriterien kumulativ zu prüfen: der Durchseuchungsgrad des Tätigkeitsbereichs und das Übertragungsrisiko der konkreten verrichteten Tätigkeiten.
• Das Berufungsgericht ist bei tatrichterlicher Beweiswürdigung nur eingeschränkt überprüfbar; Verfahrensrügen gegen Unterlassen weiterer Ermittlungen müssen konkret darlegen, welche Tatsachen nicht ermittelt wurden und warum dies entscheidungserheblich ist.
Entscheidungsgründe
Keine Anerkennung von HCV als BK 3101 bei Pflegehelferin ohne besonders erhöhtes Infektionsrisiko • Zur Anerkennung der Hepatitis C-Infektion als Berufskrankheit nach Nr. 3101 BKV bedarf es einer besonderen, gegenüber der Allgemeinbevölkerung erheblich erhöhten Infektionsgefährdung. • Zur Beurteilung der besondern Infektionsgefahr sind zwei Kriterien kumulativ zu prüfen: der Durchseuchungsgrad des Tätigkeitsbereichs und das Übertragungsrisiko der konkreten verrichteten Tätigkeiten. • Das Berufungsgericht ist bei tatrichterlicher Beweiswürdigung nur eingeschränkt überprüfbar; Verfahrensrügen gegen Unterlassen weiterer Ermittlungen müssen konkret darlegen, welche Tatsachen nicht ermittelt wurden und warum dies entscheidungserheblich ist. Die Klägerin, geboren 1940, arbeitete seit Oktober 1995 als Altenpflegehelferin im Bereich Betreutes Wohnen eines Altenzentrums. Zu ihren Aufgaben gehörten Grundpflege, Wundbehandlungen, Bluttests, Wechseln von Katheterbeuteln und das Verabreichen von Insulinspritzen an eine Bewohnerin (insgesamt 87 Injektionen). Im August 1999 wurde bei ihr eine Hepatitis C-Infektion diagnostiziert. Der Unfallversicherungsträger lehnte die Anerkennung der Erkrankung als Berufskrankheit Nr. 3101 BKV ab; die Klage der Klägerin blieb in SG und LSG erfolglos. Streitpunkt war, ob die Klägerin einer der Allgemeinbevölkerung gegenüber besonders erhöhten Infektionsgefahr ausgesetzt war, so dass die Erkrankung als Listen-Berufskrankheit anzuerkennen wäre. • Anwendbares Recht und Beweismaß: Anspruch richtet sich nach SGB VII und BKV; für die Feststellung einer Listen-BK sind Einwirkungskausalität und haftungsbegründende Kausalität zu prüfen; Vollbeweis für die Einwirkungen, für naturphilosophische Ursachenzusammenhänge hinreichende Wahrscheinlichkeit (§ 9 Abs.1 SGB VII, § 128 SGG). • Tatbestandsmerkmale der BK 3101: Die BKV verlangt, dass Versicherte im Gesundheitsdienst oder in der Wohlfahrtspflege durch eine Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt sind. Die besondere Infektionsgefahr bemisst sich kumulativ nach Durchseuchung des Tätigkeitsbereichs und Übertragungsrisiko der konkreten Verrichtungen. • Tatsächliche Feststellungen des LSG: Es ergaben sich keine Hinweise auf eine überdurchschnittliche Durchseuchung im Altenzentrum; aktuelle Prävalenzdaten für Pflegeheime lagen nicht vor, weshalb auf den Durchseuchungsgrad der Allgemeinbevölkerung (ca. 0,4–0,7 %) abzustellen war. Die Klägerin führte überwiegend Tätigkeiten mit geringem Übertragungsrisiko aus, verwendete dünnere Insulinnadeln, entsorgte Spritzen ordnungsgemäß und trug regelmäßig Gummihandschuhe; Nadelstichverletzungen wurden nicht festgestellt. • Rechtliche Bewertung: Vor dem Hintergrund der geringen Durchseuchung und des vergleichsweise niedrigen Übertragungsrisikos der verwendeten Insulinnadeln kam das LSG zu Recht zu dem Ergebnis, dass keine gegenüber der Allgemeinbevölkerung besonders erhöhte Infektionsgefahr vorlag. • Verfahrens- und Prüfungsrügen der Klägerin: Die Rügen wegen Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) und Überschreitung der Grenzen der freien Beweiswürdigung (§ 128 SGG) waren unzulässig bzw. nicht substantiiert dargelegt; konkrete, entscheidungserhebliche Ermittlungslücken wurden nicht hinreichend benannt. Die tatrichterlichen Feststellungen binden das Revisionsgericht (§ 163 SGG). • Beweiserleichterungen: Es liegen keine typischen Beweisschwierigkeiten vor, die eine Beweislastumkehr oder generelle Beweiserleichterungen rechtfertigen würden; es ist der volle Beweis der besonders erhöhten Einwirkungen zu führen. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen; die Ablehnung der Anerkennung der Hepatitis C-Infektion als Berufskrankheit Nr. 3101 BKV bleibt damit rechtskräftig. Das LSG hat zu Recht festgestellt, dass weder eine deutlich überdurchschnittliche Durchseuchung des Altenzentrums noch ein derart erhöhtes Übertragungsrisiko aus den konkreten Verrichtungen der Klägerin vorlag, dass von einer "besonders erhöhten" beruflichen Infektionsgefährdung auszugehen wäre. Verfahrensrügen der Klägerin greifen nicht durch, weil sie nicht substantiiert darlegt, welche entscheidungserheblichen Tatsachen das Gericht hätte weiter ermitteln müssen. Auch rechtfertigen die vorgetragenen Umstände keine Beweislastumkehr oder Beweiserleichterungen; deshalb besteht kein Anspruch auf Feststellung der Berufskrankheit. Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.